LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.1996 - 13 Ar 1890/96
Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. Die Bundesanstalt für Arbeit hat grundsätzlich die Berechtigung zum Erlaß von sich auf die Erstattungspflicht dem Grunde
nach beziehender Teilregelungen.
2. Erst wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, setzt die Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf die die Erstattungspflicht ausschließende
Erfüllung der Voraussetzungen auf andere Sozialleistungen ein, so daß bloße Vermutungen nicht ausreichen.
3. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zur Befreiung von der Erstattungspflicht gemäß § 128 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 und Abs. 2 AFG darzulegen und nachzuweisen, was zur Folge hat, daß ihn die materielle Feststellungs- und Beweislast trifft, wenn der Sachverhalt
trotz Ausschöpfung aller verfügbaren, von Amts wegen zu erhebenden Beweise nicht vollständig aufgeklärt oder bewiesen werden
kann.
4. Auf Aufhebungsverträge findet der Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AFG keine Anwendung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 128 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 128 Abs. 6 § 128 Abs. 8 § 146
,
SGB X § 20
Vorinstanzen: SG Stuttgart 03.05.1996 S 16 Ar 1647/95