Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem SVG; Keine Bindungswirkung eines nach dem SGB IX unzutreffend festgesetzten Teil-GdB-Wertes
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) streitig.
Der am 27.08.1941 geborene Kläger war bis zu seiner Pensionierung am 01.10.1997 Berufssoldat. Am 25.12.1996 erlitt er eine
Lungenembolie, welche durch eine Embolektomie mit Einbau eines Vena-Cava-Schirms operativ behandelt wurde. Seither ist eine
dauerhafte Marcumar-Antikoagulations-Medikation erforderlich.
Am 21.09.1998 beantragte der Kläger beim Beklagten wegen einer Lungenembolie am 25.12.1996 in Tunis/Tunesien während seines
militärischen Dienstes als Verteidigungsattaché von 1993 bis 1997 die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG und legte ärztliche Unterlagen hierzu vor. Mit Schreiben vom 22.10.1998 übersandte der Beklagte der Wehrbereichsverwaltung
(WBV) den Antrag mit dem Hinweis, dass nach § 88 Abs. 2 SVG zuerst eine Entscheidung durch diese zu treffen sei, da der Kläger Berufssoldat gewesen sei.
Ebenfalls am 21.09.1998 beantragte der Kläger die Feststellung seines Grades der Behinderung (GdB). Nach Einholung einer versorgungsärztlichen
Stellungnahme der Internistin Dr. C. (GdB 30 für die Restfolgen nach chirurgischer Embolektomie bei Lungenembolie, Vena-Cava-Schirm-Implantation)
stellte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 30.06.1999 den GdB mit 30 seit dem 21.09.1998 fest. Den hiergegen eingelegten
Widerspruch wies das Landesversorgungsamt B. nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom Versorgungsarzt
S., wonach die Restfolgen nach Embolektomie gemäß der Befunde nicht höher als mit einem GdB von 30 einzuschätzen seien, mit
Widerspruchsbescheid vom 29.09.1999 zurück.
Die WBV veranlasste ein truppenärztliches Gutachten durch Oberstabsarzt Dr. B., der in seinem Gutachten vom 03.01.2000 im
Wesentlichen auf den Befundbericht von Dr. G., Internist, vom 28.02.2000 über eine Untersuchung am 25.02.2000 verwies, wonach
ein Zustand nach fulminanter Lungenembolie mit Schockzustand sowie notfallmäßiger Embolektomie (1996), Cava-Schirm mit Dauer-Antikoagulatien-Therapie
diagnostiziert wurde. Der Kläger sei im Wesentlichen beschwerdefrei bei Therapie mit Marcumar. Es liege kein Nachweis einer
Rechtsherzbelastung oder einer sonstigen organischen Herzerkrankung vor. Es habe sich ein normaler kardialer Befund mit einer
guten kardialen Leistungsbreite mit Belastbarkeit bis zur 200-Watt-Stufe gezeigt. In der daraufhin veranlassten sozialmedizinischen
Versorgungsbegutachtung wurde von Dr. V. ausgeführt, die akute Erkrankung (massive Lungenembolie beidseits mit Schock am 27.12.1996),
eine wehrdienstunabhängige Gesundheitsstörung, sei truppenärztlich behandelt worden, wodurch der Kläger habe überleben können.
Nachteilige gesundheitliche Folgen der truppenärztlicher Behandlung könnten nicht bezeichnet werden.
Darauf gestützt lehnte die WBV mit Bescheid vom 06.09.2000 die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) und die Gewährung
eines Ausgleichs ab. Hiergegen legte der Kläger am 05.10.2000 Widerspruch ein, den er damit begründete, er führe die Lungenembolie
auf fehlerhafte truppenärztliche Behandlung zurück. Die unzureichende truppenärztliche Behandlung im Vorfeld der fulminanten
Lungenembolie wirke sich in irreversiblen Folgen einschneidend auf seine Lebensqualität aus (Cava-Schirm/Marcumar).
Dr. C. führte in ihrer von dem Beklagten eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahme unter Bezugnahme auf das Gutachten
von Dr. V. für die WBV aus, ein schädigendes Ereignis im Sinne eines wehrdienstbedingten ursächlichen Vorgangs bzw. eines
wehrdiensteigentümlichen Geschehens könne nicht gesichert werden. Die fulminante Lungenembolie und die dadurch bedingte Behandlung
und deren Dauerfolgen stellten eine nicht wehrdienstbedingte Gesundheitsstörung dar.
Mit Bescheid vom 05.02.2001 lehnte der Beklagte daraufhin die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG ab. Hiergegen legte der Kläger am 27.02.2001 unter Vorlage der Begründung des Widerspruchs gegenüber der WBV Widerspruch
ein.
Die WBV holte ein weiteres Gutachten nach Aktenlage bei Dr. V. ein, in dem diese ausführte, es bestehe keinerlei kausaler
Zusammenhang zwischen der jahrelang beobachteten Bronchitis und der fulminanten Lungenembolie am 25.12.1996. Hierauf gestützt
wurde der gegen den Bescheid der WBV vom 06.09.2000 eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2002 zurückgewiesen.
Hiergegen legte der Kläger am 24.07.2002 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) ein (S 1 VS 2515/02). Mit Urteil vom 21.04.2005 wies das SG die Klage auf Gewährung eines Ausgleichs und Feststellung eines Zustandes nach abgelaufener, durch Embolektomie und Cava-Schirm
operativ behandelter fulminanter Lungenembolie, beidseits mit kardialem Schockzustand ohne verbliebene Rechtsherzbelastung
oder sonstige Herzerkrankung, mit Dauer-Antikoagulantien-Prophylaxe ab. In Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. V. könne
nicht festgestellt werden, dass die erlittene Lungenembolie zumindest wesentlich auf die wehrdiensteigentümlichen Besonderheiten
der truppenärztlichen Versorgung zurückgeführt werden könne.
