LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2003 - 12 AL 1786/02
Ausübung des Ermessens bei der Abzweigung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Wenn trotz der materiellrechtlichen Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche mehrerer minderjähriger Kinder nach §
1609 BGB nur der Unterhaltsanspruch des Kindes berücksichtigt wird, für das ein Unterhaltstitel erwirkt wurde, so liegt bei der Entscheidung
über die Abzweigung nach §
48 Abs.
1 SGB I ein Ermessensfehlgebrauch vor. Dabei bindet eine titulierte Unterhaltsforderung nur insofern, als der Abzweigungsbetrag nicht
höher sein darf, als der nach dem Unterhaltstitel ausgewiesene Betrag. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 11.04.2002 S 14 AL 3485/99