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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1996 - 5 Ka 2566/96
Zulassung von Mitbewerbern um Vertragsarztsitz im gesperrten Gebiet, einstweiliger Rechtsschutz
1. Bei der Prüfung, ob eine vom Berufungsausschuß angeordnete sofortige Vollziehung der Zulassung eines Mitbewerbers wieder auszusetzen ist, sind im Rahmen des § 103 Abs. 4 SGB V die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug ist bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegen die privaten Interessen der Beteiligten an dessen Aussetzung abzuwägen. Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein besonderes öffentliches Interesse, das im Hinblick auf den Erhalt und den nahtlosen Übergang der abzugebenden Praxis ungeachtet der anderweitigen ausreichenden Versorgung der Patienten im überversorgten Gebiet besteht.
2. Der Normzweck des § 103 Abs. 4 S. 4 SGB V, daß der Gesetzgeber bei der Auswahl auch eine Kontinuität der Betreuung der Patienten in der Praxis für bedeutsam gehalten hat, ist auch dann zu erreichen, wenn ein Bewerber in der zu übergebenden Praxis als Vertreter des Praxisinhabers tätig war.
3. Im Auswahlverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V ist das Interesse des Veräußerers einer Arztpraxis oder seiner Erben an einer wirtschaftlichen Verwertung der Praxis im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG von erheblichem Gewicht. Dabei ist nicht zu beanstanden, daß die Praxis nicht allein, sondern nur zusammen mit dem Hausgrundstück zum Kauf angeboten wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 14 Abs. 1
,
SGB V § 103 Abs. 4 S. 3 § 103 Abs. 4 S. 4 § 103 Abs. 4 S. 5
,
SGG § 97 Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 3 S. 1