Dagegen legte der Kläger am 28.06.2005 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung ein (L 6 VS 2615/05). Schon im Dezember 1994 hätte die Diagnose einer Bronchitis in Frage gestellt werden müssen. Auch die später festgestellte
Vergrößerung des Herzens deute auf eine längere Entwicklung der Lungenembolie hin. Seitens der WBV wurde ausgeführt, es treffe
nicht zu, dass der Kläger die behandelnden Ärzte so über die Vorerkrankung informiert habe, dass eine abweichende Diagnose
oder die Einbeziehung eines weiteren Facharztes angezeigt gewesen wäre. Zur weiteren Ermittlung wurde eine Stellungnahme von
Dr. B. eingeholt. Dr. V. führte in einer weiteren sozialmedizinischen Stellungnahme aus, es sei auszuschließen, dass irgendwelche
truppenärztliche Maßnahmen die fulminante Lungenembolie hätten verhindern können. Diese habe in keinerlei Zusammenhang mit
der abgelaufenen, akuten Erkrankung der Bronchien oder der Lungen gestanden. Bei allen eingehenden Untersuchungen des Herzens,
die vor Dezember 1996 erfolgt seien, hätten sich pathologische Auffälligkeiten wie z. B. zu Embolien prädestinierende Störungen
der Herzschlagfolge (Arrhythmien) nicht ergeben.
Auf Antrag und Kosten des Klägers wurde nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Dr. S., Chefarzt der Pneumologie der S.-Kliniken K., mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Er diagnostizierte
nach ambulanten Untersuchungen des Klägers am 30.10.2006 und 02.11.2006 einen Zustand nach fulminanter beidseitiger Lungenembolie
am 25.12.1996, einen Zustand nach beidseitiger Embolektomie am 25.12.1996, einen Zustand nach Einbau eines Vena-Cava-Schirmes
am 25.12.1996, ein Cor pulmonale und eine leichte Gasaustauschstörung nach Lungenembolien. Sollte die Aussage des Klägers,
er habe bei seinen truppenärztlichen Untersuchungen über Bluthusten und Atemnot geklagt, zutreffen, hätte die Verdachtsdiagnose
einer Lungenembolie gefällt werden müssen und eine entsprechende Diagnostik hätte mit großer Wahrscheinlichkeit die lebensbedrohliche,
schwere Lungenembolie vermeiden können. Eine relevante kardiopulmonale Einschränkung bestehe zum aktuellen Zeitpunkt nicht.
Ebenfalls bestehe keine schmerzbedingte Einschränkung nach Pulmonal-Arterien-Embolektomie. Der Kläger erreiche das zu erwartende
altersentsprechende Leistungsniveau ohne relevante funktionelle Einschränkung.
Eine mündliche Verhandlung am 13.12.2007 wurde zur Durchführung weiterer Ermittlungen vertagt und eine Stellungnahme beim
1996 operierenden Arzt Dr. C. eingeholt. Dr. S. gab in einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme an, wäre vor der schweren
Lungenembolie im Dezember 1996 eine vorangegangene leichte Lungenembolie rechtzeitig diagnostiziert worden, hätte diese durch
eine Antikoagulantien-Therapie mit Marcumar mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden können. Funktionell sei der Kläger
normal belastbar, eine messbare und damit quantifizierbare Einschränkung bestehe nicht. Der Kläger legte daraufhin einen Arztbrief
des Internisten und Kardiologen Dr. G. vom 14.01.2008 (tachykardiale Rhythmusstörungen, wahrscheinlich mit Vorhofflattern,
beginnende Linksinsuffizienz, Infekt der oberen Luftwege mit Bronchitis und Zustand nach Lungenembolie mit Cava-Schirm) und
einen Arztbrief von Prof. Dr. G., Kardiologe, vom 06.03.2008 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 14.01.2008
bis 28.01.2008 in den S.-Kliniken K. (Zustand nach Vorhofflattern mit folgender Ablation, Zustand nach AV-Block III° mit folgender
Schrittmacher-Implantation, Zustand nach Lungenembolie und tiefer Beinvenenthrombose, Ausschluss einer signifikanten koronaren
Herzkrankheit, gute Lungenvolumen-Funktion) vor.
Dr. V. gab in einer weiteren versorgungsmedizinischen gutachtlichen Stellungnahme an, es sei zu fragen, ob nicht ein seinerzeit
aufgetretenes vorübergehendes Vorhofflattern oder Vorhofflimmern zu den Lungenembolien geführt habe. Es sei unbekannt, worauf
sich die Einschätzung des GdB im Rahmen des Schwerbehindertenrechts seitens der Versorgungsverwaltung gründe. Es werde allerdings
darauf hingewiesen, dass die Einschätzung eines GdB im Schwerbehindertenverfahren niemals Grundlage der Einschätzung des GdS
sei.
Dr. S. legte in einer weiteren ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme dar, bei der Begutachtung habe sich unter einem normalen
von Rhythmusstörungen unbeeinträchtigten Sinusrhythmus eine vollkommen normale Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit bis 200
Watt gezeigt. Leistungsmindernde Folgen der Lungenembolie ließen sich nicht nachweisen. Insofern sei eine MdE zu verneinen.
Frau Dr. V. Aussage über die wehrdienstunabhängigen Rhythmusstörungen des Klägers als Ursache der Lungenembolien sei nicht
zu folgen. Hierauf wurde von Dr. Vogel die Einholung eines kardiologischen Gutachtens angeregt und sodann Prof. Dr. G. mit
der Erstellung eines kardiologischen Gutachtens beauftragt. Dieser gab nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 08.09.2009
an, gehe man von der Möglichkeit einer stattgehabten Lungenembolie 1994 aus, wäre ein zweites Ereignis durch eine prophylaktisch
eingeleitete Antikoagulation mit Marcumar möglicherweise zu verhindern gewesen. Hinweise auf ein intermittierendes Vorhofflattern
gebe es im Krankheitsverlauf des Klägers bis 1996 nicht. Auch in den Zeiträumen zwischen 1994 und 1996 und 1996 bis 2008 seien
keine Angaben über klinische Hinweise über Palpitation gemacht worden. Erst im Januar 2008 habe sich im EKG eine tachykarde
Rhythmusstörung, am ehesten Vorhofflattern mit 2 : 1 -Überleitung mit einer regelmäßigen Kammerfrequenz von 124/Min. gezeigt.
