Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Nachteil durch
Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung
Gründe:
I. Streitig ist die Anrechnung von Einkommen aus Tätigkeit und von Kindergeld bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitslosengeld II - Alg II -) für die Zeit vom 01.09.2008 bis 28.02.2009.
Aufgrund einer Selbstprognose der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.09.2007 (zutreffend wohl: 25.09.2008) vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.09.2008 bis 28.02.2009, wobei sie als bereinigtes
Einkommen aus Tätigkeit und Kindergeld in Höhe von insgesamt 307,02 EUR monatlich anrechnete.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Die Einkommensberechnung der Beklagten sei unzutreffend, sie dürfe nicht monatsweise erfolgen.
Während des Gerichtsverfahrens berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2009 die Leistungen für die Zeit vom 01.09.2008
bis 28.02.2009 endgültig. Dabei rechnete sie Einkommen aus Tätigkeit und Kindergeld in Höhe von insgesamt 49,59 EUR monatlich
an. Die Klägerin erhalte daher eine Nachzahlung in Höhe von 1.438,38 EUR.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das SG - wie von ihr angekündigt - nicht erschienen. Das SG hat das persönliche Erscheinen nicht aufgehoben und die Klägerin auch nicht auf die mögliche Abweisung der Klage als unzulässig
hingewiesen. Es hat die Klage mit Urteil vom 12.08.2009 als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die Klage
sei durch Erlass des Bescheides vom 19.02.2009 unzulässig geworden. Eine Einkommensanrechnung sei nicht mehr vorgenommen worden,
wie sich aus dem Bescheid vom 19.02.2009 ergebe. Die Überweisung des Nachzahlungsbetrages sei erfolgt. Im Übrigen sei die
Klage auch unbegründet. Das Kindergeld sei von der Beklagten in zutreffender Höhe als Einkommen bei der Klägerin berücksichtigt
worden. Die tatsächlichen Unterkunftskosten seien von der Beklagten getragen worden.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin vorgetragen,
der Nachzahlungsbetrag von 1.438,38 EUR ersetze keine Einkommensbereinigung, es handele sich um einen erfundenen Betrag. Dem
stehe auch eine Forderung der Beklagten in Höhe von 829,26 EUR gegenüber. Kindergeld sei nur bei ihrer Tochter anzurechnen,
die seit 01.01.2009 solches auch nicht mehr erhalte. Durch die Entscheidung trotz ihres Fernbleibens sei ihr ein zusätzlicher
Nachteil entstanden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs.1 Satz 1
SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht,
nachdem die Beklagte zuletzt lediglich 49,59 EUR für sechs Monate als Einkommen angerechnet hat. Es handelt sich auch nicht
um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr.17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr.4).
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung oder eine Abweichung des SG von obergerichtlichen Entscheidungen finden sich nicht.
Als Verfahrensmangel hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, dass ihr aufgrund ihres Nichterscheinens ein Nachteil entstanden
sei. Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels müssen jedoch die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau angegeben werden
und aus diesen muss sich schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden soll und sinngemäß, welche Verfahrensvorschrift als
verletzt angesehen wird (Leitherer aaO. § 144 Rdnr 36). Dies alles hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat lediglich angegeben,
in einem anderweitigen, aber am selben Tag vom SG terminierten Verfahren nicht erscheinen zu wollen und deshalb auch in diesem Verfahren nicht erschienen zu sein. Gegen die
allein fehlende Aufhebung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung durch das SG hat sich die Klägerin nicht gewandt. Sie war jedoch in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung in ihrer Abwesenheit
hingewiesen worden war. Nachdem die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs
dient (BSG, Beschluss vom 31.01.2008 - B 2 U 311/07 B), fehlt es an der ausreichenden Geltendmachung des Verfahrensmangels.
Weitere Verfahrensmängel (fehlender rechtlicher Hinweis auf die evtl. Unzulässigkeit der Klage) hat die Klägerin nicht geltend
gemacht.
Nachdem keine Zulassungsgründe vorliegen und auch eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgt, ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des
SG gemäß §
145 Abs.4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).