Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte gegen ihre Pflicht zur beruflichen Rehabilitation des Klägers verstoßen
hat. Ferner begehrt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz.
Der 1955 geborene Kläger durchlief nach dem Besuch der Hauptschule von 1970 bis 1974 eine Ausbildung zum Werkzeugmacher. In
den Jahren 1975/1976 war er als Servicetechniker, danach als Taxifahrer bzw. Taxiunternehmer bis 1986 tätig. Von 1980 bis
1984 erwarb er im Abendstudium das Wirtschaftsdiplom der Verwaltungs- und Wirtschaftsakkademie M. (Betriebswirt VWA). Vom
01.10.1986 bis 30.09.1987 stand er als Sachbearbeiter Nachkalkulation, vom 06.06.1988 bis 13.02.1990 als Kostenrechner/Kalkulator
in einem Beschäftigungsverhältnis. In der Zeit von März bis Juli 1990 absolvierte er ein Buchhaltungs- und Finanzierungsseminar
nach DATEV-Logik mit Lohnbuchhaltung. Er bezog Unterhaltsgeld für die Zeit vom 12.03. bis 18.07.1990. Danach erhielt er vom
19.07.1990 bis 17.07.1991 Arbeitslosengeld, dann Arbeitslosenhilfe.
Am 03.08.1994 bot das Arbeitsamt dem Kläger eine ABM-Stelle mit einem Gehalt von 3.500,00 DM monatlich an. Der Kläger lehnte
die Stelle mit der Begründung ab, nach seinem erfolgreichen Abendstudium mit der Note 2,25 und annähernd doppelt so langem
autodidaktischem Studium von Controlling, Finanzwirtschaft und strategischem Management sei die Tätigkeit für ihn nicht geeignet,
weil sie nicht weiter, sondern in eine Sackgasse führe. In der Zeit von 1990 bis 1995 meldete sich der Kläger nach seinen
eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat quartalsmäßig bei der Beklagten.
Wegen der Ablehnung der angebotenen ABM-Stelle verhängte die Beklagte eine zwölfwöchige Sperrzeit, wegen Nichterscheinens
zu Meldeterminen eine Säumniszeit ab 09.02.1995. Die Widersprüche gegen den Sperrzeit- und den Säumniszeitbescheid blieben
erfolglos. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München - SG - (Az.: S 34 AL 525/96, S 34 AL 526/96) und begehrte seine vollständige berufliche Rehabilitation, fachgerechte Beratung und Vermittlungsbemühungen und das Angebot
geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen. Ferner brachte er zum Ausdruck, dass er durch den Fachvermittlungsdienst für besonders
qualifizierte Fach- und Führungskräfte vermittelt werden wolle. Des weiteren begehrte er den Ersatz von Einkommensverlusten
in Höhe von 750.000,00 DM, weil ihm das Arbeitsamt 1987/1988 eine REVA-Ausbildung verweigert habe (Az.: S 34 AL 279/95). Das SG verband die Streitsachen S 34 AL 279/95, S 34 AL 525/96 und 526/96 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und wies die Klagen gegen den Sperrzeit- und den Säumniszeitbescheid
mit Urteil vom 12.09.1996 ebenso ab wie die Klage S 34 AL 279/95. Die dagegen zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - erhobene Berufung wurde mit Beschluss vom 23.09.1998 zurückgewiesen
(Az.: L 9 AL 18/97). Das LSG hatte zuvor das Verfahren wegen der Ansprüche auf Schadensersatz in Geld von der Streitsache L 19 AL 18/97 abgetrennt (Beschluss vom 31.03.1998) und mit Beschluss vom 25.05.1998, Az.: L 9 AL 164/98, an das Landgericht M. - Zivilkammer - verwiesen. Für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei der Rechtsweg zu
den Zivilgerichten eröffnet. §
17a Abs.5
Gerichtsverfassungsgesetz -
GVG - stehe der Verweisung nicht entgegen, weil das SG nicht vorab durch Beschluss, sondern erst im abschließenden Urteil über den Rechtsweg entschieden und die Klage insoweit
abgewiesen habe.
