LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2001 - 5 KA 1989/00
Abrechnung der Nr 505 EBM-Ä durch den Vertragsarzt
Bei Durchführung der Leistungen der Nr 505 EBM-Ä noch am Tag der Operation nach deren Ausführung ist die Leistungslegende
auch dann nicht erfüllt, wenn die Leistungen sich als physikalisch-medizinische Leistungen iS des Kapitels E Abschnitt II
des EBM-Ä darstellen sollten. Die im Anschluss an eine ambulant durchgeführte Operation erbrachte Leistungen zur Einleitung
der Mobilisierung des operierten Gelenks sind von dem Zuschlag der Geb-Nr 86 EBM abgegolten. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: EBM-Ä Nr. 505, Nr. 86
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 01.03.2000 S 1 KA 768/98