LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.1996 - 13 Ar 3068/95
Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
Im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO werden nur solche Vermögensteile vom Zwang zur Verwertung ausgenommen, mit denen
der Arbeitslose in nächster Zukunft mit einer gewissen Sicherheit Wohneigentum erwerben will. Zum maßgeblichen Zeitpunkt müssen
"Anstalten getroffen" sein oder werden, die erkennen lassen, daß der Antragsteller in naher Zukunft das Vermögen in Wohneigentum
umwandeln wird. Es reicht nicht aus, daß die Erwerbsabsicht entscheidend von der Aussicht auf Beendigung der Arbeitslosigkeit
oder vom Bestehen eines Leistungsanspruchs abhängig gemacht wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 137 Abs. 2
,
AlhiV § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7
Vorinstanzen: SG Freiburg 19.09.1995 S 7 Ar 2008/94