Abrechnung von Verwaltungskosten für Mitarbeiter im Aufgabenbereich der Grundsicherung
Aufwendungen für Bezüge als Personalkosten
Anteilige Berücksichtigung
Tatbestand
Streitig ist eine Aufrechnung der Beklagten mit Erstattungsforderungen für die Jahre 2010 bis 2012 wegen angeblich unberechtigter
Abrechnung von Verwaltungskosten im Hinblick auf zwei Mitarbeiterinnen iHv 91.488,62 EUR, die Erstattung weiterer Verwaltungskosten
iHv 7.022,61 EUR für 2013 an die Klägerin sowie eine verweigerte Freigabe von Bundesmitteln zur Erstattung von Verwaltungskosten
iHv 169.881,57 EUR.
Die Klägerin ist ein nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zugelassener kommunaler Träger (zkT) und war aufgrund der Verwaltungsvereinbarung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen
des zugelassenen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 18.03.2005 bzw. 21.02.2005 (VV) zur Teilnahme am automatisierten
Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VV) und
ermächtigt, Bundesmittel auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II und unter Beachtung der VV sowie der Verfahrensrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen für Mittelverteiler/Titelverwalter
zu bewirtschaften sowie beim Bund abzurufen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VV). Das die Beklagte vertretende Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit (BMWA) behielt sich den Widerruf der Ermächtigung vor, soweit die Klägerin diese Vereinbarung oder die Verfahrensrichtlinien
nicht beachte (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VV).
Nach einer auf Anforderung durch die Beklagte vorgelegte Stellenbeschreibung für die bei der Klägerin beschäftigte S. Sch.
(S.) seien die Zeitanteile wie folgt verteilt: - 20%: Ansprechpartnerin für die Fragen des Sozialversicherungsrechts - 30%:
Sachbearbeitung für spezielle Aufgabenstellungen - 10%: Übernahme der Aufgaben der Innenrevision im Bereich des SGB II - 10% Ansprechpartner bei den verschiedenen Prüfungen durch Bundesrechnungshof, Kommunalen Prüfungsverband, Rentenversicherungsträger,
Krankenkassen und Bundesversicherungsamt - 10%: Unterstützung der Abteilungsleitung bei der Einarbeitung der neuen Mitarbeiter
- 7,5%: interne Schulungen für spezielle Fachthemen im SGB II - 7,5%: Mitarbeit bei der Erstellung und Pflege der sog. Erlangener Richtlinien - 5%: Koordinierung des Datenabgleichs nach
§ 52a SGB II Ab 2011 war auch die Mitarbeiterin B. W. (W.) im SGB II-Bereich bei der Klägerin tätig. Nach der von der Beklagten angeforderten Stellenbeschreibung ergäben sich folgende Zeitanteile:
- 70%: Sachbearbeitung für spezielle Aufgabenstellungen - 30%: Bearbeitung von Grundsatzfragen Nach den zuletzt gemachten
Angaben der Klägerin übten S. und W. folgende Tätigkeiten tatsächlich aus: 2010: S. sei im Zeitraum von Januar bis März ausschließlich
mit Nacharbeiten und Korrekturen bei den Beitragsmeldungen und -nachentrichtungen wie auch in einzelnen Fallakten beschäftigt
gewesen, die sich aufgrund einer Vorortprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Ende 2009 ergeben hätten. Im Zeitraum
April bis Mai habe sie im Hinblick auf eine Änderung zum 01.01.2009, wonach Renteneinkünfte eine sozialversicherungspflichtige
Einnahme darstellen würden, alle Einzelfallakten mit Rentenbezug nachberechnet. Daneben habe sie für die Sachbearbeiter eine
Entscheidungshilfe und eine entsprechende Checkliste für die Bearbeitung der Fälle von Durchreisenden entwickelt. Vom 20.05.
bis Ende Juli habe sie die Sachbearbeitung für andere Mitarbeiter übernommen. Auch vorgefundene Arbeitsrückstände habe sie
abgearbeitet. Im August seien weitere Rückstände nachbearbeitet und abgearbeitet worden. Daneben habe sie andere Mitarbeiter
in der Sachbearbeitung unterstützt, wobei zugleich der vorhandene Fallbestand dreier Kollegen in Bezug auf Kinderzuschlag,
Wohngeld und BA-Statistik geprüft worden sei. Mit der Bearbeitung von Altfällen sei S. im September und Oktober weiter beschäftigt
gewesen und habe daneben eine Krankenkassenprüfung vorbereitet und unterstützt. Schließlich habe sie die Erlanger Richtlinie
zur Bearbeitung aller Rentenbezugsfälle im Hinblick auf eine Prüfung eines möglichen Wechsels ins Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) bearbeitet. Von Ende Oktober bis November habe sie die Entscheidungsrichtlinie zu den Kosten der Unterkunft für Auszubildende
erstellt und daneben ausländische Renteneinkünfte geprüft sowie schließlich Vorbereitungen für die Umsetzung der geplanten
Bildungs- und Teilhabeleistungen getroffen. Im Dezember sei sie erneut in der Sachbearbeitung für eine Kollegin eingesprungen,
habe letzte Altbestände abgearbeitet und daneben Fälle mit einem Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II nachgeprüft sowie Einzelfallentscheidungen entsprechend abgeändert. Die entsprechenden nachträglichen Prüfungen und Nachberechnungen
seien zentral von S. vorgenommen worden.
Die tatsächlichen Zeitanteile der Tätigkeiten von S. hätten demnach betragen: - 45%: Leistungssachbearbeitung - 20%: Prüfung
und Nacharbeiten DRV - 20%: Erstellung verschiedener Erlanger Richtlinien - 5%: Prüfung ausländische Renten - 5%: Prüfung
vorrangiger Ansprüche - 3%: Kopfarbeiten Bildung und Teilhabe - 2%: Vorbereitung und Prüfung der Krankenkasse
2011: W. sei ab 24.01.2011 mit einem Zeitanteil von 75% ihrer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden im Rechtskreis SGB II mit der Aufarbeitung des Änderungsbedarfs bei leistungsberechtigten russischen Rentnern beschäftigt gewesen. Sie habe infolge
der von S. diesbezüglich vorgenommenen Überprüfungsarbeit die gefundenen Ergebnisse konkret umgesetzt, entsprechende Leistungsbescheide
geändert und bei Bedarf Rückforderungsbescheide erlassen. Der weitere Zeitanteil von 25% sei darauf entfallen, die Erlanger
Richtlinien zur internen Sicherstellung einer korrekten Rechtsanwendung zu formulieren, Grundsatzfragen zu bearbeiten sowie
Musterbescheide und Vordrucke für die Leistungssachbearbeitung anzupassen.
S. habe im Zeitraum von Januar bis März weiter eine erkrankte Leistungssachbearbeiterin vertreten. Von April bis Juni sei
sie im Bereich Bildung- und Teilhabe tätig gewesen und habe diesbezüglich sowie zur Feststellung von Erwerbsfähigkeit Richtlinien
erstellt. Von Juli bis August habe sie im Bereich Bildung und Teilhabe "Kopfarbeiten" und Richtlinien erarbeitet. Im September
und Oktober habe sie nach entsprechender Vorbereitung Mitarbeiter im Bereich der Bildungs- und Teilhabeleistungen eingearbeitet
und geschult sowie eine Prüfung durch das Bundesversicherungsamt vorbereitet, die dann im November stattgefunden habe. Anschließend
habe sie im Dezember die diesbezüglichen Nacharbeiten erledigt, wie zB festgestellte Korrekturbedarfe in den Einzelfallakten
nachberechnet und entsprechende Bescheide sowie Beitragsmeldungen angepasst.
Die tatsächlichen Zeitanteile der Tätigkeiten von S. hätten demnach betragen: - 30%: Prüfung und Nacharbeiten DRV - 20%: Leistungssachbearbeitung
- 15%: Prüfung Sozialversicherung im SGB II Einzelfälle - 15%: Kopfarbeiten Bildung und Teilhabe - 10%: Erstellung verschiedener Erlanger Richtlinien - 10%: Prüfung
ausländische Renten
2012: W. habe bis Ende April ihre Tätigkeiten aus 2011 fortgesetzt. Von Mai bis August habe ihre wöchentliche Arbeitszeit
zwölf Stunden betragen. Zwei Stunden davon sei sie im Rechtskreis des SGB II tätig gewesen. Sie habe die Erlanger Richtlinien aktualisiert, Rechtsänderungen umgesetzt und Grundsatzfragen - zB die Klärung
des Leistungsausschlusses bei EU-Ausländern - bearbeitet. In der Zeit von September bis Dezember habe sie hierfür fünf Stunden
ihrer Arbeitszeit von dann 15 Wochenstunden aufgewendet.
S. habe Prüfungen im Rahmen des internen Kontrollsystems bei der Fachstelle SGB II vorgenommen. So sei der Fallbestand hinsichtlich Mieten oberhalb der Höchstmietgrenzen überprüft und ggf Mietsenkungsverfahren
nachgeschoben worden. Sie habe Einzelfallentscheidungen zur Übernahme der tatsächlichen Miete getroffen. Im Fallbestand der
über 58-Jährigen habe sie die Renteneinkünfte, Möglichkeiten im Zusammenhang mit einem Verweis auf die vorzeitige Inanspruchnahme
einer Altersrente und den Verweis auf Ansprüche nach dem SGB XII geprüft. Es seien ausländische Renteneinkünfte, die Möglichkeit der Realisierung solcher sowie die Vergleichbarkeit mit deutschen
Altersrenten kontrolliert worden. Zu festgestellten Problemen bei Leistungsansprüchen nach § 27 SGB II sei eine umfassende Richtlinie und ein Rechner für die Auszahlungsansprüche erstellt worden sowie Mitarbeiter geschult worden.
Offensichtliche Fehlentscheidungen seien korrigiert bzw Meldungen zur Versicherung gemacht worden. Im Zusammenhang mit dem
Ende des Gewährungszeitraums seien Abmeldungen bei Sozialleistungsträgern überprüft und Nachzahlungen, Rückforderungen bzw
Berichtigungen von Meldungen vorgenommen worden. Sie habe weiter im Rahmen des Finanzcontrollings Einzelbeträge aus verschiedenen
Bereichen dahingehend überprüft, ob der richtige Kostenträger belastet und Vereinnahmungen richtig verbucht worden seien.
Gefundene Fehler seien korrigiert und Richtlinien angepasst worden. Auch im Bereich Bildung und Teilhabe habe eine Prüfung
der ausgezahlten Einzelbeträge stattgefunden und Fehler bezüglich Kostenträger oder Sachkonten seien berichtigt worden. Im
Nachgang zur Prüfung des Bundesversicherungsamtes seien die beanstandeten Fälle nachgeprüft und Fehlentscheidungen korrigiert
worden. Schließlich seien vertiefte Einzelfallprüfungen und notwendige Berechtigungen vorgenommen worden, die insbesondere
bei den vorgenannten Prüfungen aufgefallen seien. Entsprechende Nachzahlungen bzw Rückforderungen seien veranlasst worden.
Die tatsächlichen Zeitanteile der Tätigkeiten von S. hätten demnach betragen: - 25%: Erstellung Erlanger Richtlinien - 25%:
vertiefte Fallprüfung - 20%: Prüfung Höchstmieten - 15%: Prüfung und Nacharbeiten DRV - 5%: Finanzcontrolling - 5%: Prüfung
ausländischer Renten - 3%: Prüfung Renteneintrittsalter - 2%: Prüfung Ende Gewährungszeitraum
2013: W. habe 2013 die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SGB II mit 15 Wochenstunden übernommen, was nicht spitz abgerechnet worden sei.
S. habe im Zeitraum von Januar bis Februar und unterjährig Einzelfälle mit darlehensweiser Leistungsgewährung und einmaligen
Beihilfen geprüft. Bei festgestellten Fehlern seien Umbuchungsanordnungen zu fertigen gewesen. Dies habe sich als sehr zeitintensiv
herausgestellt, so dass nach der Jahresprüfung 2012 auf eine unterjährige begleitende Prüfung übergegangen worden sei. Von
März bis Mitte Mai und von August bis September habe S. mögliche vorrangige Ansprüche von Bedarfsgemeinschaften mit einem
Leistungsanspruch von unter 200 EUR monatlich mit dem Ziel geprüft, den Leistungsbezug zu beenden und damit Langzeitleistungsbezug
zu vermindern. Von Mai bis Mitte August habe sie zwei erkrankte Unterhaltssachbearbeiter mit anteiliger Stundenzahl vertreten.
Bis Anfang Oktober bzw Mitte November sei sie noch für die Überwachung und Abrechnung der Mündelgeldzahlungen verantwortlich
gewesen. Mitte Juli bis November habe sie wegen einer Änderung der Praxis bei Erstattungsansprüchen der Jobcenter gegenüber
Rentenversicherungsträgern eine vollständig neue Richtlinie und Arbeitshilfen für die Leistungssachbearbeiter erstellt. Im
November sei der Fallbestand an Rehabilitanden in Bezug auf den Leistungsanspruch, die Gewährung des Mehrbedarfs für die Teilhabe
am Arbeitsleben sowie die korrekte Abführung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung überprüft worden. Unterjährig
habe sie bei Änderungsbedarf Vollzugshinweise angepasst bzw neu erstellt. Weiter habe sie an verschiedensten Facharbeitskreisen
der Leitungen der Jobcenter - verbunden mit Vor- und Nachbereitungsaufgaben - teilgenommen und mehrere Fortbildungen besucht.
Es sei der Personenkreis mit möglichen Rentenansprüchen ab dem 60. Lebensjahr und Personen mit einem Anspruch auf geminderte
Altersrenten überprüft worden. Dabei seien Rentenkonten geklärt sowie einzelne Tatbestände mittels Listen und Einzelgesprächen
gefiltert worden. Quartalsweise habe sie Leistungsbezieher im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 SGB II überprüft und sei für das Ergebnis verantwortlich gewesen.
