LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2001 - 1 U 1921/99
Rechtsschutzgarantie bei der Verteilung der Beweislast
Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Soweit
Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf der Richter sie nicht in einem Sinne auslegen, der dem Gebot
effektiven Rechtsschutzes widersprechen würde; er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten
Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren. Diese Grundsätze gelten
auch bei der Bestimmung der Beweislast. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 18.03.1999 S 14 U 4701/98