Die Ursache des erneut aufgetretenen Vorhofflatterns sei unklar. Möglicherweise handle es sich um eine strukturelle Veränderung
der Vorhöfe infolge des chronischen Cor pulmonale. Eine durch die Lungenembolie mit nachfolgender Embolektomie verursachte
Herzrhythmusstörung (Vorhofflattern) sei möglich, jedoch nach zwölfjähriger Latenz aus medizinscher Sicht nicht beweisbar,
da die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Rhythmusstörungen auch mit zunehmendem Alter der Menschen zunehme. Nach Anamnese
und Untersuchung sowie echokardiographischer Beurteilung der linksventrikulären Funktion sei der Kläger in seinem Alltag in
Ruhe aktuell normal belastbar, habe jedoch bei mittelschwerer bis schwerer Belastung bzw. mittelschwerer körperlicher Arbeit
eine Dyspnoe und müsse die Arbeit unterbrechen. Eine Echokardiographie zeige eine leicht reduzierte linksventrikuläre Funktion.
Gehe man davon aus, dass die 2008 aufgetretene hämodynamisch-relevanten Rhythmusstörungen (Vorhofflattern) Folge der 1996
stattgehabten Lungenembolie seien, werde unter Berücksichtigung der Schrittmacher-Abhängigkeit und der dauerhaft notwendigen
Antikoagulation mit Marcumar von einem Gesamt-GdS von 30 ausgegangen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.03.2010 gab
er noch an, eine akute Lungenembolie könne häufig Arrhythmien auslösen. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um ein
Vorhofflattern, das erst nach mehreren Jahren nach einer Lungenembolie aufgetreten sei und in den Zwischenjahren seien keine
Rhythmusstörungen beschrieben worden. Auch mehrere echokardiographische Kontrollen hätten keine chronischen Rechtsherzbelastungszeichen
mit einer Dilatation der Vorhöfe gezeigt, die eine atriale Rhythmusstörung begünstigten. Von einer Prädisposition des Klägers
zum Vorhofflattern müsse ausgegangen werden. Daher spreche mehr dagegen als dafür, dass die 1999 stattgehabte Lungenembolie
Ursache für das Vorhofflattern und die leichte Herzinsuffizienz sei.
Mit Urteil vom 11.03.2010 änderte das Landessozialgericht das Urteil des SG vom 21.04.2005 und den Bescheid der WBV vom 06.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2002 ab und stellte
als Wehrdienstbeschädigungsfolge einen Zustand nach abgelaufener, durch beidseitige Embolektomie und Einbau eines Vena-Cava-Schirms
operativ behandelter, fulminanter Lungenembolie mit dauerhafter Marcumar-Antikoagulations-Prophylaxe fest. Im Übrigen wurde
die Berufung zurückgewiesen. Es stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass im Rahmen der truppenärztlichen
Behandlungen am 09.09.1996 und 10.09.1996 genügend für eine beim Kläger bereits nach 1994 abgelaufene erste Lungenembolie
sprechende Verdachtsmomente vorgelegen hätten. Wenn im September 1996 truppenärztlich die Verdachtsdiagnose einer Lungenembolie
gestellt worden wäre, wäre durch eine entsprechende Diagnostik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die vom Kläger am 25.12.1996
erlittene fulminante Lungenembolie und damit auch die durch eine beidseitige Embolektomie mit Einbau eines Vena-Cava-Schirms
und dauerhafter Marcumar-Antikoagulations-Prophylaxe bedingte dauerhafte Gesundheitsstörung vermieden worden. Nicht als Wehrdienstbeschädigungsfolge
festzustellen seien die Herzrhythmusstörungen und die hiermit verbundene Notwendigkeit eines Herzschrittmachers. Gegen einen
ursächlichen Zusammenhang spreche insbesondere die fast zwölfjährige Latenz zwischen der im Jahr 1996 aufgetretenen Lungenembolie
und der im Jahr 2008 aufgetretenen Herzproblematik und die mit zunehmendem Alter der Menschen sich erhöhende Wahrscheinlichkeit
des Auftretens von Rhythmusstörungen. Dies gelte umso mehr, als sich beim Kläger bei mehreren echokardiographischen Kontrollen
keine eine arterielle Rhythmusstörung begünstigenden chronischen Rechtsherzbelastungszeichen mit einer Dilatation der Vorhöfe
gezeigt hätten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung eines Ausgleichs. Die Folgen der am 25.12.1996 erlittenen
fulminanten Lungenembolie bedingten keinen GdS von mindestens 25. Es lägen keine schädigungsbedingten Funktionsstörungen,
sondern lediglich eine leichte Gasaustauschstörung und ansonsten kein GdS-relevanter Befund vor. Allein die dauerhafte Antikoagulantien-Therapie
mit Marcumar sei nicht GdS-relevant.
Mit Ausführungsbescheid der WBV vom 14.04.2010 wurden ein Zustand nach abgelaufener, durch beidseitige Embolektomie und Einbau
eine Vena-Cava-Schirms operativ behandelter fulminanter Lungenembolie mit dauerhafter Marcumar-Antikoagulations-Prophylaxe
als Folge einer WDB anerkannt. Ein Anspruch auf Ausgleich bestehe nicht. Bezüglich der übrigen Gesundheitsstörungen verbleibe
es bei dem Bescheid vom 06.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2002. Der hiergegen zunächst eingelegte
Widerspruch wurde zurückgenommen.
Auf den Änderungsantrag des Klägers nach dem
SGB IX beim Versorgungsamt wurde nach Vorlage des Arztbriefes von Prof. Dr. G. vom 06.03.2008 nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme
von Dr. B., dass ein Teil-GdB von 20 wegen Herzschrittmacher zu berücksichtigen sei, mit Bescheid vom 23.06.2010 ein GdB von
40 seit 10.02.2010 festgestellt.