Die tatsächlichen Zeitanteile der Tätigkeiten von S. hätten demnach betragen: - 27%: Unterhaltssachbearbeitung - 23%: Prüfung
Bedarfsgemeinschaften mit Anspruch unter 200 EUR - 15%: Prüfung von Darlehen und einmaligen Beihilfen - 11%: Vollzugshinweise
(Erlanger Richtlinien) - 9%: Prüfung möglicher Rentenerstattungsansprüche - 5%: Reha-Fälle - 5%: Teilnahme an Arbeitskreisen
- 4%: Prüfung von Rentenansprüchen - 1%: Ergebnisaufstellung des Datenabgleichs Die Beklagte beanstandete für 2010 und 2011
ua die vollständige Abrechnung der Kosten für S. und W. Nach der Stellenbeschreibung für S. könnten nur Zeitanteile von 55%
hinsichtlich der Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Fragen des Sozialversicherungsrechts (20%), der Koordinierung des Datenabgleichs
nach § 52a SGB II (5%) und der Sachbearbeitung für spezielle Aufgabenstellungen (30%) spitz abgerechnet werden. Durch diese Tätigkeiten würde
die Erbringung der passiven und aktiven Leistungen an Leistungsberechtigte ermöglicht. Die übrigen Tätigkeiten mit einem Zeitanteil
von 45% würden bereits von den Personalgemeinkosten gemäß § 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der
Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von
Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
- KoA-VV - vom 14.03.2008 - BR-Drs 180/08) abgedeckt. Zwar handele es sich um Verwaltungstätigkeiten, die ausschließlich für
die besondere Einrichtung erbracht würden, aber dennoch den Kosten allgemeiner Verwaltung entsprächen. In Bezug auf W. könnten
nur die Personalkosten für die Tätigkeit der Sachbearbeitung für spezielle Aufgabenstellungen mit einem Zeitanteil von 70%
abgerechnet werden. Die Tätigkeit der Bearbeitung von Grundsatzfragen mit einem Zeitanteil von 30% sei der allgemeinen Verwaltung
und ausschließlich dem Fachbereich Recht zuzuordnen. Diese sei vom eigentlichen Aufgabenbereich der aktiven und passiven Leistungserbringung
losgelöst.
Dem widersprach die Klägerin. Es sei zunächst fraglich, ob die zugrunde gelegten Stellenbeschreibungen, die vorrangig dem
Zweck der Information des Personal- und des Organisationsreferates für den Fall einer eventuellen Wiederbesetzung der Stelle
dienten, zur Beurteilung der Tätigkeiten nach den Kriterien der KoA-VV geeignet seien. Bei den Tätigkeiten von S. und W. handele
es sich nicht um Controlling, welches nach wie vor vom städtischen Rechnungsprüfungsamt bzw der Amtsleitung vorgenommen werde,
sondern um eine Sachbearbeitung in einzelnen anspruchsvollen und schwierigen Teilen, insbesondere als Spezialist und fachlicher
Berater für die übrigen Sachbearbeiter. So seien Erkenntnisse aus externen Prüfungen weitergegeben und entsprechende Vollzugshinweise
formuliert worden. Anlässlich der "Bearbeitung von Grundsatzfragen" seien teilweise Details auch im Rahmen einer Rücksprache
bei der Rechts- und Fachaufsicht im Staatministerium in München geklärt worden. Letztlich hätten sich die beiden Mitarbeiterinnen
mit dem systematischen und optimalen Einarbeiten von Auszubildenden bzw neuen Mitarbeitern beschäftigt. Es handele sich um
zwei sehr erfahrene und kompetente Sachbearbeiterinnen, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz mehr und mehr zur Bewältigung
von Spezialaufgaben innerhalb der Sachbearbeitung eingesetzt worden seien. Die Tätigkeiten seien vollständig dem Aufgabenbereich
"Sachbearbeitung" zuzuordnen. Andernfalls wäre in Konsequenz logischerweise die Höhe der Personalgemeinkostenpauschale in
der KoA-VV nicht mehr sachgerecht und müsste überarbeitet werden.
Die Beklagte verblieb bei der Forderung der Erstattung. Ausschlaggebend sei nicht die Kompetenz der Mitarbeiter, sondern alleine
die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Zwar handele es sich bei den beschriebenen Tätigkeiten um solche, die in einem engen
Sachzusammenhang mit der Leistungserbringung nach dem SGB II stünden, aber nach der Systematik der KoA-VV dennoch dem "Inneren Dienst" bzw. der "Allgemeinen Verwaltung" zuzuordnen seien.
Die Bearbeitung von Grundsatzfragen sei zB nach § 13 Abs. 4 KoA-VV dem Bereich Recht der "Allgemeinen Verwaltung" zuzuordnen
und gehöre somit zu den Personalgemeinkosten. Die geltend gemachten Rückforderungsbeträge seien bis spätestens zum 01.11.2013
zu erstatten. Sollte dies nicht erfolgen, sehe sich die Beklagte gezwungen, finanzsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Es werde
insoweit auf § 32 Abs. 1 KoA-VV verwiesen.
Nachdem die Klägerin die Rückerstattung der beanstandeten Personalkosten für 2010 und 2011 weiterhin abgelehnt hatte, erklärte
die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2013, es werde vom Recht auf schrittweise Freigabe des Ermächtigungsrahmens Gebrauch
gemacht. So würde zwei Anträgen auf Deckung von insgesamt 399.066 EUR dem Grunde nach entsprochen, allerdings der insoweit
verstärkte Ermächtigungsrahmen im Titel 11 12 636 13, Objekt 1730, nur teilweise zur Bewirtschaftung freigegeben. Der monatliche
Ermächtigungsrahmen für Verwaltungskosten betrage mindestens 80 vom Hundert der durch zwölf geteilten anerkannten und um den
im laufenden Haushaltsjahr geltenden kommunalen Finanzierungsanteil (KFA) an den Gesamtverwaltungskosten geminderten Ausgaben
des Haushaltsjahres, für das zuletzt durch den zkT eine Schlussabrechnung vorgelegt und geprüft worden sei. Unter Berücksichtigung
für das Haushaltsjahr 2011 anerkannter Ausgaben iHv 4.053.969,84 EUR ergebe sich für die schrittweise Mittelzuweisung unter
Berücksichtigung des Abzuges für den KFA ein zugrunde liegender Betrag iHv 3.437.766,42 EUR. Hiervon würden 80 vom Hundert
von einem Zwölftel zur Bewirtschaftung freigegeben, was einem Betrag iHv 229.184,43 EUR für den Monat Dezember 2013 entspreche.
Sofern die noch offenen Restforderungen für 2010 und 2011 bis 20.12.2013 erstattet würden, könnten die restlichen Deckungsbeträge
iHv 169.881,57 EUR noch im Haushaltsjahr 2013 zur Bewirtschaftung freigegeben werden. Bis dahin könne die Klägerin nicht über
diese Mittel verfügen.
Nach nochmaliger Aufforderung zur Darlegung der genauen Tätigkeiten der S. und W., führte die Klägerin aus, es habe 2010 und
2011 längere Phasen mit mehreren unbesetzten Sachbearbeiterstellen gegeben, die den längeren Einsatz von S. und W. in der
Sachbearbeitung erfordert hätten. Daneben seien die beiden Mitarbeiterinnen vorwiegend mit Aufgaben betraut gewesen, die originäre
Führungsaufgaben der Leiterin der SGB II-Leistungsabteilung seien und die diese bisher ausschließlich wahrgenommen habe. Man sei im Hinblick auf die Möglichkeit der
Spitz-Abrechnung der Leiterin davon ausgegangen, auch die Tätigkeiten, die in deren Auftrag bzw per Delegation übertragen
worden seien, würden als spitz abzurechnende Tätigkeiten gelten. S. sei im Hinblick auf ihre Kenntnisse im Wege der Delegation
mit der Aufgabe "Ansprechpartnerin für externe Prüfer" insbesondere bezüglich Krankenkassen oder Rentenversicherung betraut
worden und habe gewonnene Erkenntnisse an die anderen Mitarbeiter weitervermittelt. Zu einer originären Führungsaufgabe zähle
die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung, wozu für bestimmte schwierige Fragen schriftliche Vollzugshinweise
zu formulieren seien. Weiter seien dann beispielsweise bestimmte komplizierte oder fehleranfällige Konstellationen bezüglich
aller Einzelfälle nachgeprüft worden. Dabei sei es auch dazu gekommen, dass Bescheide angepasst und bei Bedarf Rückforderungsbescheide
von S. und W. erlassen worden seien. Ferner hätten beide bei der SGB II-Umsetzung aufgetauchte offene Vollzugsfragen fachlich überdacht und förmliche Anfragen bzw. Vorlagen an die Rechtsbzw Fachaufsicht
im Bayerischen Staatsministerium aufbereitet. Schließlich handele es sich auch bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter in der
Leistungssachbearbeitung um eine originäre Führungsaufgabe. § 10 KoA-VV sehe keine Einschränkung vor, dass nur ein Teil der
Personalkosten des jeweiligen Sachbearbeiters spitz abzurechnen wäre. Unter "Gemeinkostenfinanzierte Bereiche" seien nur solche
Aufgabenbereiche zu verstehen, die üblicherweise in jeder Verwaltung nicht durch die Sachbearbeiter der Fachdienststellen,
sondern durch gesonderte Querschnittsdienststellen zentral für die gesamte Verwaltung bereitgestellt würden.
Am 21.02.2014 fand eine Besprechung der Beteiligten statt. Nach der Ergebnisniederschrift der Klägerin sei es dabei zunächst
um die "Anwendung der Sanktion des § 32 KoA-VV" gegangen. Die Beklagte habe darauf verwiesen, eine Beschränkung der Mittelfreigabe
auf mindestens 80% sei vorgeschrieben. Der gekürzte Betrag stelle nur einen kleinen Teil des Jahresbudgets der Klägerin dar
und führe nicht zu Existenznöten. Einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid werde man nicht erlassen, da es sich um keinen Verwaltungsakt
handele. Seitens der Klägerin sei darauf verwiesen worden, dass die Kürzung um den dreifachen Rückforderungsbetrag und über
einen längeren Zeitraum hinweg gegen das Prinzip der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoße und insofern auch
Kassenkredite benötigt worden seien. Weiter erfolgte ein Austausch zur Frage der Abrechnung der Tätigkeiten von W. und S.
Mit Schreiben vom 30.05.2014 teilte die Klägerin mit, die ursprünglich übersandten Stellenbeschreibungen bezüglich S. und
W. hätten sich auf die Organisation ab 2013 bezogen, da insofern nach einer Organisationsuntersuchung durch eine externe Firma
entsprechende Optimierungen erfolgen sollten. Dementsprechend sei die tatsächliche Tätigkeit der beiden Mitarbeiterinnen in
den Jahren 2010 und 2011 damit nicht zutreffend beschrieben. Nunmehr habe man anhand von Terminkalendern, einzelner Aktenvorgängen
und weiteren Unterlagen die konkreten Tätigkeiten im Prüfungszeitraum konkretisiert. Im Übrigen könne der KoA-VV keine Beschränkung
der Spitzabrechnung auf solche Arbeitsteile, die unmittelbar der Leistungserbringung dienten, entnommen werden. Eine anteilige
Erfassung von Personalkosten komme vielmehr im Regelfall nicht in Betracht.
Auf die Abrechnung der Ausgaben für Verwaltungskosten 2012 und 2013 entgegnete die Beklagte, es sei im Dezember 2013 von der
schrittweisen Freigabe des Budgets gemäß § 32 KoA-VV Gebrauch gemacht worden, bei der es sich um ein milderes Mittel gegenüber
dem Widerruf der Ermächtigung zur Teilnahme am HKR-Verfahren handele. Im Rahmen der schrittweisen Freigabe sei sichergestellt
worden, dass die Klägerin über ausreichende Liquidität zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende
verfüge. Eine Freigabe des Budgets über 80 vom Hundert hinaus sei nicht möglich gewesen, da Vorkehrungen zu treffen gewesen
seien, damit nach Prüfung der Jahresabrechnung 2013 eine Aufrechnung mit sämtlichen Forderungen des Bundes, die bis 2013 aufgrund
der fehlerhaften Abrechnung der Personalkosten entstanden seien, erfolgen könne. Hinsichtlich der schrittweisen Freigabe des
Budgets für den Monat Dezember 2013 habe es sich nicht um eine Strafbzw. Sanktionsmaßnahme gehandelt, sondern die angekündigten
finanzsichernden Maßnahmen seien ergriffen worden. Die Klägerin habe Personalaufwendungen wiederholt fehlerhaft abgerechnet,
so dass Bundesmittel nicht bedarfsgerecht abgerufen worden seien. Der von § 32 Abs. 2 KoA-VV vorgegebene Ermächtigungsrahmen
sei eingehalten worden. Wären weitere Mittel freigegeben worden, wären die Finanzinteressen des Bundes nicht hinreichend gewahrt
geblieben. Insoweit sei bei der Entscheidung, für einen begrenzten Zeitraum lediglich 80 vom Hundert des nach Eingliederungsmittel
zugewiesenen Budgets zur Bewirtschaftung freizugeben, Ermessen ausgeübt worden. Mit Schreiben vom 20.08.2014 wies die Klägerin
darauf hin, dass nach § 32 KoA-VV dem Jobcenter ein monatlicher Ermächtigungsrahmen von mindestens 80% und nicht, wie die
Beklagten zu meinen scheine, von höchstens 80%, auch während einer Sanktion, verbleiben müsse, damit der laufende Betrieb
des Jobcenters annähernd finanziert werden könne. Auch in den "Fragen und Antworten" zur KoA-VV werde darauf verwiesen, mit
der schrittweisen Mittelfreigabe erfolge weder unmittelbar eine Mittelkürzung, noch würden etwaige Erstattungsansprüche des
Bundes hiermit realisiert. Um Rückforderungsansprüche gegen einen zkT durchzusetzen, müsse der Bund in einem rechtsstaatlichen
Verfahren mit den üblichen Mitteln der Rechtsverfolgung seine Ansprüche geltend machen.
