LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1999 - 11 RJ 1666/99
Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI bei Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Altersrente
Für die Anwendung der Besitzschutzregelung des §
88 Abs
1 S 2
SGB VI hinsichtlich der persönlichen Entgeltpunkte, die der Berechnung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zugrundeliegen, genügt,
daß die Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen des Zusammentreffens mit der Altersrente ruht und allein deshalb nicht zur Auszahlung
gelangt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Ulm 11.03.1999 S 6 RJ 3223/97