Das LSG führte in seinem Beschluss vom 23.09.1998, in dem es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 12.09.1996 (Az.: S 34 AL 279/95) zurückgewiesen hat, zum Sachverhalt und zum Streitgegenstand aus, dass der Kläger am 08.02.1995 beim SG unter dem Az.: S 34 AL 279/95 Klage erhoben und seine vollständige berufliche Rehabilitation beantragt habe. Im Einzelnen habe er von der Beklagten sachgerechte
Beratung und Vermittlungsbemühungen und das Angebot geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen verlangt. Notwendig sei u.a. die Änderung
der jetzigen Berufskennziffer "Bürohelfer" entsprechend seinem Wissensstand. Auf die Einladung des Arbeitsamts habe er entsprechend
nicht mehr reagiert. Er habe eine Ausarbeitung "meine Kenntnisse im Überblick - Unternehmensplanung/Controlling" sowie Auszüge
aus dem Vorlesungsverzeichnis der Verwaltungs- und Wirtschaftsakkademie in M. von 1980 bis 1984 vorgelegt. Ferner legte das
LSG zum Streitgegenstand u.a. dar, der Kläger verlange den Ersatz von Einkommensverlusten in Höhe von 750.000,00 DM, die er
erlitten habe, weil ihm das Arbeitsamt 1987/1988 eine REVA-Ausbildung verweigert habe. In den Entscheidungsgründen des Beschlusses
vom 23.09.1998 führte das LSG aus, Gegenstand des Verfahrens sei (u.a.) die auf sachgerechte Vermittlung und Beratung gerichtete
Leistungsklage. Diese Klage sei nicht begründet. Nach §
35 Abs.1 Satz 1
SGB III habe das Arbeitsamt Ausbildungssuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
(Vermittlung) anzubieten. Es habe durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungssuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende
eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten. Es habe dabei die Neigung, Eignung und
Leistungsfähigkeit der Ausbildungssuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stelle zu berücksichtigen
(Abs.2 Sätze 1, 2). Entsprechend dem frühren § 14 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) enthalte die Vorschrift einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Vermittlung durch das Arbeitsamt. Die Beklagte nehme die
Arbeitsvermittlung als hoheitliche Aufgabe wahr; die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung erfolge im Rahmen des
eingeräumten Ermessens. Ermessensfehler der Bundesanstalt könne der Senat nicht feststellen. Die Beklagte habe sich bemüht,
dem Kläger eine Arbeitsstelle in dem von ihm gewünschten Berufsbereich Controler/Kostenrechner zu vermitteln; die entsprechenden
Bemühungen wurden vom LSG dargestellt. Dass deren Maßnahmen nicht den angestrebten Erfolg gehabt hätten, läge an dem für den
Kläger ungünstigen Arbeitsmarkt sowie daran, dass seine Qualifikation und Berufspraxis von den potentiellen Arbeitgebern nicht
als ausreichend beurteilt worden seien. Die Beklagte habe dem Kläger daher im August 1994 eine Stelle als Bürokraft anbieten
dürfen. Einen Anspruch auf ausschließliche Vermittlung in seine frühere Tätigkeit habe er demnach nicht mehr gehabt. Der Kläger
habe auch nicht verlangen können, in der Fachvermittlung für besonders qualifizierte Fach- und Führungskräfte geführt und
von dieser vermittelt zu werden. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens habe die Beklagte die Fachvermittlung für einen von
ihr aus Zweckmäßigkeitsgründen zu bestimmenden Personenkreis einrichten können. Mit Runderlass 41/80 vom 14.02.1980 habe die
Beklagte die Zuständigkeit der Fachvermittlung für Personen mit abgeschlossener Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung oder mit
gleichwertiger Befähigung aufgrund von Leistung und Erfahrung vorgesehen. Ohne Rechtsfehler habe die Beklagte aufgrund der
ihr zustehenden Beurteilungsermächtigung die Eignung des Klägers für die Fachvermittlung verneint. Weder handele es sich bei
dem Abschluss "Betriebswirt (VWA)" um eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung noch habe der Kläger aufgrund seiner Sachbearbeitertätigkeit
einer Führungskraft gleichgestellt werden können. Schließlich habe der Kläger auch keinen bisher unerfüllten Anspruch auf
weitere geeignete Qualifizierungsangebote. Nach §
30 Abs.1 Nrn.3 und 5
SGB III umfasse die Berufsberatung u.a. die Erteilung von Auskunft und Rat zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung und zu Leistungen
der Arbeitsförderung. Ermessensfehler der Beklagten seien auch hier nicht festzustellen. Der Kläger habe im Jahre 1990 Förderungsleistungen
für ein Buchhaltungs-Seminar erhalten. Weitere Angebote der Beklagten für die Förderung eines Praxistrainings im Rechnungswesen
sowie der Fortbildungsmaßnahme habe der Kläger unter Hinweis auf seine Qualifikation als Betriebswirt (VWA) selbst abgelehnt.
