LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2003 - 6 V 1912/01
Entziehung der Kriegsopferversorgung bei Erschießung von Frauen und Kindern durch Angehörige der Waffen-SS
Es liegt weder ein rechtfertigender Befehlsnotstand noch ein entschuldigender Notstand vor, wenn ein SS-Angehöriger einen
offensichtlich verbrecherischen Befehl, wie den zur Erschießung polnischer Frauen und Kinder befolgt. In Betracht kommt allenfalls
ein Putativnotstand, der bei einem verbrecherischen Erschießungsbefehl nur bejaht werden kann, wenn der Täter sich nach allen
Kräften bemüht hat, der ihm bei einer Nichtbefolgung des Befehls vermeintlich drohenden Gefahr durch Vermeidung des Verbrechens
zu entgehen. Das ist nicht der Fall, wenn mindestens die Möglichkeit bestand, in die Luft zu schießen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen 11.04.2001 S 3 V 897/00