LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 - 8 AL 4537/04
Forderungserlass bei der Unbilligkeit der Einziehung
Durch eine zu großzügige Auslegung der Erlassvorschriften darf die strikte Verpflichtung zur Erhebung von Einnahmen gemäß
§
76 Abs
1 SGB IV nicht unterlaufen werden. Das Vorliegen von sachlichen oder persönlichen Unbilligkeitsgründen ist nach den Verhältnissen
im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen, da die Entscheidung über einen Forderungserlass eine Ermessensentscheidung
ist und die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der
Behördenentscheidung vorgelegen haben. Bei der Prüfung der Unbilligkeit gemäß §
76 Abs
2 Nr
3 SGB IV ist nicht zu berücksichtigen, welche Umstände zum Rückforderungsbetrag geführt haben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 02.09.2004 S 11 AL 1027/04