Mit Teil-Abhilfebescheid des Beklagten vom 20.10.2010 wurde dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.02.2001 insofern abgeholfen,
als ein Zustand nach abgelaufener, durch beidseitige Embolektomie und Einbau eines Vena-Cava-Schirms operativ behandelter
fulminanter Lungenembolie mit dauerhafter Marcumar-Antikoagulations-Prophylaxe als Wehrdienstbeschädigungsfolge anerkannt
wurde. Ein GdS von wenigstens 25 werde nicht erreicht, eine Rente stehe daher nicht zu. Die Feststellungen seien in Anlehnung
an das Urteil des Landessozialgerichts- vom 11.03.2010 zu treffen. Für die Wehrdienstbeschädigungsfolgen habe er Anspruch
auf Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Hiergegen legte der Kläger am 24.11.2010 Widerspruch ein und führte aus, das Versorgungsamt habe aufgrund der versorgungsärztlichen
Stellungnahme der Internistin Dr. C. mit Bescheid vom 30.06.1999 den GdB mit 30 ab 21.09.1998 festgestellt. GdS und GdB würden
nach den gleichen Grundsätzen bemessen. Durch das Urteil des Landessozialgerichts sei rechtskräftig festgestellt worden, dass
der Zustand, der zu einem GdB seit 1998 von 30 führe, eine Wehrdienstbeschädigungsfolge sei. Daraus folge, dass ein GdS von
30 erreicht werde. Zwar habe das Landessozialgericht die falsche Auffassung vertreten, die Folgen der am 25.12.1996 erlittenen
fulminanten Lungenembolie bedingten keinen GdS von wenigstens 25. Diese Auffassung betreffe jedoch ausschließlich den dort
streitigen Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts vom
11.03.2010 habe sich aus dem Gutachten von Dr. Schildge kein GdS-relevanter Befund ergeben. Soweit nach dem
SGB IX ein Teil-GdB von 30 für die Lungen festgestellt worden sei, bestehe die Möglichkeit einer Überprüfung und Korrektur.
Hiergegen hat der Kläger am 14.10.2011 wiederum beim SG Klage eingelegt. Es habe keine Überprüfung der Feststellung des GdB mit 30 gegeben. Es seien keine Argumente ersichtlich,
die die damalige Bewertung in Frage stellen könnten. Insbesondere sei auch keine gesundheitliche Besserung eingetreten. Vielmehr
seien im Januar 2008 Herzrhythmusstörungen diagnostiziert worden, die zur Implantierung eines Herzschrittmachers geführt hätten.
Auch dies sei eine Folge der WDB. Allerdings habe Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 27.10.2009 "vorsichtig" formuliert,
dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Lungenembolie im Jahr 1996 und dem aufgetretenen Vorhofflattern im Jahr 2008
nicht hergestellt werden könne. Allerdings habe Prof. Dr. G. anlässlich der Untersuchung des Klägers diesen Zusammenhang sehr
wohl festgestellt und sich im Gespräch mit dem Kläger auch entsprechend geäußert.
Der Beklagte hat ausgeführt, im Rahmen des Verfahrens L 6 VS 2615/05 habe sich herausgestellt, dass die Bewertung mit einem GdB von 30 nach dem
SGB IX in Anbetracht der verbliebenen guten Belastbarkeit seitens der Lunge überhöht sei. Dies könne jedoch im Umkehrschluss nicht
dazu führen, dass die überhöhte GdB-Bewertung nun auf den GdS übertragen werde.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2012 die Klage abgewiesen. Der als WDB anerkannte Gesundheitszustand bedinge keinen GdS
von mindestens 25. Das Gericht schließe sich insofern den Ausführungen des Landessozialgerichts im Urteil vom 11.03.2010 (L 6 VS 2615/05) voll umfänglich an. Der unzutreffend festgesetzte Teil-GdB könne keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren erzeugen.
Ein Teil-GdB erwachse nicht in Bestandskraft.
Hiergegen hat der Kläger am 28.01.2013 erneut Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Da der GdB und der GdS nach gleichen
Grundsätzen zu bewerten seien, hier aber unterschiedliche Ergebnisse vorlägen, ergebe sich zwingend, dass entweder die eine
oder die andere Einschätzung falsch sei. Bei richtiger Bewertung ergebe sich ein GdS von 30. Seit den Feststellungen im Jahre
1998 habe sich an den Schädigungsfolgen nichts zum Positiven verändert. Rechtsherzerweiterung und Herzrhythmusstörungen seien
von Dr. C. schon beschrieben worden. Darüber hinaus sei die Abhängigkeit von Gerinnungshemmern bekannt. Dr. S. habe die Herzhöhlen
allseits dilatiert und hypertrophiert beschrieben, Zeichen eines chronischen Cor pulmonale mit Dilation. Die Herzrechtserweiterung
sei erst im Zuge der Embolie entstanden. In der Nachbetrachtung müsse auch festgestellt werden, dass er bei sportlichen Aktivitäten
wie Tennis, Jogging, Radfahren nicht gerade selten auftretende Schwächeperioden in den Jahren, bevor die Gutachten zur Verfügung
gestanden hätten, aus Unkenntnis nicht mit Herzrhythmusstörungen in Verbindung gebracht habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2012 aufzuheben und den Bescheid vom 5. Februar 2001 in
der Fassung des Bescheides vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 abzuändern
und den Beklagten zu verurteilen, ihm aufgrund der festgestellten Wehrdienstbeschädigung eine Beschädigtenversorgung nach
dem Soldatenversorgungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,
hilfsweise Prof. Dr. G. in der mündlichen Verhandlung zu der Zusammenhangsfrage der Rhythmusstörungen und der Lungenembolie
zu hören.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat zur Begründung angegeben, ein nach dem
SGB IX unzutreffend festgesetzter Teil-GdB-Wert könne keine Bindungswirkung in anderen Rechtsgebieten entfalten.
Die Berichterstatterin hat am 20.05.2014 den Sachverhalt nichtöffentlich erörtert.
