LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2000 - 9 RJ 2551/98
Nachweis rumänischer Beschäftigungszeiten
Wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden
ist, so können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann nachgewiesen sein. Dies kann dann zutreffen, wenn konkrete und glaubwürdige
Angaben über dem Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere
nicht 1/6 erreichen. Rumänische Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten können als Nachweis von in Rumänien
zurückgelegten Beitragszeiten dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind,
wenn kein Verdacht besteht, daß es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn
aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: FRG § 15 § 22 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Stuttgart - XX - 03.06.1998