Im Rahmen der Abschlussprüfung der Jahresabrechnungen 2012 und 2013 vom 25.08.2014 beanstandete die Beklagte ua im Rahmen
der Verwaltungskosten die Abrechnung der Kosten für S. und W. In der übersandten Stellenbeschreibung für S. sei die Sonderaufgabe
"Aufbau eines Controlling-Systems" nicht enthalten gewesen. Vielmehr werde dort die "Übernahme der Aufgaben der Innenrevision
im Bereich des SGB II" mit einem Zeitanteil von 10% angegeben. Es liege eine umfangreiche Übersicht zu den Prüfungen der Fachstelle SGB II vor, die im Rahmen des internen Kontrollsystems bei der Klägerin 2012 durch S. durchgeführt worden sei. Unter Punkt 4 (Prüfung
von Einzelfällen nach den Vorschriften des § 27 SGB II) werde zusätzlich aufgeführt, dass ausführliche Schulungen der Mitarbeiter erfolgten. Hinsichtlich der Einarbeitung der neuen
Mitarbeiter sei angeboten worden, Zeitanteile für die Kontrolle der Erstentscheidung neuer Mitarbeiter während der Einarbeitungszeit
und die anschließende Freigabe der Zahlungen bei konkreter Benennung zu prüfen. Die Klägerin sehe jedoch eine Einarbeitung
neuer Mitarbeiter als Gesamtaufgabe an. Letztlich seien für S. nur die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten
für 2012 plausibel und würden dementsprechend wie für 2010 und 2011 anteilig berücksichtigt. Für das Jahr 2013 sei bezüglich
S. zu bemerken, dass dem Verwaltungs- und Kontrollsystem der Klägerin für 2013 unter "Prozessinterne Kontrollen" zu entnehmen
sei, dass bei Entscheidungen über Neuanträge das Vieraugenprinzip gelte. Jeder Neuantrag sei demzufolge vor Auszahlung der
Leistung dem Teamleiter vorzulegen und die Auszahlung von ihm freizugeben. Die von S. im Rahmen des internen Kontrollsystems
durchgeführten Prüfungen seien der Innenrevision bzw dem nachgelagerten Controlling zuzuordnen. Es handele sich damit um Personalgemeinkosten.
Die Prüfung von Darlehen und einmaligen Beihilfen (15% Zeitanteil) sei dem Finanzcontrolling, die Prüfung der Erstattungsansprüche
gegenüber dem Rentenversicherungsträger (9%) dem Bereich Recht, die Erstellung von Vollzugshinweisen (11%) ebenfalls dem Recht
sowie die Teilnahme an Facharbeitskreisen der Leitung (5%) den Bereichen Organisation und Recht zuzuordnen. Insgesamt könnten
damit 40% der Zeitanteile nicht spitz abgerechnet werden. Bereitschaft bestehe - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zur
Anerkennung einer Spitzabrechnung für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung möglicher vorrangiger Ansprüche von Bedarfsgemeinschaften
mit einem Leistungsanspruch von unter 200 EUR (23% Zeitanteil), Vertretung der Unterhaltssachbearbeiter (27% Zeitanteil),
der Überprüfung des Fallbestandes an Rehabilitanden, einschließlich der Prüfung des Leistungsanspruchs (5% Zeitanteil), die
Prüfung von Rentenansprüchen für Personen ab dem 60. Lebensjahr (4% Zeitanteil) sowie für die Zusammenstellung der Ergebnisse
des Datenabgleichs nach § 52 SGB II (1%). Die für 2012 in Bezug auf die Mitarbeiterin W. abgerechneten Kosten für die Tätigkeit der Überarbeitung der internen
Richtlinien und dem Bearbeiten von Grundsatzfragen seien im Bereich der allgemeinen Verwaltung dem Bereich Recht zuzuordnen
und von den Personalgemeinkosten umfasst. In gleicher Weise könnten die Personalkosten für das Jahr 2013 von W. im Hinblick
auf die Tätigkeit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SGB II nicht spitz abgerechnet werden.
Die Klägerin hat Klage zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die festgesetzte Sanktion nach § 32 KoA-VV sei rechtswidrig
gewesen, da schon dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Sinn und Zweck dieses Mittels sei es nicht, Rückforderungen
aus vorhergehenden Abrechnungsjahren erzwingen zu können, sondern es soll damit - wie sich aus den nicht abschließend aufgezählten
Rechtsverstößen in § 32 Abs. 1 Satz 2 KoA-VV ergebe - ein unzulässig überhöhter Mittelabruf im laufenden Haushaltsjahr unterbunden
werden können. Dies ergebe sich auch aus § 32 Abs. 4 KoA-VV, wonach eine endgültige Abrechnung der Gesamtabrufe der Mittelabrufe
nach dem Haushaltsjahr erfolgen solle, in dem die Sanktion festgesetzt worden sei. Die Anwendung sei zudem auf die Dauer des
Verstoßes begrenzt, und es müsse der überhöhte Mittelabruf auf ein realistisches Maß beschränkt werden. Die Sanktionsmöglichkeit
sei alleine dafür eingeräumt worden, Zwischenfinanzierungsvorteile nicht erschleichen zu können. Umgekehrt dürfe aber nicht
eine Vorfinanzierungslast der Kommunalhaushalte zugunsten des Bundes begründet werden. Folglich sei die Sanktion auch auf
mindestens 80% des Mittelbedarfs aus dem letzten geprüften Haushaltsjahr begrenzt. Ein Mindestmaß an Bundesfinanzierung für
den laufenden Betrieb des Jobcenters sei sicherzustellen. Auch nach einer Broschüre der Beklagten ergebe sich, dass etwaige
Erstattungsansprüche mit der Sanktion nicht realisiert werden dürften. Im vorliegenden Fall sei zudem gegen die Grundsätze
der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. So seien 169.881,57 EUR an laufenden Betriebsmitteln für Dezember
2013 vorenthalten worden, obwohl die erhobene Rückforderung nur 52.647,11 EUR betragen habe. Entgegen ihrer Auffassung habe
die Beklagte nicht die geringst mögliche, sondern die maximale Sanktion vorgenommen. Es liege kein Wiederholungsfall vor,
was § 32 KoA-VV voraussetze, da erst 2013 die Abrechnung 2010 und 2011 beanstandet worden sei. Aus dem Schreiben vom 13.12.2013
sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt habe. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
(BVerfG) vom 07.10.2014 (2 BvR 1641/11) stehe fest, dass der Beklagten keine Sanktionen oder Maßnahmen mit Sanktionscharakter gegenüber Optionskommunen erlaubt
seien. Dies gelte auch für den Bereich der Abrechnung von Verwaltungskosten. Eine vertretbare Entscheidung müsse insofern
akzeptiert werden. Die Verfassungsmäßigkeit von § 32 KoA-VV sei zu bezweifeln. Es bestehe ein Feststellungsinteresse im Hinblick
auf eine Wiederholungsgefahr. Auch für künftige Haushaltsjahre sei damit zu rechnen, dass die Beklagte durch die Verweigerung
laufender Betriebsmittel vorsorglich eine Aufrechnungslage schaffe.
Für 2010 bis 2012 habe die Beklagte zu Unrecht Erstattungsansprüche iHv 91.488,62 EUR (2010: 26.198,77 EUR, 2011: 26.448,34
EUR; 2012: 38.841,51 EUR) geltend gemacht und gegen Ansprüche der Klägerin aufgerechnet. Hinzu komme ein Betrag iHv 30.561,16
EUR für 2013, der von der Beklagten einbehalten worden sei. Grundsätzlich seien die Personalkosten des im SGB II-Aufgabenbereich tätigen Personals vollständig in tatsächlicher Höhe abrechenbar. Dies gelte nach einvernehmlicher Praxis
auch für nicht unmittelbar in der Leistungserbringung gegenüber dem Kunden tätige Beschäftigte, wie zB Empfangskräfte, Außendienstmitarbeiter,
Unterhaltssachbearbeiter oder die Leitung. Nur die in der Regel nicht als Einzelkosten erfassbaren Kosten übergeordneter Führungskräfte
und sog Verwaltungsgemeinkosten, also solche, die üblicherweise in zentralen Querschnittsämtern anfielen, könnten nicht spitz
abgerechnet werden. Deshalb widerspreche die Aufteilung in unmittelbar der Leistungserbringung dem Kunden gegenüber dienende
Arbeitsanteile und andere Tätigkeiten wie Erfahrungsaustausch, Formulierung von Entscheidungshilfen, Begleitung von externen
Prüfungen, Kontrolle von Erstbescheiden ("4-Augen-Prinzip"), stichprobenartige Überprüfungen von schwierigen Fallkonstellationen,
Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Anfragen an Aufsichtsbehörden und interne Schulungen und Informationen, der Systematik der
KoA-VV. Andernfalls müsste bei jedem Leistungssachbearbeiter Zeiten des Gesetzesstudiums, Information über neue Entwicklungen
und Änderungen erfasst und anders behandelt werden, da diese Tätigkeiten nicht unmittelbar der Leistungserbringung dienten.
Für die Bewertung der Tätigkeitsanteile könne nicht eine Arbeitsplatzbeschreibung herangezogen werden, sondern es müsse die
tatsächlich geleistete Arbeit maßgeblich bleiben. Nach einer Organisationsuntersuchung 2009 seien auf der unteren Ebene zusätzliche
Führungsfunktionen und Spezialfunktionen für bestimmte interne Führungsaufgaben in Person der S. und W. eingerichtet worden.
Unstreitig seien diese Funktionen spitz abzurechnen und stellten keine Querschnittsverwaltung dar.
Regelmäßig würden nicht sämtliche Aufwendungen für die Arbeit des Jobcenters von der Beklagten erstattet. Die in der KoA-VV
festgelegten Pauschalen seien daher anzuwenden. Die Tätigkeiten von S. in Bezug auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen von
April bis Oktober 2011 hätten sich zunächst nur auf organisatorische Vorbereitungen der Leistungserbringung an Kinder aus
Familien im SGB II-Bezug bezogen, nachdem im März 2011 rückwirkend solche Leistungen zum 01.01.2011 eingeführt worden seien. Dabei seien auch
Mitarbeiter aus anderen Aufgabenbereichen (
Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeldgesetz und SGB XII) beteiligt gewesen. S. sei nicht mit der Erledigung von Bildungs- und Teilhabeleistungen in anderen Rechtskreisen befasst
gewesen. Hierfür seien die dortigen Mitarbeiter zuständig gewesen. Die notwendigen Vorbereitungsarbeiten im Rahmen der Einführung
würden auch nicht von einem Rundschreiben vom 07.11.2011 über eine Besprechungsniederschrift im Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) erfasst. Diese beziehe sich lediglich auf die folgende Leistungserbringung. Dass man später bei der Leistungserbringung
auch an andere Personengruppen auf die Arbeiten der S. zurückgegriffen hätte, sei unerheblich. Kosten von Leistungen in Bezug
auf andere Personengruppen seien in der Abrechnung nicht enthalten gewesen. Seit dem 16.05.2011 sei eine Mitarbeiterin in
Vollzeit als zentrale Stelle für diese Leistungen tätig, die entsprechend dem Anteil vom leistungsberechtigten SGB II-Kindern mit 65% abgerechnet worden sei. Bei der Einführung und Betreuung von Auszubildenden während des Einsatzes in der
Abteilung Leistungssachbearbeitung handele es sich um ureigenste Sachbearbeiterkosten. Diese hätten mit Kosten der Ausbildung
wie zB Personalkosten eines hauptamtlichen Ausbildungsleiters nichts zu tun. Eine Aufspaltung der Personalkosten von Sachbearbeitern
sei auch nicht vorgesehen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, für die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 weitere Verwaltungskosten in Höhe von 98.511,23 EUR zu erstatten
und festzustellen, dass die mit Schreiben vom 13.12.2013 verweigerte Freigabe von Bundesmitteln zur Erstattung von Verwaltungskosten
in Höhe von 169.881,57 EUR aus dem Bundeshaushalt 2013, Titel 1112 636 13, Objekt 1730 (Verwaltungskosten) rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Hinblick auf S. und W. hätte die Klägerin keine weiteren Mittel für eine Spitzabrechnung abrufen dürfen, da deren Kosten
bereits durch Pauschalen abgegolten worden seien. Im Umfang von 91.488,62 EUR sei der Anspruch auf Erstattung von Verwaltungskosten
für 2013 erloschen, da insofern eine Aufrechnung mit Rückerstattungsansprüchen nach § 6b Abs. 5 SGB II iVm Art.
91e Grundgesetz (
GG) wegen des falschen Mittelabrufverhaltens für die Haushaltsjahre 2010 bis 2012 erklärt worden sei. Wegen des begrenzten Verwaltungsbudget
der Klägerin iHv 3.601.476 EUR hätte zudem lediglich noch ein Differenzbetrag von 7.022,61 EUR in Bezug auf die bereits abgerechneten
Verwaltungskosten verlangt werden können.
In Anbetracht des fortdauernden Verstoßes gegen die KoA-VV durch die Klägerin habe die Berechtigung bestanden, haushaltssichernde
Maßnahmen im Dezember 2013 zu treffen. Der KoA-VV liege der Leitgedanke zugrunde, dass Verwaltungskosten "so spitz wie nötig,
so pauschal wie möglich" abgerechnet würden. Ob im Rahmen des HKR-Verfahrens Bundesmittel "spitz" oder pauschal abgerufen
würden, lasse sich erst der Schlussrechnung entnehmen. Im laufenden Haushaltsjahr könne ein solcher Abruf nicht unterbunden
werden, so dass dann die Möglichkeit bestehe, die Abrufermächtigung nach § 32 KoA-VV zu beschränken. Mit dem Gebrauch der
Befugnis nach § 32 Abs. 1 KoA-VV sollte auf die fehlerhaften Abrechnungen in den Jahren 2010 und 2011 reagiert und die Klägerin
dazu bewogen werden, die zu viel abgerufenen Personalkosten iHv 52.647,11 EUR zu erstatten und künftig Mittelabruf und Abrechnungspraxis
entsprechend anzupassen. Auch alte Rückforderungen könnten berücksichtigt werden, wenn der finanzielle Nachteil fortbestehe.
