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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.1996 - 5 Ka 1624/95
Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst in der vertragsärztlichen Versorgung
1. Dem Antragsteller steht die Klage offen, wenn der stattgebende Bescheid nach Antragsstattgabe auf den Widerspruch eines Dritten nachteilig geändert wird.
2. Die Ärztekammer und die kassen- bzw vertragsärztlichen Institutionen können Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen gemeinsam regeln (hier der ärztliche Notfalldienst). Die Untergliederung einer Ärztekammer kann als zuständig für den Erstbescheid und die Kassenärztliche Vereinigung für den Widerspruchsbescheid bestimmt werden.
3. Für das Verfahren nach Widerspruchserhebung bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides richtet sich die Gehörsgewährung nach § 62 SGG. § 24 Abs. 1 SGB X, wonach weitergehend der Verwaltungsträger Gelegenheit zur Äußerung geben muß, findet keine Anwendung.
4. Eine Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst kommt grundsätzlich nur für solche Ärzte in Betracht, die auch in ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit eingeschränkt sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ÄBerufsO BW (1977) § 24
,
ÄKammerG BW § 30 § 31
,
SGB V § 75 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGG § 62
,
VwGO § 79 Abs. 2 S. 1