LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2001 - 8 AL 2831/00
Zuordnung zur Leistungsgruppe beim Steuerklassenwechsel für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. Wenn die zugrunde zu legenden und vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten letzten monatlichen Bruttoarbeitsentgelte
der Ehegatten nach den vom BMF herausgegebenen "Tabellen der Steuerklassenwahl" den geringsten Steuerabzug bei Wahl der Lohnsteuerklassen
III und V ergeben und die neu eingetragenen Steuerklassen IV und IV somit nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte
entsprechen, so liegen die Voraussetzungen des §
137 Abs
4 S 1 Nr
1 SGB III nicht vor. Die Voraussetzungen des §
137 Abs
4 S 1 Nr
2 SGB III sind erfüllt, wenn sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen für beide Ehegatten zusammen eine geringere Summe
Arbeitslosengeld und darüber hinaus auch schon bei einem einzelnen Ehegatten ein geringeres Arbeitslosengeld ergibt.
2. Beim Leistungsbezug beider Ehegatten sind die Voraussetzungen des §
137 Abs
4 S 1
SGB III für beide Leistungsansprüche gemeinsam zu prüfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 18.05.2000 S 16 AL 789/00