LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2003 - 13 AL 4311/02
Verfügbarkeit in der Arbeitslosenversicherung durch postalische Erreichbarkeit
Wenn der Arbeitslose unter der dem Arbeitsamt angegebenen Wohnanschrift nicht wohnt, so sind die Voraussetzungen, unter denen
der Arbeitslose nach § 1 Abs. 1 ErreichbAnO Vorschlägen des Arbeitsamtes zeit- und ortsnah Folge leisten kann, nicht erfüllt.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 21.10.2002 S 7 AL 02528/02