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LSG Bayern, Urteil vom 21.12.2016 - 11 AS 386/14
SGB-II-Leistungen Fehlender Leistungsantrag Ablehnung eines vermeintlichen Leistungsantrages Leistungsausschluss
1. Bei einem Antrag handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - sofern das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft - die Vorschriften des BGB, insbesondere § 133 BGB, Anwendung finden, so dass für dessen Auslegung - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers maßgeblich ist; die Antragsauslegung erfolgt dabei nach dem sog. Grundsatz der Meistbegünstigung.
2. Ein Bescheid über die Ablehnung eines vermeintlichen Leistungsantrages ist aufzuheben.
3. Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss .i.S.d. § 7 Abs 5 SGB II nicht entgegen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 5
,
BGB § 133
Vorinstanzen: SG Bayreuth 12.04.2011 S 15 AS 596/06
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2011 und der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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