Mit Beschluss vom 04.07.2014 hat der Senat die Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 07.10.2011 hat das Versorgungsamt dem Kläger mitgeteilt, dass die gesundheitlichen Verhältnisse überprüft
werden müssen. In einem Telefonat mit dem Kläger am 17.10.2011 hat dieser angegeben, dass er seit 2008 in keiner lungenfachärztlichen
Behandlung sei. Auf die Anfrage bei der behandelnden Hausärztin Dr. S. hat diese mit Schreiben vom 14.02.2013 mitgeteilt,
dass sich der Kläger seit Januar 2010 nicht mehr in der Sprechstunde vorgestellt habe. Ein Befund eines Lungenfacharztes liege
ebenfalls nicht vor. Daher sei eine Aussage über den aktuellen Gesundheitszustand nicht möglich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz sowie die Gerichtsakte des Verfahrens am SG mit dem Az.: S 1 VS 2515/02 und des Verfahrens am Landessozialgericht mit dem Az.: L 6 VS 2615/05, die Verwaltungsakten des Beklagten, der Beigeladenen und die
SGB IX-Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§
143 und
144 SGG statthafte sowie nach §
151 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der am 12. Dezember 2014 gestellte Antrag auf erneute Anhörung von Prof. Dr. G. zu der Zusammenhangsfrage der Lungenembolie
mit dem Zustand nach Vorhofflattern mit Schrittmacherimplantation war abzulehnen. Der Sachverständige hat sich hierzu bereits
in seinem Gutachten vom 27.10.2009 eindeutig und zwar in negativem Sinne für den Kläger geäußert und ist auch bei seiner weiteren
schriftlichen Stellungnahme vom 04.03.2010 in Würdigung der klägerischen Vorbehalte bei seiner Einschätzung verblieben. Einen
weiteren Aufklärungsbedarf hat der Kläger selbst nicht deutlich gemacht, den Beweisantrag vielmehr allein darauf gestützt,
dass Prof. Dr. G. als damals behandelnder Arzt mündlich eine andere Auffassung vertreten haben soll. Das mag durchaus der
Fall gewesen sein, das Gutachten hat er dann aber in Kenntnis sämtlicher ärztlichen Befunde erstatten können, die ihm als
behandelnder Arzt nicht vorgelegen haben und erst eine saubere Beurteilung des Zusammenhangs ermöglichen, nämlich dass von
einer Prädisposition zum Vorhofflattern ausgegangen werden muss, da in den Zwischenjahren nach der Lungenembolie keine Rhythmusstörung
beschrieben wurde (dazu unten). Im Übrigen entspricht es dem Beweisrecht, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, einem Beweisantrag
beliebig oft nachzukommen (BSG, Urteil vom 15.04.1991 - 5 RJ 32/90 - juris; Urteil des Senats vom 27.03.2014 - L 6 U 4001/13 - juris).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach §§ 80, 81 SVG i.V.m. §§ 30, 31 BVG.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine WDB erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen der WDB auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit im SVG nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 88 Abs. 1 SVG sind hierfür die Versorgungsbehörden zuständig. Nach § 81 Abs. 1 SVG ist WDB eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes
erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Nach § 30 Abs. 1 BVG ist der GdS (bis zum Inkrafttreten des BVGÄndG vom 13.12.2007 [BGBl. I S. 2904] am 21.12.2007 MdE) nach den allgemeinen Auswirkungen
der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen, seelischen Gesundheitsstörungen
bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1 der Vorschrift). Nachdem für die Beurteilung der MdE und des
GdS dieselben Grundsätze gelten, wird im Folgenden allein auf die Beurteilung des GdS Bezug genommen. Der GdS ist nach Zehnergraden
von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (Satz 2 der Vorschrift).
Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Liegt der GdS unter 25 besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung.
Der Senat orientiert sich bei der Beurteilung von MdE und GdS für die Zeit bis zum 31.12.2008 an den im Interesse einer gleichmäßigen
Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1) "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
(Teil 2
SGB IX)" (AHP) in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß § 30 Abs. 16 BVG (bis 30.06.2011 § 30 Abs. 17 BVG) für die Zeit ab dem 01.01.2009 durch die in der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG - Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - vom 10.12.2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) abgelöst worden sind. Hinsichtlich der vorliegend einschlägigen Funktionsbeeinträchtigungen
enthalten die VG gegenüber den AHP keine inhaltlichen Änderungen, sodass im Folgenden lediglich die Ziffern der VG angegeben
werden.
Wie in allen Zweigen des sozialen Entschädigungsrechts müssen auch im Recht der Soldatenversorgung die anspruchsbegründenden
Tatsachen nachgewiesen, d. h. ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein
(st. Rspr. BSG, so zum
Opferentschädigungsgesetz -
OEG -: BSG SozR 1500 § 128 Nr. 34 m. w. N.; SozR 1500 § 128 Nr. 35; zur Kriegsopferversorgung BSG SozR 3-3100 § 1 Nr. 18; zum SVG: BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 16; SozR 3-3200 § 81 Nr. 6; zum Impfschadensrecht: BSG SozR 3850 § 51 Nr. 9 und § 52 Nr. 1), soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Ansprüche nach §§ 80, 81 SVG bedeutet dies, dass sich - mit dem jeweils maßgeblichen Beweisgrad - zumindest drei Tatsachenkomplexe oder Glieder der Kausal-(Ursachen)kette
sowie zwei dazwischenliegende Kausalzusammenhänge feststellen lassen müssen (vgl. Wilke/Fehl, Soziales Entschädigungsrecht,
7. Aufl 1992, § 1 BVG Rdnrn. 56 und 61; Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Stand: Februar 2013, § 1 BVG Anm 8 ff, § 1 -52 ff). Der erste Komplex ist die geschützte Tätigkeit, hier also die Wehrdienstverrichtung oder die Ausübung einer gleichgestellten
Tätigkeit. Infolge dieser Verrichtung muss ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Schädigung hervorgerufen haben.
Aufgrund dieser Schädigung muss es dann zu der in MdE/GdS-Graden zu bewertenden Schädigungsfolge gekommen sein. Das "schädigende
Ereignis" wird üblicherweise als weiteres selbständiges Glied der Kausalkette zwischen geschützter Tätigkeit und Primärschaden
angesehen (BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 16 m. w. N.). Auch dieses bedarf grundsätzlich des Vollbeweises. Dagegen genügt für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs,
jedenfalls desjenigen zwischen Schädigung und Schädigungsfolge (sog "haftungsausfüllende Kausalität") der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit
(§ 81 Abs. 6 Satz 1 SVG).
