LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2002 - 7 U 3509/00
Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bei einer Berufskrankheit
Wenn infolge des Einsatzes geeigneter Schutzmaßnahmen (hier: latexfreie Handschuhe) die bisherige Berufstätigkeit (hier: Kinderkrankenschwester)
weiterhin ausgeübt werden kann, besteht auch dann kein Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten, wenn bereits
eine betriebsbedingte Schädigung mit einer MdE in rentenberechtigender Höhe vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 25.07.2000 S 9 U 3239/99