Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne Anspruchseinschränkung
Fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Passdokumenten
Voraussetzungen der verlangten Mitwirkungshandlung
Gründe
I.
Der Antragsteller (es verbleibt bei der Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm vorläufig in der Zeit vom 06.07.2016 bis 31.12.2016 Leistungen
nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung (und damit in Höhe von 339,61 EUR monatlich) zu gewähren.
Der 1975 geborene Antragsteller ist nach eigenen, nicht nachgewiesenen Angaben, Staatsangehöriger des Königreichs Bhutan und
am 02.07.1995 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 11.07.1995 beantragte er die Anerkennung
als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.08.1995 mangels
Glaubwürdigkeit der Angaben abgelehnt. Der gerichtliche Rechtsschutz hiergegen war erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts
Regensburg (VG) vom 23.05.1996, RN 14 K 95.31999, Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom 25.11.1996, 21 AA 9632849). Die Entscheidung ist seit dem 04.12.1996 rechtskräftig. Der Antrag auf Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.1997, bestandskräftig seit 27.03.1997, abgelehnt. Die
Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, auf Erteilung eines Reisepasses und die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis scheiterten (Urteil des VG vom 18.12.2013,
RN 9 K 12.948 u.a.; Beschluss des VGH vom 10.04.2014, 19 ZB 14.142). Seit dem 13.10.2012 ist der Antragsteller ausreisepflichtig, weil er fortgesetzt falsche Angaben
zu seiner Identität macht und den Zustand der Passlosigkeit durch fehlende Mitwirkung bewahrt. Ihm werden fortlaufend aufgrund
fehlender Passdokumente Duldungsbescheinigungen ausgestellt. Der Antragsteller lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft. Der
Antragsteller hat bislang keinerlei Passdokumente vorgelegt und macht geltend, dass er nicht für das Fehlen eines Passes verantwortlich
sei, da es in der BRD keine konsularische Vertretung des Königreiches Bhutan gebe.
Seit März 2006 erhielt der Antragsteller nur die unabweisbar gebotenen Leistungen gemäß §
1a AsylbLG. Nach dem teilweisen Obsiegen in einem Verfahren über die Leistungshöhe für das Jahr 2012 vor dem Sozialgericht Landshut
(SG) bezog er sodann seit Januar 2013 Leistungen nach dem
AsylbLG in ungekürzter Höhe.
Mit Bescheid vom 12.03.2015 wurden dem Antragsteller ab dem 01.03.2015 Grundleistungen gemäß §
3 AsylbLG idF des G vom 10.12.2014 in Höhe von insgesamt 325,61 EUR monatlich gewährt (Nahrungsmittel, Gesundheitspflege, Bekleidung,
Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse). Es erfolgte der Hinweis, dass nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes
die bewilligte Hilfe uneingeschränkt, ohne Antrag, weitergezahlt werde, solange die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich
der persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse vorlägen.
Am 07.07.2015 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Anspruchseinschränkung nach §
1 a AsylbLG an, weil er nicht an der Beschaffung von Passdokumenten mitwirke und deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden könnten. Er wurde aufgefordert, bis zum 15.08.2015 einen gültigen Pass vorzulegen. Am 24.11.2015 hörte das Ausländeramt
den Antragsteller erneut an und forderte den Antragsteller auf, bis spätestens 30.11.2015 einen gültigen Pass oder Passersatz
vorzulegen. Für den Fall einer weiteren Fristversäumnis sei beabsichtigt, ab dem 01.12.2015, zunächst für die Dauer von sechs
Monaten, nur noch Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und
Gesundheitspflege als Sachleistung zu gewähren (§
1a Abs.
3, Abs.
2 S. 2
AsylbLG).
Mit Bescheid vom 30.12.2015 stellte die Antragsgegnerin sodann fest, dass der Leistungsanspruch ab dem 01.01.2016 nunmehr
eingeschränkt sei und dem Antragsteller ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 149,04 EUR (Ernährung, Gesundheitspflege)
gewährt werde. Die Einschränkung sei bis zum 30.06.2016 befristet und ergehe unter der auflösenden Bedingung, dass der Antragsteller
seiner Mitwirkungspflicht nachkomme und einen gültigen Pass vorlege. Die Einschränkung beruhe auf §
1a Abs.
