LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2004 - 7 U 217/02
Auslösung der Berufskrankheit Nr. 1310 Tetrachlordibenzo-p-Dioxin, haftungsbegründende Kausalität
Der von der Berufskrankheit Nr. 1310 erfasste Darmkrebs kann von dem Schadstoff Tetrachlordibenzo-p-Dioxin (TCDD) im Sinne
der haftungsbegründenden Kausalität ausgelöst werden. Jedoch ist eine TCDD-Exposition im Mittelwert von 141,57 ppt nicht mit
Wahrscheinlichkeit Ursache für eine Darmkrebserkrankung nach einer 14-monatigen Beschäftigung in einem Chlorphenylbetrieb.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BKVO Anl 1 Nr 1310
,
RVO § 589 Abs 1 § 551 Abs. 1 S. 1 § 551 Abs.
3
Vorinstanzen: SG Stuttgart 29.11.2001 S 6 U 4665/95