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LSG Bayern, Urteil vom 04.01.2016 - 15 SF 171/13
Feststellung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Analoge Anwendung der Gebührenermäßigung gem. Nr. 7111 GKG Anl. 1 bei noch zu treffender Kostengrundentscheidung; Unerheblichkeit des konkreten Aufwands
1. Eine Ermäßigung im Sinn der Nr. 7111 KV-GKG kommt grundsätzlich nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch einen einzigen der in Nr. 7111 KV-GKG genannten Beendigungstatbestände in Betracht, sondern auch bei einer Beendigung durch eine Kombination von zwei (oder mehr) Beendigungstatbeständen.
2. Muss das Gericht der Hauptsache nach der Beendigung des Verfahrens noch eine Entscheidung zu den Kosten treffen, steht dies grundsätzlich einer Ermäßigung entgegen; lediglich dann, wenn nur noch eine "unechte" Kostengrundentscheidung zu treffen ist, ist der Ermäßigungstatbestand der Nr. 7111 KV-GKG anzuwenden.
3. Nur bei einer vollständigen Erledigung aller Streitpunkte des Rechtsstreits wird das gesetzgeberische Ziel einer Entlastung der Justiz nachhaltig erreicht.
4. Wenn demgegenüber der 12. Senat des Bayerischen LSG mit Beschluss vom 04.04.2012, Az.: L 12 SF 268/11 B E, die Ansicht vertreten hat, dass allein das Vorliegen eines Beendigungstatbestands aus den Nr. 1 bis 3 von Nr. 7111 KV-GKG ausreiche, um eine Ermäßigung zu begründen, ohne dass eine Beendigung des gesamten Verfahrens, also auch im Kostenpunkt, vorliegen müsse, und dies sowohl mit dem Wortlaut und der Systematik der Regelung begründet hat, kann sich der Senat dem nicht anschließen.
Normenkette:
GKG Anl. 1 Nr. 1202
,
GKG Anl. 1 Nr. 1211
,
GKG Anl. 1 Nr. 7111
,
GKG § 66 Abs. 2 S. 1
,
GKG § 66
,
KV-GKG Nr. 7110
,
KV-GKG Nr. 7111
,
SGG § 197a
,
VwGO § 161 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 05.06.2013 S 50 SF 254/13 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

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