LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.1997 - 5 Ka 3080/96
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Voraussetzungen für statistischen Kostenvergleich und vereinfachte
Einzelfallprüfung
1. Nur in bezug auf solche Abrechnungsunrichtigkeiten kommt eine der Wirtschaftlichkeitsprüfung vorausgehende sachlich-rechnerische
Berichtigung in Betracht, die offenkundig und aus den Behandlungsunterlagen zu ersehen sind. Eine scharfe Trennung von sachlich-rechnerischer
Berichtigung und Wirtschaftlichkeitsprüfung ist im übrigen in solchen Fällen weder praktikabel noch rechtlich geboten.
2. Voraussetzung für einen statistischen Kostenvergleich unter Zugrundelegung der Gaußschen Normalverteilung ist das Vorliegen
einer Normalverteilung, die nur dann gegeben ist, wenn die Streubreite nicht mehr als 50 vH des arithmetischen Mittels beträgt.
3. Voraussetzung für eine vereinfachte Einzelfallprüfung ist, daß weder die statistische Vergleichsprüfung noch eine strenge
Einzelfallprüfung durchgeführt werden können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BMV-Ä § 45
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe - xx - 22.05.1996