Die teleologische Auslegung führe ebenfalls zu diesem Ergebnis, da Haushaltsschäden effektiv abgewendet werden sollten. §
32 Abs. 4 KoA-VV stelle lediglich klar, dass auch für schrittweise freigegebene Mittel der Grundsatz gelte, dass am Jahresende
von der Klägerin eine Schlussrechnung zu erstellen und diese von der Beklagten zu prüfen sei. Der Verstoß habe bis zum 25.08.2014
fortgedauert. Vorher habe die Beklagte ihre Rückerstattungsansprüche nicht endgültig beziffern können. Die schrittweise Mittelzuweisung
habe sich auf die Verwaltungskosten bezogen. Zwar seien ursprünglich Eingliederungsleistungen betroffen gewesen, die Klägerin
habe jedoch eine Umschichtung von Eingliederungsleistungen zu Verwaltungskosten beantragt, der die Beklagte stattgegeben habe.
Mit der schrittweisen Mittelfreigabe seien keine Erstattungsansprüche endgültig durchgesetzt sondern nur eine Aufrechnungslage
hergestellt worden. Eine Durchsetzung im Klagewege wäre wesentlich aufwändiger gewesen. Es habe sich nicht um eine atypische
Konstellation gehandelt, vielmehr habe der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst dazu eingeführt, um ein Mittel bei einem überhöhten
Mittelabruf in der Hand zu haben. Hiermit sei bewusst eine Entscheidung dafür getroffen worden, dass im Zweifel der zkT Rechtsbehelfe
ergreifen müsse, um seine Rechtsauffassung durchzusetzen. Diese Risikoverteilung sei einfachgesetzlich vorgegeben, da nach
§ 6b Abs. 4 SGB II der zkT grundsätzlich in Vorleistung gehen müsse. Dies entspreche auch Art.
84 Abs.
2 GG. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Im Gespräch am 19.02.2014 sei nicht geäußert worden, man habe die geringstmögliche Sanktion
angeordnet. Vielmehr sei betont worden, die Maßnahme sei verhältnismäßig und das Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden.
Es handele sich um das mildeste zur Verfügung stehende Mittel und die Beklagte habe davon abgesehen, für weitere Monate Mittel
nicht freizugeben. Bei einem Ausschluss vom HKR-Verfahren hätte die Klägerin im Hinblick auf ihre tatsächlichen Aufwendungen
in Vorleistungen gehen müssen. Es seien nur 20% der Bundesmittel, die der Klägerin für Dezember 2013 zugestanden hätten, einbehalten
worden, mithin nur ca 4,7% des Jahresgesamtbudgets für Verwaltungskosten. Auf die fehlerhafte Abrechnung sei zuvor hingewiesen
worden und man habe mit der Aufsichtsbehörde korrespondiert. Gleichwohl habe die Klägerin weiterhin an ihrer Rechtsauffassung
festgehalten. Der Umstand, dass der nicht freigegebene Betrag höher sei als die im Mai 2013 ermittelten Erstattungsansprüche
für 2010 und 2011, mache die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht absehbar gewesen, dass die drohenden
finanziellen Nachteile für die Beklagte den Betrag von 52.647,11 EUR nicht deutlich übersteigen würden. Bei der anzustellenden
Prognose sei davon auszugehen gewesen, dass Personalaufwendungen für 2012 und 2013 iHv ca 60.000 EUR fehlerhaft zugeordnet
würden und die Abrechnungspraxis auch im Jahr 2014 fortgeführt würde. In der Vergangenheit habe die Klägerin ihr Jahresgesamtbudget
nie in vollem Umfang abgerufen. Ein Einvernehmen der obersten Landesbehörde sei nicht erforderlich gewesen, da dies nur bei
Eingliederungsmitteln der Fall sei. Im Übrigen habe das Bayerische Staatsministerium das Einvernehmen zumindest konkludent
erteilt. Infolge dessen seien 169.881,57 EUR für die Dauer des Verstoßes nicht freigegeben worden.
Die KoA-VV sei für die Beteiligten bindend. Auch Gerichte hätten diese Verwaltungsvorschrift als geltendes Recht hinzunehmen.
Aus der Begründung der KoA-VV gehe hervor, dass zu den Personalkosten im Grundsatz nur noch Leistungssachbearbeitung, Fallmanagement
und ggf. die Teamleitung zählten. Dementsprechend seien den Kosten der allgemeinen Verwaltung auch solche Kosten zuzuordnen,
die nicht unmittelbar für die Leistungserbringung gegenüber dem Leistungsempfänger aufgewendet würden und die die Leistungserbringung
nur steuerten und unterstütze. Unerheblich bleibe, welche Tätigkeiten die Mitarbeiter überwiegend ausüben. Eine vollständige
Spitzabrechnung von Mitarbeitern, die zu mehr als 50% im Bereich der Leistungsbearbeitung tätig würden, widerspreche der Auslegung
der KoA-VV nach Wortlaut, Entstehungshistorie sowie Sinn und Zweck. In § 13 Abs. 4 KoA-VV werde eindeutig an Tätigkeitsbereiche
und nicht an Mitarbeiter angeknüpft. Auch in der Begründung zur KoA-VV sei von Aufgabenbereichen und Verwaltungstätigkeiten
die Rede bzw es gehe um die Zuordnung der Kosten und nicht der Mitarbeiter. Anderenfalls könnten Doppelabrechnungen nicht
vermieden werden. Für eine Abgrenzung nach Tätigkeitsbereichen spreche auch der vergleichsweise hohe Wert der Gemeinkostenpauschale
von 30% bzw mindestens 25%. Aus den "Fragen und Antworten" zur KoA-VV ergebe sich bei Frage 6a, dass Personalkosten anteilig
des Beschäftigungsgrades spitz abgerechnet werden könnten, weil dort auf die Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters abgestellt
werde. Eine anteilige Abrechnung sei in der Praxis umsetzbar, da Tätigkeiten nach Prozentanteilen in den Stellenbeschreibungen
aufgeschlüsselt würden. Auch aus der BR-Drs 729/13 ergebe sich die Abrechnung der Mitarbeiter nach Tätigkeitsanteilen. Lediglich
umstritten sei dort gewesen, ob detaillierte Informationen auch über pauschal abzurechnende Tätigkeiten verlangt werden könnten.
Da auch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration die Rechtsauffassung der Beklagten
teile und damit als zuständige Landesaufsichtsbehörde einen Rechtsverstoß festgestellt habe, könne dem Erstattungsanspruch
nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte keine Aufsichtsbefugnisse über die zkT habe. Mit dem überhöhten Mittelabruf
habe die Klägerin auch eine Leistung ohne Rechtsgrund erlangt. Es fehle ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen von gewährten Bundesmitteln,
wenn die Klägerin zu viele Mittel abrufe. Dies sei in den Haushaltsjahren 2011 und 2012 wegen der fehlerhaften Spitzabrechnung
von S. und W. der Fall gewesen. Die Klägerin müsse belegen, in welcher Höhe sie Aufwendungen getätigt habe. Eine Haftung der
Klägerin erfolge auch verschuldensunabhängig. Sofern das BSG die Haftungskernrechtsprechung auf die von ihm entschiedenen Sachverhalte übertragen habe, gelte dies vorliegend nicht, da
der Gesetzgeber im Rahmen des Art.
104a Abs.
5 GG befugt sei, eine verschuldensunabhängige Haftung einfachgesetzlich zu statuieren. Dies sei auf das nach Art.
91e Abs.
3 GG zu erlassende Ausführungsgesetz übertragbar. Insofern habe der Ausführungsgesetzgeber mit § 6b Abs. 5 SGB II eine Entscheidung für die Erweiterung des Haftungskreises und damit eine verschuldensunabhängige Haftung getroffen. Auch
für die Zeit vor Einführung des § 6b Abs. 5 SGB II bestehe ein Rückerstattungsanspruch gegen die zkT, wenn diese zu viel Bundesmittel abriefen. Dem stehe Art.
104a Abs.
5 GG nicht entgegen. Aufgrund des Auseinanderfallens von Verwaltungs- und Finanzierungsverantwortung im vorliegenden Fall trage
der Bund zwar zunächst die Kostenfinanzierungslast bei etwaigen Fehlern, ihm werde aber zum Ausgleich ein Haftungsanspruch
zugestanden. Anders als bei Zweckausgaben drohe kein finanzieller Ausfall, wie es etwa bei regelmäßig fehlenden Rückforderungsmöglichkeiten
gegenüber Leistungsempfängern der Fall wäre. Im Übrigen habe die Klägerin zumindest grob fahrlässig Mittel falsch verwendet.
Im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 07.10.2014 (2 BvR 1641/11) bestehe zwischen den Beteiligten eine unmittelbare Finanzbeziehung, die zur Überprüfung des Ausgabeverhaltens der zkT und
zur Durchsetzung von Ansprüchen bei rechtswidriger Mittelverwendung - notfalls im Wege der Verrechnung - ermächtige. Nur Maßnahmen
mit aufsichtsgleicher Wirkung seien unzulässig. Dementsprechend habe die Beklagte verfassungskonform gehandelt. Art.
91e Abs.
3 GG räume der Beklagten einen weiten Gesetzgebungsspielraum bei der Ausgestaltung und Abwicklung der Finanzbeziehungen ein und
das BVerfG halte daneben fest, dass der Beklagten auch die Befugnis zur Prüfung der Verwendung der Bundesmittel durch die
zugelassenen kommunalen Träger zustehe. Dabei habe er eine Befugnis zur effektiven Finanzkontrolle. § 6b Abs. 4 und 5 SGB II genüge den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die von der Beklagten vorgenommenen Maßnahmen seien nicht als - unzulässige -
Maßnahmen der Aufsicht zu qualifizieren. Maßstab für die Abrechnung der Verwaltungskosten sei die KoA-VV, deren Rechtsgrundlage
in Art.
91e Abs.
3 GG iVm § 48 Abs. 3 SGB II liege. So habe das BVerfG ausdrücklich festgehalten, dass der Verfassungsgeber mit Art.
91e Abs.
3 GG eine weit zu verstehende Ermächtigungsnorm schaffen wollte, die die bisherige Verwaltungspraxis umfassend absichere. Es handele
sich auch nicht um ein Aufsichtsmittel, da die KoA-VV keine Vorgaben dafür mache, wie die zkT die Normen zu den Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts und den Leistungen zur Aktivierung und Eingliederung anzuwenden hätten. Bund, Länder und
die kommunalen Spitzenverbände hätten sich einvernehmlich auf die Abrechnungsgrundsätze geeinigt. Die entsprechende Paragraphenüberschrift
über § 48 SGB II sei insofern irrelevant. Ohne die Abrechnungsgrundsätze der KoA-VV wäre es schwierig, sämtliche Jahresabschlüsse der zkT
effektiv zu prüfen. Zwar dürften den zkT bei vertretbaren Rechtsauffassungen nicht Mittel vorenthalten oder Ersatzansprüche
durchgesetzt werden. Dies gelte gleichwohl nicht für Verwaltungskosten. Im Übrigen sei die Rechtsauffassung der Klägerin jedenfalls
unvertretbar im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Es sei nicht zu widerlegen, dass S. und W. nur zu dem von der Beklagten
anerkannten Teil im Bereich der Leistungssachbearbeitung tätig geworden seien. Es sei vormals keine andere Rechtsauffassung
vertreten worden. Eine Beanstandung sei nur deshalb erst im Jahr 2013 erfolgt, weil es im Jahr 2012 eine Prüfung mit dem Schwerpunkt
zur Abrechnung der Personalkosten, genauer zum Vollzeitäquivalent (VZÄ), gegeben habe.
Die Tätigkeiten von W. und S. seien nach den Stellenbeschreibungen weder als Leitungstätigkeiten zu qualifizieren noch wären
diese dann generell "spitz" abzurechnen, da kein Zusammenhang mit der Erbringung von aktiven und passiven Leistungen bestehe.
W. sei im Hinblick auf die Betreuung des Internetauftritts des Sozialamtes auch außerhalb des Rechtkreises des SGB II tätig gewesen. Bezüglich der Tätigkeit im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe - hier sei S. teilweise außerhalb
des Rechtskreises des SGB II tätig gewesen - könnten nach einer Besprechung der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Länder und des Bundes am
08.09.2011 entsprechende Tätigkeiten für Nicht-SGB II-Leistungsbezieher nicht aus dem Budget der SGB II-Verwaltungskosten erbracht werden. Es bedürfte einer entsprechenden Aufschlüsselung für S. Auch Kosten der Tätigkeiten von
S. und W. für Auszubildende könnten nicht spitz abgerechnet werden. Zu berücksichtigen sei, dass die Gemeinkosten-Pauschale
mit 30% recht hoch angesetzt sei und es sich um einen Höchstwert handele. Die Pauschalen der KoA-VV seien keine Abgeltungspauschalen.
Eine Erstattung könne sich immer nur auf die notwendigen Aufwendungen beziehen. Dies stehe nicht zur Disposition der Beteiligten.
Es dürfe nicht zu einer Überkompensation kommen. Es wäre von der Klägerin darzulegen, dass die zusätzlich geltend gemachten
Bundesmittel zur Deckung des Gesamtbedarfs an Verwaltungskosten erforderlich gewesen seien. Rund ein Drittel der zkT rechne
nicht die Höchstpauschalen ab. Der Bayerische Kommunale Prüfungsbericht empfehle in seinem Geschäftsbericht von 2013 einen
Gemeinkostenzuschlag von 20%. Ebenso lauteten die "KGSt-Empfehlungen" auf Basis der Ist-Kostenbetrachtung der Stadt Köln.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 27.10.2016 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass bei einer vollständigen
"spitzen" Abrechnung der beiden Mitarbeiterinnen W. und S. noch eine Forderung der Klägerin iHv 98.511,23 EUR bestünde.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 98.511,23 EUR verlangen und die
beschränkte Mittelfreigabe mit Schreiben vom 13.12.2013 war rechtswidrig.
Streitgegenstand ist vorliegend die Abrechnung von Verwaltungskosten für die Mitarbeiterinnen W. und S. in den Jahren 2010
bis 2013, hinsichtlich derer die Klägerin die Erstattung weiterer 98.511,23 EUR von der Beklagten begehrt. Daneben ist Streitgegenstand
das Schreiben der Beklagten vom 13.12.2013, mit dem diese die Freigabe von Haushaltsmitteln für den Monat Dezember 2013 beschränkt
hat.
