LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2001 - 4 KR 829/00
Keine Erbringung der häuslichen Krankenpflege durch eine Rettungsassistentin
Es ist nicht ermessens-, sach- oder verfassungswidrig, dass eine Rettungsassistentin von der selbständigen Erbringung umfassender
häuslicher Behandlungspflege im Rahmen eines Versorgungsvertrags ausgeschlossen ist. Das Ausbildungsziel bei der Rettungsassistentin
umschreibt nicht die Bewältigung der typischen Aufgaben der Verhütung, Erkennung und Heilung von Krankheiten, wie sie als
Gegenstand der häuslichen Krankenpflege anfallen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 25.01.2000 S 10 KR 3011/99