Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung; Geltung der Grundsätze der Rechtsprechung zum Sperrzeitenrecht
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seiner Regelleistung für drei Monate in der Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007
in Höhe von 30 %, monatlich 104,00 EUR, wie sie die Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16.05.2007 vorgenommen hat.
Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 01.04.2009 mit der Begründung ab, der Kläger habe
sich trotz ausreichender Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund geweigert, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit
aufzunehmen. Sein Verhalten anlässlich eines Vorstellungsgespräches sei dazu geeignet gewesen, Zweifel an der Ernsthaftigkeit
seiner Stellenbewerbung zu wecken. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
gestellt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da bislang nicht ausreichend geklärt sei, welche Fälle unter das
Tatbestandsmerkmal der Weigerung der Aufnahme einer Tätigkeit fielen. Zudem läge ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes
gegen Denkgesetze vor, da das Gericht zum Ergebnis gekommen sei, dass es dem Kläger zugestanden habe gegenüber der Ansprechpartnerin
beim Landratsamt sinngemäß zu äußern, dass er die vorgeschlagene Tätigkeit nicht mit Liebe und Leidenschaft ausführen würde,
der Kläger dies aber ausweislich des Protokolls nicht so geäußert habe.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.06.2009 Stellung genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster
und zweiter Instanz.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, nachdem weder die Beschwerdesumme von 750,00 EUR erreicht wurde, vgl. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), noch es um Leistungen für mehr als ein Jahr geht, vgl. §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG.
Die Beschwerde ist unbegründet, da keine Zulassungsgründe vorliegen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG liegt nicht vor. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ausreichend Rechtsprechung zur Sperrzeit nach dem
SGB III vorhanden ist, die ohne Weiteres auf das SGB II übertragbar ist. Das hat auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16.12.2008,
Az.: B 4 AS 60/07 R, angenommen.
Ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Satz 2
SGG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG wegen Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze ist unzureichend belegt. Das Sozialgericht
hat in seiner Beweiswürdigung klar darauf abgestellt, dass ein Fehlverhalten des Klägers anlässlich der Vorstellung bei seinem
potentiellen Arbeitgeber vorgelegen hat. Dieses Beweisergebnis hat das Sozialgericht anhand der ihm zur Verfügung stehenden
Beweismittel gefunden und belegt.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht als unbegründet abzulehnen, §
73a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.