LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2003 - 11 KR 3659/03
Festlegung des Gegenstandswertes
Beim Streit über die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist der Gegenstandswert
grundsätzlich auf den sog Auffangstreitwert von 4000 Euro festzusetzen. Er bestimmt sich nicht nach den gegebenenfalls zu
entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen. Durch den sich auf Grund der im Streit stehenden Dauer des Bestehens einer Versicherungspflicht
ergebenden wirtschaftlichen Aspekt ist gegebenenfalls eine Erhöhung des Gegenstandswerts im Rahmen der Schätzung gerechtfertigt.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
GKG § 13 Abs. 1
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BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Ulm - S 10 KR 1612/03 W-A - 05.08.2003