LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2003 - 5 KA 3276/03
Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses bei der Normgebung
Dem Bewertungsausschuss steht wie jedem Normgeber eine Gestaltungsfreiheit zu, die grundsätzlich auch von der Rechtsprechung
zu respektieren ist und von dieser nur in Ausnahmefällen korrigiert werden darf. Daher ist der auf der Rechtsgrundlage des
§
87 SGB V beruhende Einheitliche Bewertungsmaßstab gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 11.06.2003 S 1 KA 4423/02