LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2001 - 5 KA 2233/01
Teilnahme eines Psychologischen Psychotherapeuten an der Vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Hat ein Psychologischer Psychotherapeut in einem Zeitraum von einem halben bis maximal einem ganzen Jahr während des Zeitfensters
in einem in den Psychotherapierichtlinien zugelassenen Behandlungsverfahren Versicherte der Krankenkassen in einem zeitlichen
Umfang von 250 Stunden in eigener Praxis behandelt, so er an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter im Regelfall teilgenommen.
Der Nachweis von 250 über die gesamte Dauer des Zeitfensters verteilten Behandlungsstunden reicht dagegen nicht aus. Wenn
im Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Psychotherapeuten andere Tätigkeiten gestanden haben und die ambulanten Behandlungen
allenfalls den Charakter einer Nebentätigkeit von untergeordneter Bedeutung hatten, so ist eine Teilnahme iS des Gesetzes
auszuschließen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: PsychThRL
,
SGB V §
92 Abs.
1 S. 1 Halbs 2 §
92 Abs.
1 S. 2 Nr.
1 §
95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 18.04.2001 S 1 KA 2555/99