Das LSG ist vorliegend erstinstanzlich nach §
29 Abs.
2 Nr.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zuständig. Danach entscheiden die Landessozialgerichte über Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach
§ 6b SGB II. Die Klägerin begehrt als zkT die Erstattung von Aufwendungen für Verwaltungskosten nach § 6b SGB II. Im Hinblick auf die verweigerte Freigabe von Bundesmitteln durch die Beklagte handelt es sich ebenfalls um eine Angelegenheit
nach § 6b SGB II, da sie in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstattung von Verwaltungskosten steht. §
29 Abs.
2 Nr.
3 SGG ist schon dem Wortlaut nach nicht alleine auf eine Zuständigkeit für Klagen auf eine Erstattung von Aufwendungen als solche
bezogen. Der Begriff der "Angelegenheit" umfasst auch andere, mit der Erstattung von Aufwendungen verbundene Handlungen. Die
örtliche Zuständigkeit des LSG folgt aus §
57 Abs.
1 Satz 1
SGG. Soweit die Klägerin die Zahlung von 98.511,23 EUR von der Beklagten begehrt, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage
iS des §
54 Abs.
5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Verwaltungskosten für die Mitarbeiterinnen
S. und W. für die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 iHv weiteren 98.511,23 EUR. Mangels zu Unrecht abgerufener Mittel in Bezug
auf die Verwaltungskosten für die beiden Mitarbeiterinnen in den Jahren 2010 bis 2012 bestand seitens der Beklagten kein Rückerstattungsanspruch
in Form eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl dazu BSG, Urteil vom 02.07.2013 - B 4 AS 72/12 R) bzw nach dem am 01.01.2011 in Kraft getretenen § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II, mit dem diese hätte aufrechnen können. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Verwaltungskosten ist damit weder teilweise
erloschen noch insoweit erfüllt worden. Der Klägerin stand sowohl für den Abruf als auch für ein Behaltendürfen ein Rechtsgrund
zur Seite. Neben den hiervon betroffenen Mitteln iHv 26.198,77 EUR (2010), 26.488,34 EUR (2011) und 38.841,51 EUR (2012) besteht
ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Verwaltungskosten für 2013 iHv 7.022,61 EUR.
Nach § 6b Abs. 2 SGB II (seit 27.07.2010 erfolgt auch mit dem durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes - Artikel
91e - vom 21.07.2010 - BGBl I 944 eingeführten Art.
91e Abs.
2 Satz 2
GG eine entsprechende Regelung), der die einfachgesetzliche Rechtsgrundlage zur finanzverfassungsrechtlichen in Art.
106 Abs.
8 GG darstellt, trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit
Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Die Klägerin ist ein zkT iSv Art.
91e Abs.
2 Satz 1
GG (gültig ab 01.01.2011) iVm § 6a SGB II sowie § 1 und der zugehörigen Anlage (Bayern Nr. 2) der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV) vom 24.09.2004 (BGBl I 2349) und war damit im streitgegenständlichen Zeitraum
an Stelle der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit (auch) Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55, und 65d SGB II (bis 31.12.2010) bzw aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d SGB II (ab 01.01.2011) ergebenden Aufgaben. Damit waren ihr ua die Verwaltungskosten von der Beklagten zu erstatten, soweit es nicht
um die Aufwendungen im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II handelt, für die auch im Rahmen eines nicht zkT eine kommunale Trägerschaft besteht.
Mit § 2 Abs. 1 VV war die Klägerin zur Teilnahme am HKR-Verfahren berechtigt und konnte entsprechend Mittel auch im Zusammenhang
mit Verwaltungsausgaben für die Mitarbeiterinnen abrufen. Die Klägerin hat in Bezug auf S. und W. nur Mittel abgerufen, die
als Aufwendungen vom Bund zu erstatten waren.
Die Ermittlung der von der Beklagten zu erstattenden Verwaltungskosten richtet sich nach der von der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundestages beschlossenen KoA-VV, die die zwischen den Beteiligten bestehende Finanzbeziehung konkretisiert und eine Verordnung
nach Art.
84 Abs.
2 GG bzw ab 01.01.2011 nach § 48 Abs. 3 SGB II (danach ist nunmehr das BMAS mit Zustimmung des Bundesrates befugt, entsprechende Verwaltungsvorschriften zu erlassen) darstellt.
Damit soll Einheitlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit bei der Abrechnung von Aufwendungen und der Bewirtschaftung von
Bundesmitteln im HKR-Verfahren geschaffen, der Verwaltungsaufwand reduziert, das Abrechnungsverfahren vereinfacht und Doppelabrechnungen
durch weitgehende Pauschalierung von Verwaltungskosten vermieden, ein verbindliches Verfahren bei der Berechnung und Bewirtschaftung
des kommunalen Finanzierungsanteils an den Verwaltungskosten erreicht und eine Gleichbehandlung der zugelassenen kommunalen
Träger mit anderen Organisationsformen sichergestellt werden (vgl dazu Begründung zur KoA-VV: BR-Drs 180/08, Seite 2). Die
Vorschriften der KoA-VV sind grundsätzlich geeignet, diese Ziele zu verwirklichen. Es wurde damit ein Ausgleich zwischen einer
notwendigen weitgehenden Vereinheitlichung der Abrechnungsvorgänge und der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie iSv Art.
28 Abs.
2 GG hergestellt (so auch BR-Drs 180/08 Seite 92). Der Bundesrechnungshof sieht die Vorschriften der KoA-VV als geeignet an, die
für Zeiträume vor deren Einführung von ihm festgestellten Mängel bei der Bemessung der vom Bund zu tragenden Verwaltungskosten
zu beheben und die Einheitlichkeit der Abrechnung der Aufwendungen der zkT sicherzustellen (vgl Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof
vom 08.12.2008 - BT-Drs 16/11000 Seite 154). Der Senat sieht ebenfalls die KoA-VV als grundsätzlich geeignet an, die Finanzbeziehung
zwischen Bund und zkT weiter in Bezug auf die Abrechnungsmaßstäbe insbesondere der Verwaltungskosten zu konkretisieren. Als
zkT fällt die Klägerin unter den Anwendungsbereich der KoA-VV (§ 1 KoA-VV). Sie hat vorliegend die Haushaltsjahre (vgl dazu
§§ 3, 17 KoA-VV) 2010 bis 2013 gegenüber der Beklagten zur Abrechnung gebracht. Dabei konnten die von der Klägerin vorliegend
geltend gemachten Aufwendungen für die Mitarbeiterinnen S. und W. als Personalkosten nebst Pauschalen in der beantragten Höhe
abgerechnet werden.
Zu erstatten sind nur die Verwaltungskosten der zkT, die nicht deren Leistungsbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II betreffen. Dies wird durch die Berücksichtigung eines KFA nach § 25 KoA-VV sichergestellt. Insofern ergibt aus sich § 25 Abs. 3 KoA-VV bzw ab 01.01.2011 aus § 6b Abs. 2 Satz 2 iVm § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II - mangels exakter Ermittlung des KFA - eine Pflicht zur Kostenerstattung durch den Bund im Umfang von 87,4% (2010), 85,45%
(2011) bzw 84,8% (2012 und 2013) in Bezug auf die Gesamtverwaltungskosten.
Zu differenzieren ist im Hinblick auf die Abrechnungen von Aufwendungen für Personal nach den Personalkosten iSv § 10 KoA-VV
und den Personalgemeinkosten iSv § 13 KoA-VV. Während die Personalkosten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV in tatsächlicher Höhe
abgerechnet werden können, werden Personalgemeinkosten nach § 22 Satz 1 KoA-VV mit einem Zuschlag iHv bis zu 30% der abgerechneten
Personalkosten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung geminderten Personalkosten berücksichtigt.
Wird der Leiter der besonderen Einrichtung als Personalkosten nach § 19 KoA-VV abgerechnet, beträgt der Zuschlag höchstens
25% (vgl § 22 Satz 2 KoA-VV). Die Pauschalierung erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine verursachungsgerechte Zuordnung der
Personalgemeinkosten in aller Regel schwierig ist oder einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern würde (so die Begründung
in BR-Drs 180/08, Seite 108).
Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge des im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzten Personals (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV). Dabei wird Personal, welches nur anteilig im SGB II-Bereich beschäftigt ist, bei der Kostenabrechnung anteilig erfasst (so auch BR-Drs 180/08, Seite 97). Dies betrifft vorliegend
die Mitarbeiterin W. ab Mai 2012, für die dementsprechend auch nur ein Anteil zwei Wochenstunden (01.05.-31.08.2011; Gesamtstundenzahl
zwölf Wochenstunden) bzw fünf Wochenstunden (01.09.-31.12.2011; Gesamtstundenzahl 15 Wochenstunden) berücksichtigt und abgerechnet
worden ist. Soweit die Beklagte hier zuletzt vorgebracht hat, W. sei 2012 bezüglich der Betreuung des Internetauftritts des
Sozialamtes außerhalb des SGB II-Bereichs tätig geworden, ist dies zwar zutreffend, jedoch wurde dies insofern von der Klägerin im Rahmen der Abrechnung bereits
berücksichtigt. So erfolgte ein Ansatz im Rahmen des VZÄ von Mai bis August 2012 nur mit zwei von zwölf Stunden (16,67% der
tatsächlichen Arbeitszeit) und von September bis Dezember 2012 mit fünf von 15 Stunden (33,33% der tatsächlichen Arbeitszeit).
Die übrigen zehn Stunden für die Tätigkeit außerhalb des SGB II-Bereichs wurde im Rahmen der Abrechnung nicht berücksichtigt. In Bezug auf S. war keine Aufteilung notwendig, da sie in den
Jahren 2010 bis 2013 für die Abrechnung der Verwaltungskosten ausschließlich dem SGB II-Bereich zuzurechnen gewesen ist.
Die in Bezug auf die beiden Mitarbeiterinnen von der Klägerin angesetzten Personalkosten waren nach §§ 10, 19 KoA-VV spitz
abzurechnen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV sind Personalkosten die Aufwendungen für Bezüge des im Aufgabenbereich der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzten Personals. Diese Aufwendungen werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit entsprechen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV). Bei den beiden Mitarbeiterinnen W. und S. handelt es sich unzweifelhaft
um im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetztes Personal. Bei W. wurden, wie bereits ausgeführt, nur die hierfür entsprechenden Anteile ihrer Arbeitszeit geltend
gemacht. § 10 KoA-VV differenziert seinem Wortlaut nach nicht danach, welche konkreten Tätigkeiten, wie zB Erlass von Leistungsbescheiden,
Erarbeitung von Richtlinien, Überprüfung von Leistungsakten, Arbeitsvermittlung, etc, von dem dort eingesetzten Personal konkret
ausgeführt wird. Die tatsächlichen Personalkosten für diese Mitarbeiter sind ohne weiteres zu erfassen. Die Begründung zur
KoA-VV führt dazu aus, mit dieser Vorschrift sollten die Bereiche der Leistungssachbearbeitung, des Fallmanagements und der
Teamleitung vollständig der besonderen Einrichtung zugeordnet werden, weshalb eine anteilige Erfassung von Personalkosten
im SGB II-Bereich im Regelfall nicht in Betracht kommen soll (so BR-Drs 180/08, Seite 97 und 105). Auch untergeordnete Leitungsfunktionen
für Teilbereiche der besonderen Einrichtung wie zB Team-, Fachbereichs- oder Sachgebietsleitung sollen regelmäßig bereits
von § 10 KoA-VV erfasst werden (BR-Drs 180/08, Seite 98). Klassischerweise sind Aufgaben der Teamleitung (vgl dazu beispielsweise
die Stellenausschreibung des Bezirksamts M. von A-Stadt für eine Stelle als Teamleiter/in Leistungsgewährung im Bereich SGB II Jobcenter vom 11.08.2014 - Abruf aus dem Internet) ua Prozesssteuerung und -optimierung, Sicherstellung der Qualitätsstandards,
Koordination von teamübergreifenden Prozessabläufen, Wahrnehmung sonstiger Fachaufgaben, Zusammenarbeit mit Dritten (zB Rententräger,
Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Sozialamt, Jugendamt), team- und ggf bereichsübergreifende Aufgaben, Bearbeitung schwieriger
Kundenanliegen, Sicherstellung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen und die Zusammenarbeit mit der Rechtsbehelfs-/ Unterhalt-
und Kosteneinziehungsstelle. Daneben umfasst die Teamleiterstelle (siehe dazu og Stellenausschreibung) auch Leitungsaufgaben
wie zB die Organisation der fachlichen Dienstbesprechungen und Fallbesprechungen, Anleitung zur einheitlichen Umsetzung von
Gesetzen, Geschäftsanweisungen, Organisation der Qualifizierung der Mitarbeiter/innen durch Fortbildungen, Umsetzung der Ergebnisse
der Kosten-Leistungs-Rechnung und die Mitarbeit in Projektgruppen.
Zu den Personalgemeinkosten iSv § 13 KoA-VV sollen dagegen Leitungsfunktionen grundsätzlich dann zählen, wenn diese nicht ausschließlich dem SGB II-Bereich zuzuordnen sind, womit dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass der zkT verpflichtet ist, eine von anderen
Bereichen abgrenzbare besondere Einrichtung zu schaffen; Leitungsfunktionen in zB aufgabenübergreifenden Sozialzentren sollen
demnach regelmäßig von den Personalgemeinkosten erfasst werden (BR-Drs 180/08, Seite 98 und 99).
Ausgenommen von der Abrechnung (in tatsächlicher Höhe) sind im weiteren die Personalgemeinkosten in Form von Kosten der Leitung
und Verwaltungsgemeinkosten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV). Letztere setzen sich aus Aufwendungen für den Inneren Dienst und
die allgemeine Verwaltung zusammen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KoA-VV). Im Einzelnen sind daher keine Personalsondern Personalgemeinkosten
Kosten der Leitung, insbesondere Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufsichts- und Führungsfunktionen sowie Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit (§ 13 Abs. 2 KoA-VV), für den inneren Dienst, wie insbesondere Schreibkräfte, Botendienste, Pförtnerdienste,
Fahrbereitschaft, Materialverwaltung, Druckerei und Vervielfältigung, Poststelle und Bibliothek (§ 13 Abs. 3 KoA-VV) und für
allgemeine Verwaltung, insb für Personalangelegenheiten, Personalvertretung und Innenrevision sowie Aufwendungen für Haushalt,
Organisation, Recht, Dokumentation und Statistik. (§ 13 Abs. 4 KoA-VV). Schließlich werden Aufwendungen für Leistungen Dritter
nach § 13 Abs. 5 KoA-VV den Personalgemeinkosten zugeordnet.
Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit § 13 KoA-VV in tatsächlicher Höhe der Personalkosten
abgerechnet worden sind. Soweit Tätigkeiten von S. und W. abgerechnet wurden, handelt es sich um Aufwendungen für den Einsatz
im Aufgabenbereich SGB II. Es erscheint schon fraglich, ob im Rahmen eines Einsatzes der Mitarbeiterinnen W. und S. im Rechtskreis SGB II überhaupt eine weitere Aufspaltung nach verschiedenen Tätigkeiten stattfinden muss. Die Begründung zur KoA-VV sieht jedenfalls
vor, dass eine anteilige Erfassung von Personalkosten im SGB II-Bereich im Regelfall nicht in Betracht kommt (vgl BR-Drs 180/08 Seite 105). Für eine Prüfung einer anteiligen Erfassung nach
Tätigkeitsanteilen spricht jedoch der Hinweis in der Begründung zur KoA-VV, dass im Hinblick auf die Personalgemeinkosten
nach § 13 KoA-VV zu den Personalkosten nach § 10 KoA-VV nur noch Leistungssachbearbeitung, Fallmanagement und gegebenenfalls
die Teamleitung zählen sollen (BR-Drs 180/08 Seite 98). Gerade im Hinblick auf die Teamleitung erscheint die Einschränkung
"gegebenenfalls" nicht ganz nachvollziehbar, sofern es zwei Absätze weiter in der Begründung heißt, untergeordnete Leitungsfunktionen
wie die Teamleitung würde "regelmäßig" bereits bei den Personalkosten nach § 10 KoA-VV erfasst. Nicht eindeutig erscheint
die Begründung zur KoA-VV in Bezug die Verwaltungsgemeinkosten. So sollen danach von § 13 Abs. 4 KoA-VV auch solche Verwaltungstätigkeiten
erfasst werden, die ausschließlich für die besondere Einrichtung erbracht werden, aber dennoch der allgemeinen Verwaltung
im Sinne von Haushalt, Organisation, Recht, Dokumentation, EDV und Statistik entsprechen, wofür eine Sachbearbeiterposition
im Bereich Haushalt der besonderen Einrichtung genannt wird. Es ist daher für eine sachgerechte Abgrenzung der Zuordnung der
Tätigkeiten der beiden Mitarbeiterinnen W. und S. danach zu differenzieren, ob sie einen fachlichen Bezug zur Leistungserbringung
nach dem SGB II oder lediglich allgemein unterstützende Funktionen haben, wie dies zB bei der EDV-Unterstützung, den Hausmeistertätigkeiten,
der Personalabteilung, der allgemeinen Rechtsabteilung außerhalb des SGB II etc, mithin den Bereich "allgemeine" Verwaltung der sogenannten "Z-Verwaltung" (so BR-Drs 180/08 Seite 99) betrifft. Die
Begriffe "Grundsatzmitarbeiter", "Stabstelle" oder "Controlling" sind dabei ebenso wenig eindeutig wie die Aufgliederung der
gemeinsamen Einrichtung oder deren Organigramm. Vielmehr ist jeweils der konkrete Fall danach zu untersuchen, ob die dahinterstehende
Tätigkeit einen materiellen Bezug zur Leistungserbringung im SGB II-Bereich oder nur eine allgemeine, nicht fachspezifische Unterstützungsfunktion hat. Als Beispiel kann hier auch der Bereich
Recht gesehen werden. Eine klassische Querschnittsaufgabe kann bei einer Prozessführung gesehen werden, die in allen Sachgebieten
anfallen kann. Ebenso die Beschäftigung beispielsweise mit einem von einem Rathausbesucher geltend gemachten Schadenersatzanspruch
in Zusammenhang mit einer Amtspflichtverletzung. Auch dies kann alle Sachgebiete gleichermaßen betreffen. Geht es aber alleine
um SGB II spezifische Rechtsfragen, geht es regelmäßig um Probleme in Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach dem SGB II. Es bedarf hier der entsprechenden Fachkenntnis, die nicht über den Leistungsbereich der gemeinsamen Einrichtung hinausgeht
und daher auch nicht als Querschnittsaufgabe einer "Z-Verwaltung" angesehen werden. Alleine eine solche Betrachtungsweise
wird dabei dem Wortlaut von § 13 Abs. 4 KoA-VV gerecht, der gerade nicht von einer "besonderen", mithin fachbezogenen Veraltung
spricht, sondern vom Bereich "allgemeiner" Verwaltung.
Auch der von der Beklagten formulierte Leitgedanke "so spitz wie nötig, so pauschal wie möglich" ist in der KoA-VV selbst
nicht ausdrücklich formuliert worden, wenngleich den Motiven nach aber die Abrechnung von Verwaltungskosten durch Bildung
von Pauschalen erleichtert werden sollte und § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KoA-VV eine tatsächliche Abrechnung von Verwaltungskosten
nur in den (ausdrücklich) vorgesehenen Fällen vorschreibt. Ein solcher Leitgedanke würde im Übrigen auch für die vorliegende
Fallgestaltung ohne Bedeutung bleiben. Im Rahmen der Verwaltungskosten für personelle Aufwendungen ist in § 10 KoA-VV iVm
§ 19 Abs. 1 KoA-VV - hier wird gleichzeitig der wichtigste Ausnahmefall von einer Pauschalabrechnung gesehen (vgl BR-Drs 180/08
Seite 102) - ausdrücklich formuliert, dass Personalkosten in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, sofern sie dem Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Es handelt sich dabei um einen ausdrücklich vorgesehenen Fall iSv § 16
Abs. 2 Satz 1 KoA-VV, bei dem keine pauschale Berücksichtigung erfolgt. Nur in Fällen, in denen regelmäßig als Einzelkosten
nicht erfassbare Kosten der Leitung und Verwaltungsgemeinkosten anfallen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV), werden diese lediglich
im Rahmen eines pauschalen Zuschlages nach § 22 KoA-VV erfasst. Entscheidend ist damit alleine die Zuordnung der Tätigkeiten
von W. und S. entweder zu den Personalkosten iSv § 10 KoA-VV oder zu den Personalgemeinkosten iSv § 13 KoA-VV.
Die von der Klägerin abgerechneten Tätigkeiten von W. und S. sind nicht von § 13 KoA-VV erfasst und damit den Personalkosten
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV zuzuordnen. Maßgeblich für eine entsprechende Beurteilung sind die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten
von W. und S. in den Jahren 2010 bis 2013. Auf die von der Klägerin ursprünglich an die Beklagte übersandten Stellenbeschreibungen
bzw die Bezeichnungen der Mitarbeiterinnen als "Sachbearbeiter Grundsatzfragen" kommt es daher nicht an. Zu erstatten sind
angefallene Verwaltungskosten (§ 6b Abs. 2 SGB II), nicht fiktive Kosten in Bezug auf einen ursprünglich geplanten, aber dann nicht umgesetzten Einsatzplan. Abzustellen ist
daher auf die von der Klägerin vorgelegten Tätigkeitsübersichten für W. und S. Diese erscheinen schlüssig und wurden im Einzelnen
auch nicht von der Beklagten bestritten bzw widerlegt. Der Senat hegt insofern keine hinreichenden Zweifel, die gegen deren
Richtigkeit sprechen könnten.
Sofern S. im Jahr 2010 insgesamt 45% ihrer Tätigkeitszeit in der "normalen" Leistungssachbearbeitung und 2013 mit 27% ihrer
Arbeitszeit zeitanteilig Unterhaltssachbearbeitung gemacht hat, sind diese Anteile unzweifelhaft den Personalkosten nach §
10 Abs. 1 KoA-VV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eine klassische Tätigkeit eines Leistungssachbearbeiters. In gleicher
Weise verhält es sich aber auch mit den Tätigkeiten, die die Prüfung der Leistungsbewilligungen unter einem bestimmten Gesichtspunkt
anbelangen. Davon umfasst sind die Überprüfung der Leistungsfälle in Bezug auf ausländische, insbesondere russische Renten,
deren Aufarbeitung und die damit zusammenhängende Korrektur der Leistungsbescheide (S.: 5% in 2010, 10% in 2011, 5% in 2012
und 4% in 2013; W.: 75% in 2011 und 01-04/2012). Dabei handelt es sich ebenfalls um Sachbearbeitung wie sie in § 10 KoA-VV
gemeint ist. Es handelt sich weder um Kosten der Leitung noch solche des Inneren Dienstes oder der allgemeinen Verwaltung
(§ 13 Abs. 2 bis 4 KoA-VV).
Inhaltlich könnte hier allenfalls noch ein Zusammenhang mit dem Begriff "Innenrevision" in § 13 Abs. 4 KoA-VV gesehen werden.
Zur Überzeugung des Senats ist dabei aber nicht eine Prüfung von Fällen auf deren inhaltliche Richtigkeit mit der Folge, dass
bei Feststellung von Fehlern Änderungsbescheide erstellt werden, gemeint, sondern vielmehr eine Revision von Verwaltungsabläufen
als solche zur Vorbereitung von etwaigen Änderungen durch eine Organisationsentscheidung oder ähnliche Prüfungen zur Vorbereitung
von übergeordneten Verwaltungsentscheidungen. Vorliegend besteht aber ein Zusammenhang mit der Sachbearbeitung. Es ist letztlich
im Sinne der Organisationsfreiheit dem zkT oblassen, effektive und nachhaltige Strukturen im Rahmen der Leistungserbringung
zu schaffen. Dies ist nicht zuletzt auch Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art.
28 Abs.
2 GG. Die Schaffung der Möglichkeiten, alle Aufgaben des SGB II als Optionskommune erbringen zu können, gewährt gleichsam die Freiheit, auch entsprechende Organisationsstrukturen zu entwickeln,
die nach Sicht des jeweiligen zkT die sachgerechteste Aufgabenerfüllung gewährleisten. Eine umfassende Steuerung der kommunalen
Organisation durch den Staat ist nicht zulässig, da die in Art.
28 Abs.
2 Satz 1
GG garantierte Eigenverantwortlichkeit die Organisationshoheit umfasst und den Gemeinden das grundsätzliche Recht gewährleistet,
die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen festzulegen und damit auch über
Gewichtung, Qualität und Inhalt der Entscheidungen zu befinden (vgl dazu BVerfG, Urteil vom 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11). Entsprechend muss bei der Abrechnung und Erstattung von Verwaltungskosten ebenfalls gewährleistet bleiben, dass Organisationsentscheidungen
der Kommune - wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen - nicht dadurch beschränkt werden,
dass eine Auslegung der KoA-VV im Rahmen der Erstattung von Verwaltungskosten alleine nach bloßen Stellenbezeichnungen erfolgt,
ohne die tatsächlichen Tätigkeiten und Sachzusammenhänge zu berücksichtigen. Die Klägerin hat sich vorliegend im Rahmen ihrer
Organisationsfreiheit entschieden, die jeweilige allgemeine Leistungserbringung nachträglich durch spezielle Sachbearbeiter
- hier die Mitarbeiterinnen W. und S. - nochmals unter bestimmten Gesichtspunkten und nach Spezialthemen überprüfen zu lassen
und damit sowohl die rechtmäßige Aufgabenerfüllung als auch die Leistungsgewährung in der materiell-rechtmäßigen Höhe sicherzustellen.
Damit stehen diese Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Leistungserbringung durch die Sachbearbeitung. Es handelt
sich nicht um ein Controlling in Form einer Querschnittsaufgabe, das nur im Rahmen einer Pauschale für Personalgemeinkosten
zu erfassen ist. Die Aufwendungen können als Einzelkosten erfasst werden und stellen Personalkosten iSv § 10 KoA-VV dar. Letztlich
handelt es sich selbst dann, wenn man die Tätigkeiten nicht der unmittelbaren Sachbearbeitung zuordnen wollte, zumindest um
Arbeiten, die im Bereich der Aufgaben im Zusammenhang mit untergeordneten Leitungsfunktionen für Teilbereiche der besonderen
Einrichtung wie zB Team-, Fachbereichs- oder Sachgebietsleitung zuzuordnen wären und daher regelmäßig auch zu den Personalkosten
iSv § 10 KoA-VV zu zählen wären (so auch Begründung zur KoA-VV, BR-Drs 180/08, Seite 98). Im Kern geht es um die sachliche
Überprüfung der Richtigkeit der Bewilligungsentscheidungen und die Sicherstellung einer richtigen Rechtsanwendung.
Dementsprechend verhält es sich auch mit den Tätigkeiten in Bezug auf die Prüfung vorrangiger Ansprüche von Leistungsberechtigten
(bei S. 5% in 2010), die Einzelfallprüfung zur Sozialversicherung im SGB II (bei S. 15% in 2011), eine vertiefte Fallprüfung (bei S. 25% in 2012), die Prüfungen im Zusammenhang mit dem Renteneintrittsalter
(bei S. 3% in 2012), das Ende des Gewährungszeitraums (bei S. 2% in 2012), die Höchstmieten (bei S. 20% in 2012), die darlehensweise
Gewährung einmaliger Beihilfen (bei S. 15% in 2013), die Ansprüche von Bedarfsgemeinschaften mit Leistungsanspruch von unter
200 EUR (bei S. 23% in 2013), mögliche Rentenerstattungsansprüchen (bei S. 9% in 2013), Reha-Fälle (bei S. 5% in 2013) sowie
die Ergebnisaufstellung des Datenabgleichs nach § 52 SGB II (bei S. 1% in 2013). In all diesen Fällen geht es um die (Nach-)Prüfung der Leistungsvoraussetzungen bei Leistungsberechtigten
und dies stellt eine spezielle Form von Sachbearbeitung bzw fachspezifischer Überprüfung von Entscheidungen auf deren inhaltliche
Richtigkeit dar. Dabei erscheint es sinnvoll und nachvollziehbar, wenn hier Leistungsfälle von "Spezialisten" auf bestimmte
Problemstellungen überprüft werden, bei denen in der alltäglichen Massenverwaltung eine gewisse Fehleranfälligkeit besteht,
neuere Rechtsentwicklungen zu beachten sind oder komplexe Fallgestaltungen vorliegen. Alternativ wäre es notwendig, dass jeder
Sachbearbeiter bei neuen Vorgaben oder Erkenntnissen selbst seine bisher bearbeiteten Fälle nochmals im Einzelnen auf diese
Fragen untersucht, was neben dem Tagesgeschäft als sehr zeitaufwendig und mit wenig Synergieeffekten verbunden wäre. Hier
obliegt es wiederum der Organisationsentscheidung des zkT für sich effektive Strukturen aufzubauen. Die Tätigkeiten liegen
in den Bereichen Leistungssachbearbeitung bzw Teamleitung.
