Rechtsfolgen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren zur Zulassung der Berufung; Verlängerung
der Monatsfrist
Gründe:
I. Der Kläger begehrt zum einen, das von der Beklagten mit Bescheid vom 04.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.09.2007 gewährte Darlehen in Höhe von 449,80 EUR in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umzuwandeln. Zum anderen begehrt
der Kläger einen höheren Zuschlag nach § 24 SGB II für die Zeit vom 18.09.2007 bis 03.12.2007, als ihn die Beklagte im Bescheid
vom 15.05.2007 und Änderungsbescheid vom 02.06.2007, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007, festgelegt
hat; die Beklagte ging von einem Zuschuss in Höhe von 80,- EUR aus, wohingegen der Kläger einen Zuschuss in Höhe von 160,-
EUR begehrt, wie er ihm vorher ausgezahlt worden war.
Das Sozialgericht wies die Klage in beiden Punkten als unbegründet ab. Eine Entscheidung über die Berufungszulassung findet
sich weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen; in der Rechtsmittelbelehrung wird die Berufung als zulässiges Rechtsmittel
benannt.
Der Kläger hat gemäß der Rechtsmittelbelehrung zunächst Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und dann auf
richterlichen Hinweis mit Schreiben, eingegangen am 28. April 2009 beim LSG, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Nichtzulassungsbeschwerde
hat der Kläger damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts.
Außerdem sei gegen das rechtliche Gehör verstoßen worden, da im Sozialgericht keine mündliche Gerichtsverhandlung stattgefunden
habe. Einen Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger nicht gestellt.
Die Beklagte hat sich im Verfahren der Nichtzulassung nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster
und zweiter Instanz.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaftes Rechtsmittel, nachdem die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes von 750,- EUR unzulässig ist und
auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr vorliegen, vgl. §
144 Abs.
1 Sätze 1 und 2
SGG.
Mit der begehrten Umwandlung des darlehensweisen bewilligten Betrages von ca.
450.- EUR und dem Begehren eines um 80,- EUR höheren Zuschlags für drei Monate, also insgesamt 240,- EUR, liegt die Beschwerdesumme
bei ca. 690,- EUR und damit unter dem Wert von 750,- EUR.
Das Sozialgericht hat mit seiner fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung inhaltlich keine Entscheidung über die Zulassung oder
Nichtzulassung der Berufung getroffen (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003, Az.: B 1 KR 25/01 R). Demgemäß ist bei Nichtzulässigkeit der Berufung und fehlender Entscheidung des Sozialgerichts über die Zulassung der Berufung
davon auszugehen, dass die Berufung nicht zugelassen wurde (BSG, aaO.).
Die nach richterlichem Hinweis erst Ende April 2009 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
66 Abs.
1 SGG nicht verfristet, nachdem die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht die Monatsfrist in Gang gesetzt hat, sondern dem Kläger
die Jahresfrist zur Verfügung stand. Die Jahresfrist ist bei Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde eingehalten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings unbegründet. Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 Nrn. 1 und 3
SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG behauptet, ist ein solcher nicht ersichtlich. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts bewirkt lediglich,
dass anstelle der Monatsfrist die Jahresfrist in Gang gesetzt wird. Auswirkungen inhaltlicher Art auf das Urteil hat die fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung nicht (vgl. Urteil des BSG vom 20.05.2003, Az.: B 1 KR 25/01 R). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Sozialgericht wegen Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht ersichtlich.
Das Sozialgericht hat zulässigerweise nach §
105 Abs.
1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden. Soweit der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewünscht hat, hätte
er dies nach §
105 Abs.
2 Satz 2
SGG ohne weiteres beim Sozialgericht beantragen können, was er jedoch nicht getan hat.
Nach alledem ist die Beschwerde im Ergebnis zurückzuweisen mit der Folge, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts gemäß
§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).