LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.1997 - 4 P 1556/97
Umfang der Behandlungspflege und Begriff der aktivierenden Pflege in der Pflegeversicherung, Zubereiten von Diätkost, mundgerechtes
Zubereiten der Nahrung, Verfassungsmäßigkeit
1. Nicht zu den nach §
14 Abs
4 SGB XI berücksichtigungsfähigen Hilfeleistungen gehören Leistungen der Behandlungspflege oder ärztliche Leistungen (hier: Spritzen
von Blutgerinnungsfaktor, Untersuchung auf Blutergüsse, Fußgymnastik).
2. Allgemeine Maßnahmen zur Vorbeugung von Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit sowie solche einer gesunden Lebensführung
(hier: Bewegungstraining für Hämophile, Venentraining, Gymnastik) sind nicht als Maßnahmen aktivierender Pflege berücksichtigungsfähig,
die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer in §
14 Abs
4 SGB XI genannten Verrichtung stehen.
3. Das Zubereiten von Diätkost gehört zur hauswirtschaftlichen Versorgung. Das mundgerechte Zubereiten der Nahrung umfasst
nur Handlungen, die erforderlich sind, um eine in üblicher Weise aufgetischte Speise so zu verändern, so daß der Pflegebedürftige
sie zu sich nehmen kann.
4. Keine Hilfeleistung iS von §
14 Abs
3 SGB XI ist eine reine Aufforderung.
5. Die vertretene Auslegung ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
PflRL Nr. 4.1.1
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Vorinstanzen: SG Stuttgart 25.02.1997 S 4 P 2400/96