Dass die Beklagte die Förderung eines REVA-Lehrgangs nur als Darlehen für möglich gehalten und der Kläger dann darauf verzichtet
habe (Schreiben an den Kläger vom 23.12.1987, Schreiben des Klägers vom 12.02., 17.02. und 02.03.1988), sei hier nicht erheblich,
weil der Kläger anschließend längere Zeit wieder beschäftigt gewesen sei und die laufende Arbeitslosigkeit erst 1990 eingetreten
sei. Der Kläger hätte im Übrigen die von ihm gewünschte Förderung oder Leistungen für andere, von ihm für zweckmäßig gehaltene
Maßnahmen beantragen und bei Ablehnung den Rechtsweg beschreiten können. Die Klage S 34 AL 279/95 sei damit nicht begründet.
Am 09.02.1998 (Az.: S 34 AL 148/98) und am 12.02.1998 (Az.: S 34 AL 176/98) erhob der Kläger Klagen zum SG wegen "Unterlassung bzw. Untätigkeit (im Amte)". Er benannte dabei einzelne Mitarbeiter der Beklagten. Er wandte sich erneut
gegen die nach seiner Ansicht unzureichende Förderung seitens der Beklagten. Weiter forderte er erneut die Erstattung der
ihm durch seine Arbeitslosigkeit entgangenen Verdienstmöglichkeiten in Höhe von 750.000,00 DM.
Das SG verband die Klagen mit den vorgenannten Aktenzeichen mit Beschluss vom 18.03.1998 und wies sie mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2007
unter dem Az.: S 34 AL 148/98 ab. Soweit der Kläger die Feststellung einer unzureichenden Wiedereingliederung in das Arbeitsleben durch die Beklagte rüge,
stehe der Klage die Rechtskraft des Urteils des SG vom 12.09.1996 (S 34 AL 279/95), das mit Beschluss des LSG vom 23.09.1998 (L 9 AL 18/97) bestätigt worden sei, entgegen. Eine erneute Entscheidung über denselben Gegenstand sei unter denselben Beteiligten nicht
mehr möglich. Die neue Klage erweise sich deshalb als unzulässig. Die Klage sei im Übrigen auch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung
wegen der damals noch beim LSG anhängigen Berufung gegen das Urteil des SG vom 12.09.1996 unzulässig gewesen. Soweit der Kläger erneut Ansprüche auf Schadensersatz in Geld geltend mache, weil ihn
die Beklagte nicht beruflich gefördert bzw. eingegliedert habe, sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben. Das
LSG habe diesbezüglich bereits mit Beschluss vom 25.05.1998 die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten festgestellt
und den Rechtsstreit an das Landgericht M. - Zivilkammer - verwiesen.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2007 hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt und im Wesentlichen seine Ausführungen wiederholt.
Mit Beschluss vom 24.11.2008 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn sachgerecht zu beraten und zu vermitteln und gemäß seiner Qualifikation Maßnahmen ab 1988
entsprechend seiner Antragstellung anzubieten. Er beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe
von monatlich 2.500,00 EUR für den Zeitraum ab 01.01.1988 wegen Verdienstausfall zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie
der Akten beider Instanzen und der Akten des LSG, Az.: L 9 AL 18/97 und L 9 AL 164/98, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die ohne Zulassung (§
144 Abs.1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§
143,
151,
153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2
SGG). Über die Berufung konnte der zuständige Berichterstatter nach der entsprechenden Übertragung durch den Senat zusammen mit
den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, §
153 Abs.5
SGG in der Fassung des Gesetzes vom 26.03.2008, BGBl. I, S.444.
