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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2000 - 5 AL 3430/99
Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
1. Ein Sparbuch oder eine Festgeldanlage ist eine Geldanlage, die typischerweise nicht der Altersvorsorge dient. Es handelt sich vielmehr um eine Anlageform, bei der die Geldanlagebeträge kurzfristig verfügbar sind und dennoch einen Zinsertrag bringen.
2. Vermögen, das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt worden ist, das jedoch tatsächlich nicht verbraucht worden ist, bleibt nicht von der Anrechnung ausgeschlossen.
3. Es ist nicht unbillig, wenn ein bereits Sechzigjähriger auf die Verwertung seines Vermögens verwiesen wird. Der Umstand, dass dem Arbeitslosen zehn Beitragsjahre in der Rentenversicherung fehlen, erlaubt keine andere Beurteilung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AlhiV § 10 Nr. 2 § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 3 S. 1 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Alt. 3 § 9
,
SGB III § 193 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Reutlingen 06.08.1999 S 5 AL 1235/99