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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2001 - 5 KA 4509/00
Vorrangigkeit des Horizontalvergleichs bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten
1. Vorrang vor anderen Prüfmethoden hat der Horizontalvergleich. Ein zwingender Grund, die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht anhand des Horizontalvergleiches vorzunehmen, liegt immer dann vor, wenn der Prüfung nach Durchschnittswerten iS des Horizontalvergleiches die Grundlage entzogen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermutung, dass der Durchschnitt einer Fachgruppe wirtschaftlich handelt, sich nicht als zutreffend erweist.
2. Die Prüfgremien sind wegen Besonderheiten oder Schwerpunkten des zu prüfenden Arztes nicht von vornherein verpflichtet, eine engere Vergleichsgruppe zu bilden. Sie können sich damit begnügen, unterschiedliche Leistungsangebote und Behandlungsweisen eines Vertragsarztes bei späteren Prüfungsschritten zu berücksichtigen. Dabei kann eine apparative Praxisausstattung nur dann eine Praxisbesonderheit sein, wenn etwa zur Durchführung bestimmter apparativer Untersuchungen Überweisungen eingehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 13.09.2000 S 1 KA 2102/99