Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1961 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf des Schreiners erlernt (Prüfung 1979) und war bis 1991 als Schreiner
und Bauschreiner berufstätig. Von 1991 bis 1996 war er als Akustikspezialbaufacharbeiter eingesetzt. Von 1996 bis 2001 arbeitete
er als Montageschreiner im Betrieb seines Bruders. Ab Juli 2001 bezog der Kläger Sozialleistungen, zuletzt Arbeitslosengeld
bis 31.05.2003. Nach seiner Einlassung war er in der Folgezeit beim Arbeitsamt auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet.
Vom 03.02. bis 24.02.2005 unterzog sich der Kläger einer stationären Reha-Maßnahme in der Höhenklinik B ... Die Entlassung
aus der Maßnahme erfolgte als arbeitsfähig für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Am 19.04.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.05.2006 ab, weil in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung nicht vorhanden seien (§
43 Abs
2 Nr
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VI-). Im maßgeblichen Zeitraum vom 19.04.2001 bis 18.04.2006 seien nur zwei Jahre und zwei Monate mit entsprechenden Beiträgen
belegt. Ein Ausnahmetatbestand für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liege nicht vor. Bei dem gegebenen
Sachverhalt sei nicht geprüft worden, ob eine teilweise oder eine volle Erwerbsminderung beim Kläger vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29.05.2006 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, dass ihm seit März 2001
wegen Krankheit keine Beschäftigung mehr möglich gewesen sei.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch den Sozialmediziner Dr.H., der im Gutachten vom 27.07.2006 zu
dem Ergebnis kam, der Kläger könne als Schreiner und Tischler nur noch im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich
arbeiten, ansonsten aber körperlich mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Aufgrund
verminderter psychischer Belastbarkeit sollten keine Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck sowie in Wechsel- und Nachtschicht
abverlangt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 23.08.2006 als unbegründet zurück. Sie führte erneut aus, dass
die für eine Rentengewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Zudem sei der Kläger
nach Feststellung der ärztlichen Sachverständigen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Er sei vielmehr noch in der
Lage, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus mindestens sechs Stunden
täglich zu verrichten.
Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §
240 SGB VI (in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) liege nicht vor, da der Kläger nach dem 01.01.1961 geboren sei; es sei daher rechtlich
ohne Bedeutung, dass er seinen erlernten Beruf als Tischler und Schreiner nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben
könne.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 31.08.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er könne nicht mit ständigen Schmerzen weiterarbeiten.
Das SG zog Befundberichte über den Kläger von der Allgemeinärztin Dr.W., dem Nervenarzt Dr.W., dem Orthopäden Dr.F. und dem Orthopäden
Dr.M. zum Verfahren bei. Auf Veranlassung des SG erstattete der Arzt für Öffentl. Gesundheitswesen Dr.W. das Gutachten vom 06.12.2006 nach ambulanter Untersuchung des Klägers.
Er nannte folgende Diagnosen:
Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/5,
psychovegetative Störung mit Verdacht auf somatoformes Schmerzsyndrom,
endogenes Ekzem (Neurodermitis).
Der ärztl. Sachverständige erachtete den Kläger für fähig, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, möglichst im Wechselrhythmus,
mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten; eine typische Tätigkeit als Montagearbeiter könne er nur noch im Umfang von
halbschichtig ausüben. Diese Einschränkung sei dokumentiert seit der letzten stationären Kurmaßnahme im Februar 2005.
Mit Urteil vom 06.12.2006 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbminderung - abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise
erwerbsgemindert i.S. des §
43 SGB VI. Darüber hinaus wären selbst bei Feststellung einer Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung oder später
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht mehr erfüllt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 20.02.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene, als Widerspruch bezeichnete
Berufung des Klägers. Der bei ihm vorliegende Gesundheitsschaden sei viel größer als die Ärzte dies begutachtet hätten.
Der Senat holte eine Auskunft der AOK Bayern über den Kläger ein; die Beklagte legte auf Anforderung den Versicherungsverlauf
des Klägers vom 11.09.2007 vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Bayreuth vom 06.12.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 23.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Antrags vom 19.04.2006
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten
des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.