LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2001 - 4 KR 3002/00
Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen vorsätzlicher Hinterziehung
Bei vorsätzlicher Hinterziehung verjährt der Anspruch auf Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nur in 30 Jahren,
sonst in vier Jahren. Die kurze Verjährungsfrist von 4 Jahren für die Verjährung des Anspruchs auf Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
gilt auch dann, wenn der Hinterziehungsvorsatz zwar nachträglich aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist hinzutritt.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen 10.05.2000 S 6 RJ 973/99