LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1999 - 5 KA 2253/98
Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Diagnostik und konsiliarischen Beratung von Demenzkranken
Eine Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kommt nur in Betracht, wenn im
Angebot der niedergelassenen Ärzte eine Versorgungslücke besteht. Dies ist dann der Fall, wenn das wegen zu geringer Arztzahl
nicht ausreichende allgemeine Leistungsangebot quantitativ erhöht werden muss oder wenn der Krankenhausarzt besondere Untersuchungs-
bzw. Behandlungsmethoden anbietet, die für die Versorgung notwendig sind, von den niedergelassenen Ärzten aber nicht oder
nicht in ausreichendem Maße angeboten werden (hier bei der Ermächtigung für die Diagnostik und konsiliarische Beratung von
Demenzkranken, beschränkt auf Überweisungen durch Vertragsärzte). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen 06.05.1998 S 1 KA 3126/97