LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1996 - 11 Vs 1501/95
Bildung der Gesamt-GdB bei bestandskräftig festgestellten aber tatsächlich nicht mehr vorliegenden Behinderungen
Sind Behinderungen bestandskräftig festgestellt, liegen aber tatsächlich nicht mehr vor, so bleiben sie als solche bestehen
und sind in einem Neufeststellungsbescheid im Behinderungstenor weiterhin festzustellen sowie bei der Bildung der Gesamt-GdB
mit einem Teil-GdB von O zu berücksichtigen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SchwbG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Ulm 24.02.1995 S 8 Vs 901/94