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LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2009 - 10 AL 110/09
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Versäumung der Berufungsfrist; fahrlässiges Verschulden des Klägers
Ein Kläger hat das Versäumen der Berufungsfrist zumindest fahrlässig verschuldet, wenn er keine Erklärung dazu abgeben hat, aus welchen Gründen er innerhalb der Rechtsmittelfrist außer Stande war, Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts einzulegen und es insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihm in diesem Zeitraum der Gerichtsbescheid unbekannt gewesen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 151 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 09.03.2009 S 10 AL 238/08
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.03.2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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