Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Versäumung der Beschwerdefrist
Gründe:
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für eine oder zwei Brillen.
Am 02.09.2009 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Beschwerdegegner
solle verpflichtet werden, die Kosten einer Gleitsichtbrille zu übernehmen. Diese werde für die zukünftige Berufsaufnahme
benötigt. Der Beschwerdegegner teilte dem Sozialgericht mit, dass bislang noch kein Antrag auf Übernahme der Kosten für die
Brille bei ihm gestellt worden sei. Mit Beschluss vom 11.09.2009 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da es an einem vorherigen Antrag an die Verwaltung fehle. Außerdem sei
auch keine besondere Eilbedürftigkeit erkennbar, weil eine kurzfristige Beschäftigungsaufnahme weder behauptet noch ersichtlich
sei. Nach der Rechtsmittelbelehrung sei eine Beschwerde statthaft. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin laut Postzustellungsurkunde
am 15.09.2009 zugestellt (vergleiche Postzustellungsurkunde in der Akte S 32 AS 1970/09 ER).
Am Freitag, den 16.10.2009, hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht
erhoben. Sie begehre die Übernahme der Kosten für zwei Brillen (Nahbrille und Fernbrille). Die Beschwerdeführerin wurde auf
das Überschreiten der Beschwerdefrist hingewiesen und auf die Möglichkeit, Gründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
vorzutragen. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab 28.07.2009.
Sie erlebe Behördenwillkür und werde gemobbt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschwerdegegner unter Aufhebung des Beschlusses vom 11.09.2009 vorläufig zu verpflichten, die Kosten für zwei Brillen
zu übernehmen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beschwerdegegners, die Akte des Sozialgerichts
und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde.
Nach §
173 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Der Beschluss des Sozialgerichts wurde nach der Postzustellungsurkunde
am 15.09.2009 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 16.09.2009 (§
64 Abs.
1 SGG) und endete mit Ablauf des 15.10.2009 (§
64 Abs.
2 SGG). Da die Beschwerde erst am Freitag, den 16.10.2009 erhoben wurde, war diese verspätet. Gründe für die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß §
67 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Krankheit nur dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen,
wenn der Erkrankte außer Stande gewesen wäre, die Beschwerde selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen (vgl.
Keller in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
67 Rn. 7c). Dies ist hier trotz einem entsprechenden Hinweis des Gerichtes weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
Aufgrund der Unzulässigkeit wegen Überschreiten der Beschwerdefrist kann dahinstehen, ob die Beschwerde nicht auch deshalb
unzulässig ist, weil der Beschwerdewert von 750,- Euro nicht erreicht wurde (§
172 Abs.
3 Nr.
1 i.V.m. §
144 Abs.
1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.