LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1996 - 4 Kr 3040/95
Bedarfsgerechtigkeit nach § 111 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V, Berücksichtigung von Konfessionen
1. Bei der Auslegung des Wortes "bedarfsgerecht" in §
111 Abs S. 1 Nr. 2
SGB V ist davon auszugehen, daß damit die Bedarfsdeckung auf einem insoweit beschränkten Markt gemeint ist. Bezogen auf die gesetzliche
Krankenversicherung und die bei ihr Versicherten ist der Bedarf nicht direkt bei diesen festzustellen, sondern bei den Trägern
der GKV.
2. Die Krankenkassen sind auch im Rahmen von §
2 Abs.
3 S. 2
SGB V nicht verpflichtet, über die Berücksichtigung der evangelischen und katholischen Konfession hinaus Untergliederungen dieser
Konfessionen und besonderen Glaubensausrichtungen innerhalb dieser Konfessionen spezielle Einrichtungen durch den Abschluß
von Versorgungsverträgen mit diesen zur Verfügung zu stellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 04.10.1995 S 10 Kr 1870/95