Bei dem einem Soldaten während des Dienstverhältnisses zustehenden Anspruch auf Ausgleich gegenüber der WBV nach § 85 SVG und dem Versorgungsanspruch für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gegenüber dem Beklagten nach §
80 SVG handelt es sich grundsätzlich um zwei zeitlich getrennte und konstruktiv selbständig nebeneinander stehende Ansprüche. In
§ 88 Abs. 3 Satz 1 SVG ist allerdings angeordnet, dass eine bekannt gegebene Entscheidung einer Behörde der Bundeswehrverwaltung sowie die rechtskräftige
Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Ausgleichsverfahren über eine WDB und den ursächlichen Zusammenhang
einer Gesundheitsstörung unter anderem mit einem Tatbestand des § 81 SVG für die Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbindlich sind. Diese Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf den einer
Ausgleichsleistung zugrunde liegenden GdS. Führt eine durch rechtskräftiges Urteil verurteilte Verwaltungsbehörde das Urteil
durch einen Bescheid entsprechend dem Unteilstenor unter selbständiger Festsetzung des GdS und der daraus folgenden Leistung
aus, besteht die Bindungswirkung durch den Ausführungsbescheid (BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 21/95 - juris). Für die Bindungswirkung der Entscheidungen der WBV ist es gleichgültig, ob die Erstentscheidung noch während der
Dienstzeit des Soldaten oder erst danach getroffen wird. Aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 2 SVG folgt, dass die WBV derartige Entscheidungen auch noch nach dem Ausscheiden des Soldaten aus dem Wehrdienst treffen kann
(BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VS 1/99 R - juris).
Der Gesetzgeber wollte mit der Bindungswirkung im Sinne von § 88 Abs. 3 SVG den Verwaltungsaufwand im Übergang von einer Leistung auf die andere (vom Ausgleich zur Versorgung) und von einem Leistungsträger
auf den anderen (Bundeswehrverwaltung und Versorgungsverwaltung) beschränken. Bei diesen Ansprüchen, die einerseits zwar zeitlich
voneinander getrennt und konstruktiv selbständig nebeneinander stehen, die andererseits jedoch beide auf ein und derselben
gesundheitlichen Schädigung durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes oder die dem Wehrdienst eigentümlichen
Verhältnisse im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG gründen, sollten doppelte Prüfungen vermieden werden (vgl. auch BT-Drs. 8/3750 S. 23 und 8/4030 S. 25). Ziel ist es, der
Gefahr von in wesentlichen Punkten voneinander abweichenden Entscheidungen entgegenzuwirken und vor allem eine Schlechterstellung
von Soldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr gegenüber Kriegsbeschädigten und sonstigen Versorgungsberechtigten
zu verhindern, deren Anspruch sich nur gegen einen Leistungsträger richtet. Zweck der Regelung ist es mithin, in der Übergangssituation
zwischen Ausgleich und Versorgung durch Bindung - in erster Linie der Versorgungsverwaltung - die weitere Versorgung des aus
dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten sicherzustellen (BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R -, juris).
Allerdings besteht die Bindung der Versorgungsverwaltung an die Entscheidung der Wehrverwaltung nicht unbeschränkt. Nach §
88 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SVG steht die Bindungswirkung einer anderweitigen Entscheidung der Versorgungsämter nicht entgegen, wenn sich die Feststellung
von Anfang an als fehlerhaft erweist oder eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eintritt. Bei anfänglicher
Unrichtigkeit kann die Versorgungsverwaltung die Entscheidung über §§ 44 bzw. 45 SGB X korrigieren, bei einer Besserung oder Verschlechterung der anerkannten WDB kann die Entscheidung der Wehrverwaltung mit Wirkung
für die Zukunft nach § 48 SGB X aufgehoben bzw. abgeändert werden.
Mit Urteil des Landessozialgerichts (L 6 VS 2615/05) vom 11.03.2011 ist rechtskräftig als weitere Wehrdienstbeschädigungsfolge ein Zustand nach abgelaufener, durch beidseitige
Embolektomie und Einbau eines Vena-Cava-Schirms operativ behandelter fulminanter Lungenembolie mit dauerhafter Marcumar-Antikoagulations-Prophylaxe
festgestellt und der Bescheid des Beigeladenen vom 06.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2002 insoweit
abgeändert worden. Im Übrigen, soweit die Feststellung von Herzrhythmusstörungen und Notwendigkeit eines Herzschrittmachers
begehrt wurde und die Gewährung eines Ausgleiches, ist die Berufung jedoch zurückgewiesen worden. Mit Ausführungsbescheid
der WBV vom 14.04.2010 ist diese Wehrdienstbeschädigungsfolge anerkannt worden. Darüber hinaus ist dargelegt worden, dass
ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG jedoch weiterhin nicht besteht und es bezüglich der übrigen Gesundheitsstörungen bei dem Bescheid vom 06.09.2000 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2002 verbleibt. Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 29.04.2014 - L
6 VK 934/12 - juris) hat ein Ausführungsbescheid insoweit einen eigenständigen Regelungscharakter, als er vorliegend das ergangene
Urteil richtig umsetzen muss.
Damit ist für die Versorgungsverwaltung bindend festgestellt worden, dass nur die im Verfügungssatz des Urteils des Landessozialgerichts
anerkannte WDB vorliegt und keine weitere. Dies steht der Anerkennung der Herzrhythmusstörungen und der Notwendigkeit eines
Herzschrittmachers als WDB durch die Beklagte entgegen.