Dies gilt in gleichem Maße für die Erstellung von Erlanger Richtlinien, die Bearbeitung von Grundsatzfragen im Zusammenhang
mit der Leistungssachbearbeitung, die Erstellung von Musterbescheiden und angepasster Vordrucke für die Leistungssachbearbeitung.
Hier wurde von W. 2011 und bis 30.04.2012 25% und vom 01.05.2012 bis 31.12.2012 100% der Arbeitszeit im SGB II-Bereich aufgewendet. S. war in diesem Zusammenhang mit einem Anteil von 20% (2010), 10% (2011), 25% (2012) und 11% (2013)
tätig. Auch hier hat sich die Klägerin organisatorisch dafür entschieden, die einzelnen Leistungssachbearbeiter dadurch zu
entlasten, dass durch die Mitarbeiterinnen W. und S. fachspezifische Richtlinien, Grundsatzfragen im Zusammenhang mit den
Leistungsfragen im SGB II, Musterbescheide und Vordrucke angefertigt werden. Dies sind Tätigkeiten, die ebenfalls mit der Leistungssachbearbeitung
in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Spezialwissen und Kompetenzen werden gebündelt und Hilfestellungen für die Sachbearbeiter
gegeben. Andernfalls wäre es für jeden einzelnen Mitarbeiter notwendig, erhebliche Zeit dafür aufzuwenden, sich die jeweiligen
Spezialprobleme selbst zu erarbeiten, jeweils einzelne Bescheide ohne Vorgaben zu erstellen, etc. Hierzu zählen auch die Schulungen
und Einarbeitungen, die im Übrigen dafür sorgen dürften, Fehlerquellen in der Leistungserbringung zu minimieren und die verfügbaren
Mittel effektiv zu sachgerecht zu bewirtschaften. Es handelt sich dabei nicht um Tätigkeiten einer Grundsatzabteilung, die
übergreifende Themenkomplexe der allgemeinen Verwaltung bearbeitet. Vielmehr wird eine einheitliche Rechtsanwendung und -auslegung
sichergestellt, was Aufgabe untergeordneter Leitungsfunktion, wie im Bereich Teamleitung oder Fachbereichsbzw Sachgebietsleitung
ist. Die davon abzugrenzenden Kosten für den Inneren Dienst und die allgemeine Verwaltung entsprechen dagegen der sogenannten
Z-Verwaltung (vgl auch BR-Drs 180/08, Seite 99). Wie sich schon aus dem Organigramm des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (Stand: 08.08.2016) beispielsweise für die Abteilung Z ergibt, umfasst diese die Bereiche Personal, Haushalt und
Organisation, die jeweiligen sachlichen Grundsatzfragen sind dagegen aber in anderen Abteilungen und Referaten angesiedelt.
So muss dies auch für die vorliegende Organisation der Klägerin gesehen werden. Die streitgegenständlichen Tätigkeiten in
Bezug auf die "Grundsatzfragen" haben keinen über den SGB II-Bereich hinausgehenden Gesamtzusammenhang. Auch die Muster für Bescheide und Formulare sind im Hinblick auf die entsprechenden
Inhalte von den Mitarbeiterinnen W. und S. erarbeitet worden. Es handelt sich um fachspezifische Tätigkeiten, die - regelmäßig
ging es bei den Tätigkeiten von W. und S. nicht um Eingliederungsleistungen - nicht einmal alle Bereiche der gemeinsamen Einrichtung
betroffen haben. Es kann daher auch kein "einrichtungsinterner Verwaltungsoverhead" in den konkreten Tätigkeiten gesehen werden.
Sofern das BMAS in seinen Fragen und Antworten zur KoA-VV (Az: PG SGB II - 04616 - 1/10) mit Stand April 2014 (FuA 2014) unter Punkt 6 (Seite 20) bzw Punkt 7b (Seite 35) davon ausgeht, Aufwendungen
für Grundsatzmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, deren Tätigkeiten dadurch gekennzeichnet sind, dass sie den für die Leistungserbringung
und das Fallmanagement notwendigen steuernden, kontrollierenden und unterstützenden Rahmen bereitstellen, nicht als Personalkosten
spitz abgerechnet werden könnten, da diese Personalgemeinkosten darstellen, ändert dies nichts an obiger Einschätzung. Wollte
man die Tätigkeiten von W. und S. hierunter subsumieren, wie die Beklagte dies offenbar annimmt, entspräche ein solch allgemeiner
und weitgehender Ausschluss von der Abrechnung der Aufwendungen als Personalkosten nicht der KoA-VV bzw der entsprechenden
Begründung hierzu. Als über die unmittelbare Erbringung passiver und aktiver Leistungen hinausgehender Querschnittsbereich
könnte es nur angesehen werden, wenn Grundsatzfragen bearbeitet worden wären, die über den Bezug auf konkrete Problemkomplexe
im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinausgingen, beispielsweise im Zusammenhang
mit Verfahrensfragen in Bezug auf Widerspruchs- oder Klageverfahren oder allgemeine rechtliche Erwägungen, wie sie dem Rechtsreferat
obliegen. Steuernde, kontrollierende und unterstützende Funktion haben im Übrigen auch und gerade die Tätigkeiten von Teamleitung
oder Fachbereichsbzw Sachgebietsleitung, die nach der Begründung zur KoA-VV ausdrücklich nicht von einer Abrechnung als Personalkosten
ausgenommen sind. So könnten die Ausführungen in den FuA 2014 dahingehend zu verstehen sein, dass sie nur Tätigkeiten in Bezug
auf die Bearbeitung von Grundsatzfragen als nicht als Personalkosten abzurechnende Aufwendungen verstehen möchte, die über
den konkreten Bezug zu Fragestellungen zur inhaltlichen Leistungserbringung nach dem SGB II hinausgehen. Dies wären Grundsatzfragen, die von der Z-Abteilung typischerweise zu erledigen wären. Da die Begründung zur
KoA-VV ausführt, dass die Kosten für den Inneren Dienst und die allgemeine Verwaltung, die als Personalgemeinkosten gelten,
den Kosten der so genannten Z-Abteilung entsprächen, kann nicht davon ausgegangen werden, jegliche Grundsatztätigkeit im weitesten
Sinne von einer Abrechnung als Personalkosten ausgeschlossen sein soll. Eine Bindungswirkung kommt der FuA 2014 darüber hinaus
nicht zu, da sie lediglich eine vom BMAS formulierte Auslegungshilfe zur KoA-VV darstellt, die sich nicht über die KoA-VV
selbst und deren Motive hinwegsetzen kann. Für die Annahme der Beklagten, es sei in der KoA-VV umgesetzt worden, dass nur
für die unmittelbare Leistungssachbearbeitung eine "spitze" Abrechnung erlaubt sei, findet sich in § 10 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV
jedenfalls kein derartiger Ansatz, da dort nur von im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetztem Personal die Rede ist, was eine solche einschränkende Auslegung nicht stützt. Nur in der Regel nicht als Einzelkosten
erfassbare Kosten der Leistung und Verwaltungsgemeinkosten sind ausgenommen. Die Begründung zur KoA-VV sieht vor, dass grds
nur noch Leistungssachbearbeitung, Fallmanagement und ggf Teamleitung den Personalkosten nach § 10 KoA-VV zuzuordnen sei (BR-Drs
180/08, Seite 98), was zwar tatsächlich eine gewisse Einschränkung der "spitzen" Abrechnungsmöglichkeit nahelegt, aber die
Möglichkeit der Subsumtion der Tätigkeiten von W. und S. hierunter nicht ausschließt. Entscheidend bleibt, dass diese im Hinblick
auf die Erarbeitung von Richtlinien und Bearbeitung von "Grundsatzfragen" grds Fachaufgaben innerhalb des SGB II-Bereichs wahrnehmen und keine darüber hinaus reichende Querschnittsaufgaben oder interne Dienste innerhalb der Behörde. Hierauf
weist im Übrigen auch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 21.08.2017 (Gz: II A 3 - H 1012-10/07/0001:013)
hinsichtlich Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Kostenberechnungen/WU und Kalkulationszinssätze für WU hin.
Hier wird auf Seite 5 bei der Ermittlung eines behördenspezifischen Näherungswertes für einen Gemeinkostenzuschlagssatz bei
der Auflistung der Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen, die Leistung von Fachaufgaben ausgenommen (vgl
dazu dort auch Seite 9). Es erscheint auch von daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Verständnis von den Personalgemeinkosten
in der KoA-VV ein anderes sein sollte. Nicht ersichtlich ist, dass W. und S. Grundsatzaufgaben bearbeitet haben, die über
den Bereich des SGB II hinausgehen und diesen ebenso wie andere Fachbereiche der Verwaltung der Klägerin gleichfalls betreffen.
Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung durch die Rentenversicherung und das Nachbearbeiten der Prüfung, insbesondere
Nacharbeiten und Korrekturen bei den Beitragsmeldungen und Beitragsnachentrichtungen (20% bei S. in 2010, 30% in 2011 und
15% in 2012) sowie die Vorbereitung und Prüfung der Krankenkasse (2% bei S. in 2010) sind keine Tätigkeiten, die den Personalgemeinkosten
iSv § 13 KoA-VV zuzuordnen wären. Diese standen - wie sich auch aus den einzelnen Aufstellungen zu den Prüfungen ergibt -
vielmehr in Bezug zu den einzelnen Leistungsvorgängen und der einzelnen Leistungserbringung. Es erscheint sinnvoll und nachvollziehbar,
diese Aufgaben bei S. zu bündeln. Es handelt sich nicht um Kosten der "Z-Verwaltung". Vielmehr stand die Richtigkeit der Erbringung
der Leistungen nach dem SGB II im Mittelpunkt, zu der auch die Rentenversicherung (2010) und die Krankenversicherung der Leistungsempfänger zählen. Damit
liegt ein materieller Zusammenhang mit der Leistungserbringung vor. In dieser Weise verhält es sich auch mit dem Tätigkeitsanteil
von 5% bei S. für 2012, den sie für das "Finanzcontrolling" aufgewandt hat. Hier ging es um die Prüfung, ob der jeweils richtige
Kostenträger belastet und Vereinnahmungen richtig verbucht worden sind. Dies ist nicht dem übergeordneten Bereich Haushalt
iSv § 13 Abs. 4 KoA-VV zuzuordnen, sondern wiederum im Zusammenhang mit den einzelnen Leistungsfällen zu sehen. Dementsprechend
sind von S. auch Fehler korrigiert worden, was ebenfalls für eine Einordnung in den Bereich Leistungssachbearbeitung spricht.
Ebenso gelten die Ausführungen von oben, soweit S. mit den hieraus gewonnenen Erfahrungen Richtlinien angepasst hat. Auch
nach der bereits oben zitierten Aufgabenbeschreibung eines Teamleiters ist er Ansprechpartner der Versicherungsträger im Rahmen
einer Zusammenarbeit mit diesen, soweit es um Prüfungen im Zusammenhang mit den Leistungsbeziehern nach dem SGB II geht. In Bezug auf die Tätigkeiten von S. hinsichtlich den "Kopfarbeiten" Bildung und Teilhabe (3% in 2010 und 15% in 2011)
gibt es für den Senat keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen das (wiederholte) Vorbringen der Klägerin spricht, diese hätten
sich alleine auf den Bereich der SGB II-Leistungsberechtigten bezogen und erst später hätte eine eigene Fachkraft den gesamten Tätigkeitsbereich übernommen. Auch
erfolgte erst nach dem Einsatz von S. in diesem Bereich ein entsprechendes Hinweisschreiben, dass in Bezug auf Leistungsadressaten
außerhalb des SGB II nicht die vollständigen Zeitanteile abgerechnet werden könnten.
Schließlich werden die 5% Tätigkeitsanteile bei S. in 2013 für die Teilnahme an Arbeitskreisen ebenfalls nicht von den Pauschalen
für Personalgemeinkosten erfasst. Wie auch die übrigen Fortbildungen dienen die Teilnahmen an den Facharbeitskreisen der Fortbildung
für die Bearbeitung der Leistungsbewilligungen und stehen daher mit der Leistungssachbearbeitung in direktem Zusammenhang.
Selbst eine Teilnahme an Facharbeitskreisen der Leitungen der Jobcenter wäre von den Aufgaben einer Teamleitung umfasst. Die
Tätigkeit in Bezug auf Ausbildung und Einarbeitung auch von Auszubildenden stellt keinen erkennbar erheblichen Anteil bei
den Mitarbeiterinnen W. und S. dar. Hier handelt es sich jedenfalls nicht um Kosten für einen hauptamtlichen Betreuer der
Auszubildenden, der ggf als Mitarbeiter der Z-Verwaltung angesehen werden könnte. In der Begründung zur KoA-VV wird insofern
nur darauf verwiesen, dass Betreuungsaufwand und Aufwendungen für Ausbilder keine Personalkosten sind (BR-Drs 180/08, Seite
97).
Demzufolge war die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung der tatsächlichen Kosten für W. und S. in den Haushaltsjahren
2010 bis 2013 korrekt.
