Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2016 - 15 VK 17/16 ER
Anspruch auf Versorgung mit Inkontinenzeinlagen als kostenfreie Sachleistung und Erbringung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz als Sachleistung an die Ehefrau des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung
Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Eine solche Regelungsanordnung setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt, wenn einer Berufung offenkundig die Erfolgsaussichten fehlen (hier zur Versorgung mit Inkontinenzeinlagen als kostenfreie Sachleistung und zur Erbringung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistung an die Ehefrau des Antragstellers).
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
BVG § 10 Abs. 4
,
BVG § 11 Abs. 1
,
BVG § 18 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München S 30 VK 5/15
Tenor
I.
Der Antrag im Schreiben vom 18.10.2016 auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Versorgung des Antragstellers mit verordneten Inkontinenzeinlagen als kostenfreie Sachleistung sowie zur Gewährung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung an die Ehefrau des Antragstellers als Sachleistung im Weg einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: