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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2010 - 10 U 3840/10
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Autounfall und einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule
1. Die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Autounfall und einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule setzt keine knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen an dem entsprechenden Segment der Wirbelsäule voraus. Die gegenteiligen Ausführungen von Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 434 und 436 - selbst wenn sie den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft widergeben würden - können der Kausalitätsprüfung aus Rechtsgründen nicht zu Grunde gelegt werden, weil dort nicht zwischen den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu trennenden zwei Stufen der Kausalitätsprüfung unterschieden wird und die der - ohnehin dem juristischen Betrachter vorbehaltene - wertenden Entscheidung zu Grunde liegenden Kriterien, ob das Unfallereignis wesentlich war, nicht erkennbar sind.
2. Zur (hier verneinten) Zulässigkeit eines Vergleiches der Wirbelsäule mit Obst (hier: Apfel).
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (hier: ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Autounfall und einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 870
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 14.07.2010 S 15 U 1406/08
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.07.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

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