Die das Schadensersatzbegehren betreffende Berufung des Klägers ist bereits deshalb unbegründet, weil die Klage insoweit unzulässig
war. Ihr steht der rechtskräftige Verweisungsbeschluss vom 25.05.1998 entgegen, §
141 Abs.1
SGG analog. Eine neue Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten ist nach §
141 Abs.1
SGG nicht zulässig; dies gilt auch, wenn in einem anderen Rechtsweg entschieden wurde (BSG SozR 1500 § 55 Nr.31; Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 14.01.2004 7 PKH 5/03, Buchholz 303 §
322 Zivilprozessordnung -
ZPO - Nr.1; BGHZ 20, 379). Dementsprechend ist auch eine Klage, mit der lediglich eine erneute Verweisung an das zuständige Gericht erzielt werden
könnte, wegen entgegenstehender Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses unzulässig. Mit dem neuerlich geltend gemachten Schadensersatzbegehren
geht es um denselben Gegenstand wie in dem Verfahren, das dem Beschluss des LSG vom 25.05.1998, Az.: L 9 AL 164/98 zugrunde lag. Hierzu stellt der Senat fest, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden in diesem und in dem vorliegenden
Verfahren jeweils auf denselben, vom Kläger behaupteten Umständen beruhen soll und denselben Zeitraum betrifft. Der Kläger
nimmt in seiner Klage mit dem Az.: S 34 AL 148/98 sogar ausdrücklich das Urteil des SG vom 12.09.1996 und die gerichtlichen Entscheidungen in den Verfahren S 24 AL 279/95 und L 9 AL 18/97 in Bezug und beantragte eine Zusammenfassung der Verfahren. Dass der Kläger vor dem Senat - abweichend von seinem noch beim
SG gestellten Antrag - nunmehr den Schaden auf Monatszeiträume bezogen beziffert und nicht mehr als Gesamtsumme (750.000,00
DM) benennt, ändert an der Identität der Verfahrensgegenstände nichts. Ferner fehlt es dem Kläger für die Klage auf Schadensersatz
an einem Rechtsschutzbedürfnis, das hier - wie bei jeder Rechtsverfolgung - als Zulässigkeitsvoraussetzung zu fordern ist
(vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, vor §
51 Rn.16a mit weiteren Nachweisen). Ein Rechtsschutzbedürfnis setzt unter anderem voraus, dass die gerichtliche Entscheidung
dem Kläger einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt. Es fehlt also, wenn unzweifelhaft ist, dass die begehrte Entscheidung
die rechtliche oder die wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde. Der Kläger konnte nach der Verweisung
durch das LSG mit Beschluss vom 25.05.1998 den geltend gemachten Anspruch vor dem zuständigen Landgericht München I geltend
machen; eine Sachprüfung kann wegen der fehlenden Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Schadensersatzforderung nicht erfolgen.
Für die begehrte erneute Entscheidung über die Verweisung an das zuständige Gericht fehlt dem Kläger daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
Auch die Klage auf sachgerechte Beratung und Vermittlung bzw. auf das Angebot von und Maßnahmen "gemäß seiner Qualifikation"
ist unzulässig, §
141 SGG. Ihr steht die Rechtskraft des Beschlusses des LSG vom 23.09.1998, Az.: L 9 AL 18/97, und des Urteils des SG vom 12.09.1996 betreffend das Verfahren S 34 AL 279/95 entgegen. In diesem Verfahren ging es um denselben Streitgegenstand wie in dem vorliegenden Berufungsverfahren. Die Klage
ist im Übrigen auch unbegründet, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben sind. Zur Begründung verweist der Senat
auf die umfassenden Ausführungen des oben in Auszügen wiedergegebenen Beschlusses des LSG vom 23.09.1998, L 9 AL 18/97.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage in beiden Instanzen erfolglos blieb.
Von der rechtlich möglichen Verhängung von Missbrauchskosten gemäß §
192 SGG hat der Senat aus Billigkeitserwägungen abgesehen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.