Maßgeblich ist daher, nachdem der anwaltlich vertretene Kläger selbst keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes i. S.
d. § 48 SGB X geltend macht allein, ob diese Feststellung rechtmäßig ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger im Interesse der materiellen Gerechtigkeit einen einklagbaren
Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt
wurde (BSGE 51, 139, 141; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Dabei muss die Verwaltung entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten in eine erneute Prüfung eintreten
und den Antragsteller auf der Grundlage der wirklichen Sach- und Rechtslage bescheiden (BSG, SozR 3-2600 § 243 Nr. 8; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Ob bei Erlass des Bescheides von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, beurteilt sich im Vergleich
der Sachlage, wie sie dem zu überprüfenden Verwaltungsakt zu Grunde gelegt worden ist und wie sie sich bei Erlass des Verwaltungsaktes
bei nachträglicher Betrachtung im Zeitpunkt der Überprüfung rückschauend tatsächlich darstellt. Mithin kommt es nicht auf
den Erkenntnisstand bei Erlass, sondern bei Überprüfung an, die Rechtswidrigkeit beurteilt sich also nach der damaligen Sach-
und Rechtslage aus heutiger Sicht (BSGE 57, 209; 90, 136). Dies gilt auch dann, wenn z. B. die richtige medizinische Beurteilung erst später möglich geworden ist. Nach Unanfechtbarkeit
des zu überprüfenden Verwaltungsaktes liegt allerdings die objektive Beweislast für Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
des Verwaltungsaktes wegen fehlerhafter Sachverhaltsannahme ergeben kann, bei dem Adressaten des Verwaltungsaktes (st. Rspr.
BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44). Hinsichtlich des Beweismaßstabs gelten die Kriterien, die auch zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Entscheidung maßgeblich
waren (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67). Genügte dort, dass eine Tatsache lediglich wahrscheinlich war, ein Vollbeweis aber nicht gefordert wurde, besteht
auch im Rahmen der Überprüfung bei Wahrscheinlichkeit des maßgeblichen Sachverhalts ein Anspruch auf den Zugunstenbescheid
(BSG, SGb 1998, 582).
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Entscheidung nicht vor. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was Anlass
geben könnte, an eine abweichende Entscheidung zu denken. Insbesondere hat der Kläger keinerlei neue Angaben gemacht bzw.
Unterlagen vorgelegt, die nunmehr ausreichend Anhaltspunkte dafür liefern, dass doch die Herzrhythmusstörungen wahrscheinlich
Folge der Lungenembolie sind. Vielmehr hat er nur auf bereits im Verfahren L 6 VS 2615/05 Gewürdigtes hingewiesen. Daher wird weiterhin der Sachverhalt vom Senat als ausreichend aufgeklärt erachtet und weitere Ermittlungen
nicht als erforderlich angesehen. Im Urteil des Landessozialgerichts vom 11.03.2010 ist die Entscheidung, dass nicht auch
die im Januar 2008 diagnostizierten Herzrhythmusstörungen und die hiermit verbundene Notwendigkeit eines Herzschrittmachers
eine WDB ist, auf die Ausführungen in dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. G. gestützt worden, die
vom Senat weiterhin als schlüssig und überzeugend bewertet werden. Diesen Ausführungen hat der Kläger auch in vorliegendem
Verfahren keine stichhaltigen, sie widerlegenden Argumente, gegenübergestellt. Auch wenn im Recht der Soldatenversorgung die
Rechtslage auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen durch einen Verwaltungsakt geregelt wird, kann er nur zurück
genommen werden, wenn er nach allgemeinen Beweisregeln rechtswidrig ist. Eine Aufhebung scheidet daher aus, solange und soweit
die Möglichkeit der Rechtmäßigkeit besteht (vgl. Lilienfeld in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 88 SVG Rn. 15). Eine Rücknahme nach § 44 SGB X setzt somit die nachgewiesene Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes voraus. Dies ist vorliegend nicht gegeben.
Bei dem Kläger ist erstmals bei der akuten beidseitigen Lungenembolie am 25.12.1996 im Rahmen der durchgeführten Embolektomie
ein Vorhofflattern aufgetreten, wobei es sich um eine Kammertachykardie handelte, die er bei erneuter Verschlechterung des
Allgemeinbefindens bemerkte. Prof. Dr. G. hat hierzu dargelegt, dass eine akute Lungenembolie zwar häufig Arrhythmien auslösen
kann. Auch spielen Erkrankungen, die zu einer Rechtsherzbelastung führen, wie rezidivierende Lungenembolien, nach seinen Ausführungen
eine besonders wichtige Rolle bei der Entstehung von Vorhofflattern, weshalb eine Herzrhythmusstörung, insbesondere das Vorhofflattern,
eher Folge einer Lungenembolie ist, als Ursache einer Embolie. In den Zeiträumen zwischen 1994 und 1996 und insbesondere 1996
und 2008 liegen jedoch bei dem Kläger keinerlei Hinweise auf Rhythmusstörungen vor. Weder hat der Kläger Angaben über klinische
Hinweise gemacht, obwohl er sowohl 1996, wie auch 2008 im Rahmen des Vorhofflatterns symptomatisch gewesen ist, weshalb nicht
von einem asymptomatischen und damit nicht erkannten Vorhofflattern ausgegangen werden kann. Noch ergeben sich Hinweise aus
den in dieser Zeit durchgeführten Untersuchungen auf Herzrhythmusstörungen. Insbesondere haben mehrere echokardiographische
Kontrollen keine chronischen Rechtsherzbelastungszeichen mit einer Dilatation der Vorhöfe gezeigt, die eine atriale Rhythmusstörung
begünstigen. Hieraus folgt, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Lungenembolie 1996 und dem Auftreten des Vorhofflatterns
2008 nicht belegt werden kann. Die Ursache des erneut aufgetretenen Vorhofflatterns ist vielmehr unklar. Nachdem die Häufigkeit
der Herzrhythmusstörungen wie Vorhofflimmern und Vorhofflattern insgesamt mit dem Lebensalter zunimmt, ist die Schlussfolgerung
von Prof. Dr. G., dass eine durch die Lungenembolie mit nachfolgender Embolektomie verursachte Herzrhythmusstörung zwar möglich,
jedoch nach 12-jähriger Latenz nicht wahrscheinlich ist, sondern mehr dagegen als dafür spricht, überzeugend. Es spricht vielmehr,
wie Prof. Dr. G. angibt, mehr für eine Prädisposition des Klägers zum Vorhofflattern.
Wie im Urteil des Landessozialgerichts vom 11.03.2010 überzeugend ausgeführt worden ist, rechtfertigt die anerkannte WDB keinen
GdS von mindestens 25. Der Kläger hat auch nunmehr keinerlei Befunde mitgeteilt, die einen GdS von 30 rechtfertigen. Daher
liegen auch keine Gründe vor, nach denen die Ablehnung der Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 SVG rechtswidrig gewesen ist und ein Anspruch auf Gewährung einer Grundrente nach § 80 SVG besteht.
