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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2002 - 13 AL 2299/00
Voraussetzung für einen Arbeitsentgeltzuschuss
Vor der Einstellung nach § 8 Satz 2 SchwbAV ist der Antrag auf den Arbeitsentgeltzuschuss zu stellen. Dabei ist unter der Einstellung nicht die Begründung einer Probebeschäftigung zu nicht ortsüblichen Bedingungen zu verstehen. Es reicht aus, dass der Antrag vor der anschließenden Übernahme in die unbefristete und vollzeitige Beschäftigung zu förderungsfähigen Bedingungen gestellt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SchwbAV § 8 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 11.02.2000