Sofern die Beklagte davon ausgeht, dass die Personalgemeinkostenpauschale mit 30% hoch angesetzt sei und ggf damit mehr als
die bei der Klägerin angefallenen Kosten abgedeckt würden, fehlen hierfür konkrete Nachweise oder Anhaltspunkte. Die Erstattung
der Verwaltungskosten nach den Vorgaben der KoA-VV soll nicht nur eine Überdeckung sondern gleichzeitig auch eine Unterdeckung
vermeiden. Der bloß pauschale Verweis auf eine Pauschale von 20%, die der Bayerische Kommunale Prüfungsverband in seinem Geschäftsbericht
von 2013 (GB) zu den Kosten eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst auf Seite 45 empfiehlt, verfängt insofern nicht. Die
Beklagte übersieht dabei bereits, dass die Pauschale von 20% für Personalgemeinkosten im GB sich auf einen anders zu berechnenden
Grundwert bezieht. Während die Gemeinkostenpauschale sich nach § 22 KoA-VV auf die nach § 19 KoA-VV abgerechneten und um die
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KoA-VV geminderten Personalkosten
bezieht, beinhalten die Personalkosten nach dem GB, von denen dort die 20%-Pauschale gebildet wird, bei Beamten auch den Versorgungszuschlag
und Beihilfeleistungen sowie bei Beschäftigten auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie der Zusatzversorgung
und der gesetzlichen Unfallversicherung (siehe dazu Nr. 3.1 GB). Damit ist dieser Prozentwert schon deshalb höher als bei
einem Satz von 20% in Bezug auf den nach § 22 KoA-VV zu berücksichtigenden Grundwert. Dies zeigt sich auch im Rahmen des Berechnungsbeispiels
unter Nr. 4.1 GB. Weiter unterscheiden sich die Berechnungen der Gemeinkostenpauschale dadurch, dass im GB unter Nr. 4.2 vorgeschlagen
wird, bei Teilzeitbeschäftigten mit Büroarbeitsplätzen nicht nur anteilig von den dem Arbeitszeitanteil entsprechenden Personalkosten
auszugehen, sondern die 20%-Pauschale von den Personalkosten einer Vollzeitarbeitskraft berechnet werden soll. Dazu wird ausgeführt,
dass bei den Querschnittseinheiten für Teilzeitbeschäftigten Gemeinkosten grundsätzlich in gleicher Höhe wie bei Vollzeitbeschäftigten
anfallen (Nr. 4.2 GB). Hier liegt ebenfalls ein Unterschied zur KoA-VV, die die Gemeinkostenpauschale immer nur auf die jeweiligen
tatsächlichen Personalkosten (§ 22 Satz 1 KoA-VV iVm § 19 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV) "spitz" abgerechneter Mitarbeiter bezieht
und damit bei Teilzeitkräften zu geringeren Pauschalen kommt. Ähnliches gilt für die Personalgemeinkosten im KGSt-Bericht
16/2015. Auch hier wird auf die vollen Brutto-Personalkosten abgestellt (Punkt 4.1, Seite 13) und unter Punkt 6.1 (Seite 18)
bzw Punkt 6.2 (Seite 21) empfohlen, bei der Gemeinkostenpauschale für Teilzeitarbeitsplätze auf die vollen Brutto-Personalkosten
des (Vollzeit-)Arbeitsplatzes abzustellen. Ferner wird in diesem Bericht nicht eine Personalgemeinkostenpauschale von 20%
empfohlen, sondern von "mindestens 20%". Ausdrücklich wird unter Punkt 4.3 (Seite 14) darauf verwiesen, dass die bei Mitgliedsverwaltungen
durchgeführte Beispielsberechnungen Zuschlagssätze zwischen 10% und 40% ergeben hätten, weshalb es schwierig sei, eine generelle
Empfehlung auszusprechen. In den Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.07.2007 (BR-Drs 180/08, Seite26 ff)
wird der Zuschlagssatz mit 30% festgelegt (Seite 29). Dort wird im Übrigen auch darauf verwiesen, dass in dem Zuschlag insbesondere
Kosten der Nachwuchsausbildung, Vertretungskosten, Kosten für sonstige ressortübergreifende Verwaltungseinrichtungen und Kosten,
die mit den Verwaltungsleistungen in einem engen fachlichen Zusammenhang stehen, zentral aber nicht erfassbar sind, nicht
enthalten sind (Seite 30). Warum deshalb vorliegend eine Personalgemeinkostenpauschale mit 30% nicht zutreffend sein soll
und zu einer Überdeckung bei den Verwaltungskosten führen soll, erschließt sich von daher nicht.
Vorliegend hat sich die Klägerin an der KoA-VV gehalten, die - wie oben ausgeführt - die Finanzbeziehungen zwischen den Beteiligten
konkretisiert. Auch im Hinblick auf eine gleichmäßige Behandlung der Optionskommunen und die notwendige Planungssicherheit
für den Haushalt der Klägerin ist eine Abweichung von der Personalgemeinkostenpauschale nicht angezeigt, ohne dass eine Notwendigkeit
konkret nachgewiesen wird. Anhaltspunkte dafür, die Klägerin könnte mit dem Mitteleinsatz gegen die Grundsätze der Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit verstoßen haben, sind nicht erkennbar. Das BMAS führt in den FuA 2014 auf Seite 16 auch aus, dass die
Pauschalsätze in den §§ 20 bis 23 KoA-VV den Höchstrahmen der abrechenbaren Aufwendungen darlegen, dem regelmäßig die Angemessenheitsvermutung
innewohnt. Diese Vermutung wurde von der Beklagten vorliegend jedenfalls nicht hinreichend entkräftet. Soweit die Beklagte
darauf verweist, dass etliche zkT die Pauschale von 30% für Personalgemeinkosten nicht ausschöpften, lässt dies keine anderen
Schlüsse zu. Es ist von ihr offen gelassen worden, was die Hintergründe dafür sind. Insbesondere sieht § 22 Satz 2 KoA-VV
eine Begrenzung der Pauschale auf 25% vor, wenn der Leiter der besonderen Einrichtung selbst im Rahmen der Personalkosten
nach § 19 KoA-VV iVm § 13 Abs. 2 Satz 3 KoA-VV abgerechnet wird. Nach der Begründung zu § 22 KoA-VV (BR-Drs 180/08 Seite 108)
können niedrigere als die in § 22 KoA-VV geregelten Höchstwerte abgerechnet werden. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin
aber keinen Gebrauch gemacht. Schließlich finden sich keine Anhaltspunkte für einen atypischen Fall. Besondere Gründe für
einen Einzelfall, bei dem die geltenden Pauschalen den spezifischen Gegebenheiten des zkT nicht gerecht werden (so auch §
16 Abs. 2 Satz 2 KoA-VV), sind weder konkret von der Beklagten vorgebracht worden noch für den Senat ersichtlich. Vorliegend
ging es alleine um die Zuordnung der Tätigkeiten von W. und S. zu den Bereichen Personalkosten iSv § 10 KoA-VV bzw Personalgemeinkosten
iSv § 13 KoA-VV, was auch bei Zuordnung der Tätigkeiten zu den Personalkosten keinen atypischen Fall darstellt. Rein tatsächlich
dürfte zudem ein nachträglicher Nachweis der tatsächlichen Personalgemeinkosten ausgeschlossen sein.
Demzufolge lag mangels Anspruchs der Beklagten auf Rückerstattung der abgerufenen Haushaltsmittel für die Jahre 2010 bis 2012
keine Aufrechnungslage vor. Die entsprechende Erklärung ist daher unwirksam, so dass der Klägerin insofern noch ein Zahlungsanspruch
iHv weiteren 98.511,23 EUR - darin eingeschlossen die zusätzlichen Mittel für 2013 bis zur Budgetobergrenze - zustehen.
Die Klage auf Feststellung, dass die mit Schreiben vom 13.12.2013 verweigerte Freigabe von Bundesmitteln zur Erstattung von
Verwaltungskosten in Höhe von 169.881,57 EUR aus dem Bundeshaushalt 2013, Titel 1112 636 13, Objekt 1730 (Verwaltungskosten)
rechtswidrig war, ist ebenfalls zulässig und begründet.
Die Möglichkeit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn
bereits eine Erledigung bezüglich des belastenden Verhaltens eingetreten ist. Nachdem die Haushaltsjahre jedenfalls bis einschließlich
2013 bereits endgültig abgerechnet worden sind, hat sich die verweigerte Mittelfreigabe bereits erledigt. Es liegt auch ein
notwendiges besonderes Feststellungsinteresse vor. Ein Feststellungsinteresse kann insbesondere bei einer Wiederholungsgefahr,
einem Rehabilitationsinteresse oder bei einer Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse gegeben sein. Ein berechtigtes
Interesse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter
im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiges Verhalten der Beklagten droht (vgl
zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei erledigtem Verwaltungsakt: BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 mwN). Vorliegend ist eine solche Wiederholungsgefahr gegeben, denn in tatsächlicher Hinsicht ist
es nicht auszuschließen, dass die Beklagte in kommenden Haushaltsjahren wiederum die Freigabe von Bundesmitteln verweigert,
wenn sie davon ausgeht, die Klägerin könnte Aufwendungen für Verwaltungskosten zu Unrecht abrufen.
Die Feststellungsklage ist begründet. Die verweigerte Freigabe von Bundesmitteln mit Schreiben vom 13.12.2013 war rechtswidrig.
Werden durch den zkT Regelungen der VV oder der KoA-VV nicht beachtet, kann das BMAS Bundesmittel für Eingliederungsleistungen
und für Verwaltungskosten für die Dauer des Verstoßes schrittweise zur Bewirtschaftung freigeben (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV).
Ein Verstoß liegt nach § 32 Abs. 1 Satz 2 KoA-VV insbesondere dann vor, wenn der KFA nicht oder nicht in angemessenem Umfang
durch den zkT getragen wurde, in erheblichem Umfang Vorleistungen abweichend von § 29 KoA-VV erbracht wurden oder Bundesmittel
wiederholt nicht bedarfsgerecht nach § 30 KoA-VV abgerufen wurden. Die schrittweise Freigabe der Mittel ist dabei ein milderes
Mittel im Vergleich zu einem Widerruf der Ermächtigung zur Teilnahme am HKR-Verfahren, der nach § 32 Abs. 5 KoA-VV damit aber
auch nicht ausgeschlossen wird.
Ein Vorgehen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KoA-VV war vorliegend nicht zulässig, da es an einem Verstoß iSv § 32 Abs. 1 Satz 2 KoA-VV
fehlt. Die Klägerin hat nach obigen Ausführungen die Bundesmittel bedarfsgerecht abgerufen. Sie hatte einen Anspruch auf Erstattung
der für W. und S. geltend gemachten Aufwendungen. Insofern wird auf obige Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus fehlt es
an einer Ermessensausübung durch die Beklagte im Schreiben vom 13.12.2013. Liegt ein Verstoß nach § 32 Abs. 1 Satz 2 KoA-VV
vor, kann die Beklagte eine schrittweise Freigabe der Bundesmittel vornehmen. Damit ist ihr sowohl dahingehend, "ob" sie von
dieser Maßnahme Gebrauch macht, als auch im Hinblick auf § 32 Abs. 2 und 3 KoA-VV in welchem Umfang sie dies tut, ein Ermessen
eingeräumt. Dies erfordert eine sorgsame Abwägung der Umstände des Einzelfalles. Eine solche kann dem Schreiben vom 13.12.2013
nicht entnommen werden.
Die Beklagte hat jedenfalls auch nicht bzw nicht hinreichend erwogen, dass die mit der Maßnahme nicht freigegebenen Mittel
im Umfang von 169.881,57 EUR in einem Missverhältnis zu den aus ihrer Sicht zu Unrecht abgerufenen Verwaltungskosten stand.
Zumindest zu einer Auseinandersetzung mit der möglichen - ggf auch zu schätzenden - Höhe der aus Sicht der Beklagten zu Unrecht
abgerufenen Mittel fehlen Ausführungen im Schreiben vom 13.12.2013, und es gibt keinen Anhaltspunkt, dass hierzu konkrete
Prognosen zuvor angestellt worden sind. Es erscheint nach dem Stand der Dinge so, dass es sich selbst aus Sicht der Beklagten
bei der von der Klägerin dargestellten Meinung um eine vertretbare Rechtsauffassung gehandelt hat, in welchem Umfang Verwaltungskosten
zu erstatten sind, auch wenn diese nicht geteilt worden ist. So hätte zumindest in die Ermessensentscheidung eingestellt werden
müssen, weshalb nicht eine - dann auch vorgenommene - künftige Verrechnung oder eine klageweise Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs
erfolgen könne. Schließlich hat die Beklagte offensichtlich nicht erwogen, nur einen geringeren Betrag von der Freigabe zur
Bewirtschaftung auszunehmen. So beträgt nach § 32 Abs. 3 KoA-VV der Ermächtigungsrahmen für Verwaltungskosten mindestens 80
vom Hundert der durch zwölf geteilten anerkannten und um den im laufenden Haushaltsjahr geltenden KFA an den Gesamtverwaltungskosten
geminderten Ist-Ausgaben des Haushaltsjahres, für das zuletzt durch den zkT eine Schlussrechnung vorgelegt und durch das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales geprüft wurde. Hier hätte es im Rahmen der Ermessensausübung Ausführungen dazu bedurft, weshalb höhenmäßig
die weitestgehend mögliche Beschränkung verfügt worden ist. Ursprünglich im Entwurf auf Blatt 248 ff der Beklagtenakte zum
(späteren) Schreiben vom 13.12.2013 noch enthaltene Ausführungen sind in dem dann versandten Schreiben zuvor gestrichen worden.
Es kann demnach dahinstehen, ob der nur eingeschränkten Mittelfreigabe der Charakter einer Sanktion zukommt und damit ein
von der Ermächtigung in Art.
91e Abs.
2 Satz 2
GG Mittel der Aufsicht darstellt. Im Hinblick darauf, dass ein Ausschluss vom HKR-Verfahren für die betroffenen zkT erhebliche
wirtschaftliche Belastungen und Risiken mit sich brächten, hat das BVerfG (Urteil vom 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108) einem Ausschluss vom HKR-Verfahren Sanktionscharakter beigemessen und ihn als von § 6b Abs. 4 SGB II als nicht gedeckt angesehen.
Die Klage der Klägerin war damit erfolgreich und die Beklagte zur Zahlung weiterer 98.511,23 EUR zu verurteilen sowie festzustellen,
dass die verweigerte Mittelfreigabe rechtswidrig gewesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs.
1 SGG iVm §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO).
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere wurde eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache
nicht hinreichend konkret dargelegt. Streitentscheidend war die Prüfung der konkreten Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen W.
und S.