LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2004 - 5 AL 415/04
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsablehnung
Durch die Neuregelung des §
144 Abs.
1 Nr.
2 SGB III ab 1.1.2002 sollte erreicht werden, dass Arbeitslose, die auf ein Beschäftigungsangebot des Arbeitsamtes nicht unverzüglich
einen Vorstellungstermin mit dem Arbeitgeber vereinbaren, einen vereinbarten Termin versäumen oder durch ihr Verhalten im
Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, während einer Sperrzeit kein
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten. Dabei erfordert die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ein vorwerfbares, jedoch
kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 25.11.2003 S 12 AL 128/03