Gründe:
I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der durch die Beauftragung
des Dr. K. entstandenen Kosten auf die Staatskasse.
Der Kläger und Bf. begehrte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg die Gewährung einer Rente aufgrund des
Arbeitsunfalls vom 31. Juli 2007 sowie die Anerkennung weiterer Unfallfolgen vor allem im Bereich des linken Knies. Die Beklagte
hatte dies mit Bescheid vom 28. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 abgelehnt.
Das Sozialgericht hat u.a. ein Gutachten des Chirurgen Dr. A. vom 4. Juni 2008 eingeholt. Als Folge des Unfalls sei es zu
einer Weichteilschädigung des linken Oberschenkels oberhalb der Kniescheibe gekommen. Die im Verlauf der Untersuchung festgestellte
zweigeteilte Kniescheibe sei eine Formvariante; ein ursächlicher Zusammenhang mit der einwirkenden Gewalt sei ausgeschlossen.
Ebenso sei ein ursächlicher Zusammenhang der bestehenden Verschleißerscheinungen an der Kniescheibe mit dem Unfall ausgeschlossen.
Ab Beginn der 27. Woche nach dem Unfall lägen damit keine Folgen des Unfalls mehr vor.
Auch der gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gehörte Chirurg Dr. K. hat in dem Gutachten vom 23. Februar 2010 dargestellt, dass es bei dem Unfall lediglich zu einer
Prellung des linken Kniegelenks mit Weichteilschädigung am linken Oberschenkel gekommen sei. Ein Kniebinnenschaden, eine frische
knöcherne Verletzung sowie ein Schaden am Kniegelenk, am Bandapparat oder an beiden Menisci seien nicht nachgewiesen. Auch
Dr. K. hat das Vorliegen von Unfallfolgen ab Beginn der 27. Woche verneint.
Der Prozessbevollmächtigte des Bf. hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2010 zurückgenommen und mit Schriftsatz
vom 25. Juni 2010 beantragt, die für die Begutachtung durch Dr. K. entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen.
Das Gutachten habe wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 1. Juli 2010 abgelehnt. Das Gutachten des Dr. K. habe die Sachaufklärung
nicht wesentlich gefördert, weil es lediglich die Feststellung des Dr. A. bestätigt habe.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, durch das Gutachten sei unter Einbeziehung der
aktuellen Beschwerden geklärt worden, dass diese entgegen den bisherigen Annahmen des Bf. und seiner ihn behandelnden Ärzte
nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten. Es habe auch zur Aufklärung der Tatsache beigetragen, dass die
sich verschlimmernden Beschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Begutachtung nach §
109 SGG von dem Antragsteller zu tragen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Die Ermessensentscheidung ist im Beschwerdeverfahren
beschränkt darauf nachprüfbar, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten sind.
Die Übernahme der für ein Gutachten nach §
109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" ist gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung
objektiv gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat bzw. hätte. Dabei spielt weder der
Ausgang des Verfahrens noch die Frage eine Rolle, ob das Gutachten die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil gefördert
und damit dem Rechtsfrieden gedient hat. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gutachten beispielsweise neue beweiserhebliche
Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Leistungsbeurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die
Prozessbeteiligten überzeugendere Grundlage gestellt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Gutachten des Dr. K. vom 23. Februar 2010 nicht vor. Das Gutachten deckt sich im Wesentlichen
mit dem des Vorgutachters Dr. A ... Dies gilt sowohl für die Diagnosen als auch für die Bewertung der Unfallfolgen sowie des
Ursachenzusammenhangs. So bezieht sich Dr. K. in dem Gutachten bei der Bewertung der objektiven Befunde und der Beurteilung
des Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis ausdrücklich auf den Vorgutachter Dr. A. und bestätigt dessen Feststellungen.
Ferner stellte er fast, dass er neue Erkenntnisse im Vergleich mit dem Vorgutachten nicht gewinnen konnte. Entgegen der Darlegung
des Bf. wurde die fehlende Ursächlichkeit der Gesundheitsbeeinträchtigungen mit dem Unfall also nicht erst durch das Gutachten
des Dr. K. geklärt.
Durch die vom Sozialgericht durchgeführte Beweisaufnahme war der Sachverhalt somit hinreichend aufgeklärt. Die Einholung eines
weiteren Gutachtens war damit lediglich mit Rücksicht auf die aus §
109 SGG folgenden prozessualen Rechte des Bf. erforderlich. Für eine eventuelle gerichtliche Entscheidung hätte das Gutachten des
Dr. K. aller Voraussicht nach aus den dargelegten Gründen keine Bedeutung gewonnen.
Die Kosten für das Gutachten waren daher nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar und ergeht kostenfrei (§
183 SGG).