Bei der Begutachtung durch Dr. S. ergab die pulmonale Auskultation einen unauffälligen Befund, ebenfalls lag kardial ein unauffälliger
Befund vor. Es zeigte sich nur eine leichte Gasaustauschstörung bei normaler Belastbarkeit. Die Spiroergometrie zeigte eine
normale Belastbarkeit bis 200 Watt mit maximaler Sauerstoffaufnahme im Normbereich (97 % des Sollwertes). Daraus folgt, wie
von Dr. S. angegeben, dass keine relevanten kardiopulmonalen Einschränkungen bestanden und damit keine Funktionsbeeinträchtigungen,
die die Feststellung eines GdS rechtfertigen. Prof. Dr. G. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Kläger in seinem Alltag
in Ruhe normal belastbar ist und nur bei mittelschwerer bis schwerer Belastung bzw. bei mittelschwerer körperlicher Arbeit
eine Dyspnoe hat und die Arbeit unterbrechen muss. Der Kläger hatte angegeben, er spiele regelmäßig Tennis, müsse aber regelmäßig
Pausen machen. Eine Dyspnoe oder thorakale Schmerzen oder Palpitationen wurden jedoch verneint. Daraus folgt, dass bei dem
damals bereits 68-jährigem Kläger keinesfalls einen GdS von 20 rechtfertigende Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund der anerkannten
WDB vorgelegen haben. Nach den VG, Teil B, Nr. 8.3 bzw. 9.1.1 ist ein GdS von 20 erst gerechtfertigt, wenn eine das gewöhnliche
Maß übersteigende Atemnot z.B. bei forschem Gehen [5-6 km/h], mittelschwerer körperlicher Arbeit vorliegt und statische und
dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte sind und die Blutgaswerte im Normbereich
bzw. bei Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten). Der
Kläger war jedoch bis 200 Watt belastbar und hat dort nach 2 Minuten wegen muskulärer Erschöpfung aufgehört und hat von regelmäßigem
Tennisspielen berichtet.
Wie bereits in dem Urteil des Landessozialgerichts vom 11.03.2010 ausgeführt worden ist, ist zwar nach den VG, Teil B, Nr.
9.1.2 bei Herzklappenprothesen der GdS nicht niedriger als 30 zu bewerten, wobei dieser Wert eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien
einschließt. Der eingebrachte Vena-Cava-Schirm ist jedoch keinesfalls mit dem Vorliegen einer Herzklappenprothese vergleichbar
und allein eine Dauerbehandlung mit Antikoagulatien rechtfertigt danach nicht die Feststellung eines GdS von 30. Vielmehr
ist nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung
abhängig, die vorliegend gerade nicht gegeben ist.
Nachdem der Kläger keinerlei Angaben gemacht und Nachweise erbracht hat, dass seine Leistungsfähigkeit entgegen diesen Befunden
deutlich reduziert ist, ist das Vorliegen eines GdS von mindestens 25 aufgrund der anerkannten WDB nicht nachgewiesen. Soweit
der Kläger auf die Feststellung eines GdB von 30 aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigungen der anerkannten WDB hinweist und
daraus einen Anspruch auf Gewährung einer Grundrente nach einem GdS von mindestens 30 herleiten möchte, besteht eine Bindungswirkung
infolge der Feststellung des GdB, vergleichbar der Bindungswirkung nach § 88 Abs. 3 SVG, aber gerade nicht.
Vielmehr ist nach §
69 Abs.
2 Satz 1
SGB IX eine Feststellung der Behinderung nach dem
SGB IX nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung
schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung
der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist und der behinderte Mensch kein Interesse an anderweitiger
Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine entsprechende (umgekehrte) Regelung einer Übernahme der Feststellungen nach
dem
SGB IX gibt es jedoch nicht. Die Feststellung eines GdB durch die Versorgungsverwaltung hat daher für die Feststellung der Höhe
der MdE bzw. des GdS nach dem BVG/SVG oder dem Unfallversicherungsrecht - anders als umgekehrt - keine bindende Wirkung bei
der Entscheidung über die Höhe (vgl. BSG, Beschluss vom 11.10.2006 - B 9a SB 1/06 BH). Nachdem im Rahmen der Beschädigtenversorgung bzw. der Unfallversicherung jeweils
noch weitere zusätzliche Feststellungen zu treffen sind, da mit der Feststellung nach dem
SGB IX nicht geprüft wird, ob Gesundheitsstörungen als Unfall- / Schädigungs-Folge anzuerkennen sind und nur der Gesamt-GdB im Verfügungssatz
festgestellt wird, liegt keine §
69 Abs.
2 SGB IX vergleichbare Konstellation vor. Denn auch §
69 Abs.
2 SGB IX lässt nicht einen nur teilweisen (partiellen) Verzicht auf eigenständige Feststellungen der Versorgungsbehörden nach Abs.
1 der Vorschrift zu. Eine anderweitige Feststellung im Sinne von §
69 Abs.
2 SGB IX ist vielmehr nur dann maßgebend, wenn sie eine Feststellung nach Abs. 1
SGB IX gänzlich erübrigt und damit an deren Stelle treten kann (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 12/06 R - SozR 4-3250 §
69 Nr.
4). Die Regelung des §
69 Abs.
2 SGB IX ist daher nicht analogiefähig bzw. umkehrbar (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.05.2010 - L 15 SB 19/07 - juris).
Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass der Kläger auch keine Verschlimmerung der anerkannten WDB geltend gemacht
hat. Vielmehr hat er nur ausgeführt, dass der Zustand nicht besser geworden ist. Wie sich aus der Stellungnahme von Dr. S.
vom 14.02.2013 im Rahmen der Überprüfung des GdB ergibt, war der Kläger seit Januar 2010 nicht mehr in Behandlung und ihr
liegt kein Befund eines Lungenfacharztes vor. Damit liegen auch nicht die Voraussetzungen nach § 48 SGB X vor.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.