Gründe:
I. Der 1966 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II.
Am 21.10.2008 hat er beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die auf die Warmwasserkosten entfallende Nachzahlung
in Höhe von 135,53 EUR zu übernehmen sowie für Oktober und November 2008 jeweils zusätzlich 34,00 EUR für die Kosten der Unterkunft
(KdU) zu erstatten.
Mit Beschluss vom 29.10.2008 hat das SG diesen Antrag abgelehnt. Bei dem streitigen Geldbetrag liege bereits die besondere Eilbedürftigkeit nicht vor. Darüber hinaus
sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, da die Kosten der Warmwasserzubereitung, die beim Bf konkret erfasst seien, nicht
zu übernehmen seien. Weiterhin sei nicht zu beanstanden, wenn die Umstellung auf die Bewilligung der voraussichtlichen Heizkosten
erst ab Dezember 2008 erfolge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der sich zusätzlich dagegen wendet, dass ihm ab Dezember 2008 monatlich
54,89 EUR an KdU zu wenig erstattet würden. Entgegen der Auffassung des SG sei die Beschwerde zulässig.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß §
172 Abs.1 Nr.1
SGG i.V.m. §
144 Abs.1 Satz 1 Nr.1
SGG jeweils in der ab 01.04.2008 gültigen Fassung ist sie ausgeschlossen, weil der erforderliche Beschwerdewert von mehr als
750,00 EUR nicht erreicht wird. Dies gilt selbst dann, wenn man die erst im Beschwerdeverfahren zusätzlich geltend gemachten
54,89 EUR monatlich miteinbeziehen würde; insoweit wendet sich der Bf gegen den Bescheid vom 22.10.2008, mit dem ihm Alg II
für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.05.2009 bewilligt wurde. Der geltend gemachte Differenzbetrag für sechs Monate ergibt zusammen
mit der Nachzahlung von 135,53 EUR und den Differenzbeträgen von jeweils 34,00 EUR für die Monate Oktober und November 2008
lediglich einen Beschwerdewert von 550,87 EUR.
In der Sache übersieht der Bf, dass, worauf das SG zu Recht hinweist, das BSG in dem von ihm zitierten Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R gerade festgestellt hat, dass die Warmwasserkosten, die durch spezielle Warmwasserzähler konkret erfasst sind, insgesamt
nicht zu übernehmen sind, während der Abzug von lediglich 6,22 EUR nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen die Warmwasserkosten
in der Heizkostenrechnung nicht extra erfasst sind. Bezüglich der für Oktober und November 2008 geltend gemachten zusätzlichen
34,00 EUR für Heizkosten hat die Beklagte im Bescheid vom 02.09.2008 klargestellt, dass lediglich vorläufig keine Heizkosten
berücksichtigt würden, bis nach Vorlage und Nachweis der aktuellen Heizkostenabschlagszahlungen eine Neuberechnung unter Berücksichtigung
dieser Kosten erfolgen kann. Somit ist damit zu rechnen, dass die Bg ihm nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen die zustehenden
Heizkosten erstattet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).