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LSG Bayern, Urteil vom 21.12.2016 - 18 AS 669/16
SGB-II-Leistungen Meldeaufforderung Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs
1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn kein Ablehnungsgrund genannt wird; dabei steht es einem fehlenden Ablehnungsgrund gleich, wenn die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, zum Beispiel wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur Tatsachen, die Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründet erscheinen lassen.
2. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ist die Besorgnis der Befangenheit ferner begründet, wenn lediglich eine für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruhen.
3. Ebenso ist der Befangenheitsantrag unzulässig, wenn er im Wesentlichen nur beleidigende und unsachliche Äußerungen enthält.
4. Die Möglichkeit, eine Meldeaufforderung gerichtlich überprüfen zu lassen, besteht nicht in weitreichenderem Umfang als die Möglichkeit zur Überprüfung der aus dem Nichtbefolgen der Meldeaufforderung folgenden Minderung nach § 32 SGB II.
Normenkette:
SGG § 60
,
SGB II § 32
Vorinstanzen: SG Bayreuth 08.06.2016 S 17 AS 164/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2016 wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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