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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1999 - 5 KA 781/99
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragsärztlichen Versorgung
1. Für die Prüfgremien besteht auch im Hinblick darauf, daß ein Vertragsarzt eine Doppelzulassung als Internist und Radiologe hat, keine Verpflichtung zur Bildung engerer Vergleichsgruppen.
2. Die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise muß sowohl beim Gesamtfallwert als auch in jeder einzelnen Sparte und bei jeder Einzelleistung gegeben sein.
3. Die Annahme, wann die Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis überschritten ist, ist einzelfallabhängig und muß durch die Prüfgremien beurteilt werden. Die Grenzziehung bei Überschreitungen um "50 %", bei Einzelleistungen aber auch höher hat das BSG in ständiger Rechtsprechung gebilligt.
4. Die Auswirkungen von kostenerhöhenden Praxisbesonderheiten, die bekannt sind oder anhand von Behandlungsausweisen oder Angaben des Arztes erkennbar sind, müssen bei Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bestimmt werden, ehe sich auf der Grundlage der statistischen Abweichung eine verlässliche Aussage über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Behandlungs- oder Verordnungsweise treffen läßt. Regelmäßig ist der auf die festgestellte Praxisbesonderheit entfallende Kostenanteil von dem Gesamtfallwert abzuziehen und die jeweilige Überschreitung im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt zu ermitteln. Als Praxisbesonderheiten des geprüften Vertragsarztes kommen nur solche Umstände in Betracht, die sich auf das Behandlungs- oder Verordnungsverhalten des Arztes auswirken und in den Praxen der Vergleichsgruppe typischerweise nicht oder nicht in derselben Häufigkeit anzutreffen sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 70 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Reutlingen 02.12.1998 S 1 KA 2471/97