Gründe:
I. Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anrechnung einer Einkommenssteuererstattung
auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Beschwerdegegnerin (Bg) gewährt dem Bf seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 06.05.2008 berücksichtigte
die Bg eine Einkommenssteuerrückerstattung von 331,22 Euro in Höhe von 301,22 Euro (nach Abzug eines Freibetrages in Höhe
von 30,00 Euro) als Einkommen für den Monat Oktober 2007. Gleichzeitig rechnete sie nach § 43 SGB II den Betrag von 301,22
Euro gegen die laufenden Leistungen in Höhe von 30,00 Euro monatlich auf. Gegen diesen Bescheid legte der Bf Widerspruch ein,
der mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 zurückgewiesen wurde.
Am 30.06.2008 erhob der Bf gleichzeitig Klage und Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung
der Klage gegen den Widerspruchsbescheid herzustellen. Zur Begründung trug der Bf vor, dass ihm die Steuerrückerstattung seitens
des Finanzamtes nicht zur Verfügung gestanden habe, da er diesen Betrag direkt an einen Bekannten weitergegeben habe, um ein
ihm gewährtes Darlehen zurückzuzahlen. Daher sei es unbillig, diesen Betrag als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Bg erwiderte, dass unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs auf jeden Fall ein Anordnungsgrund nicht bestehen
würde, da sie lediglich monatliche Raten in Höhe von 30,00 Euro gegen die laufenden Leistungen aufrechne. Der Bf habe könne
daher keinen Anordnungsgrund geltend machen.
Mit Schreiben vom 28.07.2008 führte die Bg aus, dass sie ab Juli 2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beachte und
die Aussetzung der Aufrechnung ab August 2008 erfolgt sei. Die Aufrechnungssumme für den Monat Juli 2008 sei wieder an den
Bf ausbezahlt worden.
Auf ein Hinweisschreiben des Sozialgerichts, dass der Bf sein Antragsziel, nämlich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung
im Hinblick auf die Aufrechnungssumme von 30,00 Euro monatlich erreicht habe und das Festhalten an dem geltend gemachten Antrag
rechtsmissbräuchlich sei, hat sich der Bf nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 04.08.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da das Rechtsschutzbedürfnis
des Bf für den Antrag entfallen sei. Daher habe der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg und deshalb sei die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf am 27.08.2008 "sofortige Beschwerde" zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung
hat er vorgetragen, dass der erlassende Richter zum Zeitpunkt des Erlasses abgelehnt worden sei und daher nicht zuständig
gewesen wäre. Außerdem habe er nicht beantragt die Beklagte zu verurteilen, 30,00 Euro auszubezahlen, sondern es gehe ihm
um die Auszahlung der vollen Leistungen in Höhe von 1.007,25 Euro.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akten des Sozialgerichts und der Bg beigezogen, auf deren Inhalt Bezug
genommen wird.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Rüge des Bf, dass der den erstinstanzlichen Beschluss erlassende Richter zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses abgelehnt
worden sei und daher als unzuständiger Richter entschieden habe und somit der Beschluss bereits aus formalen Gründen aufzuheben
sei, führt nicht zum Erfolg. Eine solche Richterablehnung ergibt sich allerdings nicht aus den Akten des Sozialgerichts. Daher
hat der zuständige Spruchkörper ordnungsgemäß über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Eine Verletzung
des Verfahrensgrundrechtes auf den gesetzlichen Richter nach Art.
101 Abs.
1 Satz 2
Grundgesetz ist nicht ersichtlich.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG, §
114 ff.
Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Der Antrag des Bf auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine
hinreichende Erfolgsaussicht.
Soweit sich der Bf gegen die Anrechnung der Einkommenssteuererstattung als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II wendet,
ist er zum einen bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr beschwert, da sich die Bg bereit erkärt hat, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruches zu berücksichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts
vom 30.09.2008, Az.: B 4 AS 29/07 R eine Einkommensteuererstattung regelmäßig Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist. Eine Verwendung für die Tilgung von im
Rückzahlungszeitpunkt vorhandener Schulden, wie sie der Bf geltend macht, sei insofern nicht möglich. Nach dieser Rechtsprechung
hätte daher auch materiell-rechtlich ein Anordnungsanspruch nicht bestanden.
Soweit der Bf darüber hinaus geltend macht, dass ihm die "vollen" Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.007,25 Euro auszuzahlen
sind, so ist sein Antrag dahingehend auszulegen, dass er für den Monat Oktober 2007 die vollständigen Leistungen ausbezahlt
erhalten möchte. Hier liegt ebenfalls keine Beschwer vor. Soweit der Bf nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht,
dass es ihm um eine Entscheidung auch für die Zukunft gehe, so ist er darauf zu verweisen, dass er bereits Beschwerden hinsichtlich
der Absenkung der Miete auf die angemessene Mietobergrenze unter dem Az.: L 16 B 689/08 AS ER und L 16 B 709/08 AS ER anhängig hat. Ein weiteres Beschwerdeverfahren zum selben Streitgegenstand wäre nicht zulässig.
Daher steht fest, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da
die Bg bezüglich der Anrechnung der Einkommenssteuererstattung die aufschiebende Wirkung anerkannt hat und im Übrigen bezüglich
des Erlasses einer einstweiligen Anordnung für den Monat Oktober 2007 ebenfalls eine Beschwer fehlt. Soweit der Bf erstmals
im Beschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung für die Zukunft begehrt, ist dieses im Rahmen der Beschwerde gegen die
Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages nicht zulässig.
Daher ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §
73a SGG i.V.m. §
174 ZPO abzulehnen.
Dieser Beschluss ergeht gemäß §
183 SGG kostenfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach §
177 SGG unanfechtbar.