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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - 12 AS 5641/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung eines schlüssigen Konzeptes des Grundsicherungsträgers im Rhein-Neckar-Kreis
Die Ermittlungen des Grundsicherungsträgers im Landkreis Rhein-Neckar-Kreis genügen den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept und sind aussagekräftig in Bezug auf die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten im örtlichen Bereich.
Die Mietobergrenze ist vom Grundsicherungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse der örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben; das Konzept muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. In diesem Sinne genügen die Ermittlungen des Grundsicherungsträgers im Landkreis Rhein-Neckar-Kreis den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept und sind aussagekräftig in Bezug auf die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten im örtlichen Bereich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
WoFG § 10
Vorinstanzen: SG Mannheim 29.10.2009 S 12 AS 873/09
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: