LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2000 - 5 AL 1546/00
Maßnahmewidriges Verhalten bei Maßnahmen zur Arbeitsförderung
1. Als maßnahmewidrig iS des § 119 Abs 1 S 1 Nr 4 AFG ist ein Verhalten anzusehen, das dazu führt, dass die Ziele der Maßnahme nicht erreicht werden können.
2. Ein wichtiger Grund iS des § 119 Abs 1 S 1 AFG liegt nicht vor, wenn der Arbeitslose eine Bildungsmaßnahme abbricht, deren Zielsetzung auch die Förderung der Eigeninitiative
ist, weil er sich selbst einen Praktikumsplatz suchen soll. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Reutlingen 09.03.2000 S 7 AL 2315/98