3 S. 1, Abs.
2 AsylbLG idF des Gesetzes vom 20.10.2015, weil aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht
vollzogen werden könnten. Seine mangelnden Kenntnisse über das angebliche Heimatland Bhutan sowie das Fehlen einer Citizenship
Identity Number ließen nur den Schluss zu, dass er nicht aus Bhutan stamme und/oder die zur Beschaffung der Personaldokumente
erforderlichen Angaben mache. Mit den beharrlichen Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten aus § 15 AsylG und § 38 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) führe er das Abschiebehindernis vorsätzlich herbei. Gegen diese Entscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Regierung von Niederbayern vom 05.04.2016 ist eine Klage beim SG unter dem Aktenzeichen S 5 AY 52/16 anhängig. Mit Beschluss vom 03.06.2016 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 5 AY 42/16 ER vorläufig im Wege der Folgenabwägung, dem
Antragsteller für die Zeit ab 05.04.2016 bis 30.06.2016 jeweils monatlich einen weiteren Betrag in Höhe von 90,00 EUR zu gewähren.
Es erscheine zumindest möglich, dass durch die vorgenommene Anspruchseinschränkung die Menschenwürde des Antragstellers ungerechtfertigt
verletzt werde und damit ggf. schwere Rechtsbeeinträchtigungen vorlägen, die es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
zu verhindern bzw. zu beseitigen gelte. Mit Bescheid vom 01.07.2016 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erneut
abgesenkte monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 151,11 EUR (Ernährung, Gesundheitspflege) monatlich. Die Einschränkung
ergehe wiederum unter der auflösenden Bedingung, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nachkomme und einen gültigen
Pass vorlege. Die Fortsetzung der eingeschränkten Leistungsgewährung gemäß §
1a Abs.
3 S. 1, Abs.
2 AsylbLG beruhe auf §
14 Abs.
2 AsylbLG. Über den dagegen gerichteten Widerspruch vom 06.07.2016 ist bisher nicht entschieden worden. Am 06.07.2016 hat der Antragsteller
beim SG erneut Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Widerspruch und Klage hätten aufschiebende Wirkung gemäß §
86 a Absatz
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Darüber hinaus sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Die Einstellung
der Leistungen gemäß §
3 Abs.
1 S.5
AsylbLG verstoße gegen Art.
1 Abs.
1 und Art.
20 Abs.
1 des
Grundgesetzes (
GG). Weil der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens ebenso wie die Leistungen für Bekleidung
zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum gehörten, sei für eine Kürzung dieser Leistungen gemäß §
1a AsylbLG kein Raum. Für den Anspruch auf existenzsichernde Leistungen gelte der Maßstab der strengen Bedarfsorientiertheit. Eine pauschale
Differenzierung nach dem rechtlichen Status könne keine Abweichung des Bedarfes an existenznotwendigen Leistungen von dem
anderer Bedürftiger begründen. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der streitgegenständlichen Einschränkung um die Fortsetzung
einer bereits seit dem 01.01.2016 verfügten Leistungseinschränkung handele und eine dauerhafte Einschränkung im Wege befristeter
Ketteneinschränkungen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei. Das SG hat mit Beschluss vom 1. September 2016 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antrag sei als Antrag nach
§
86 b Abs.
2 S. 2
SGG statthaft, aber unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragsteller sei als
Inhaber einer Duldung gemäß § 60 a AufenthG leistungsberechtigt gemäß §
1 Abs.
1 Nr.
4 AsylbLG. Er sei ausreisepflichtig, mache aber fortgesetzt falsche Angaben zu seiner Identität und bewahre den Zustand der Passlosigkeit
durch fehlende Mitwirkung. Die dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen seien gemäß §
1a Abs.
3, Abs.
2 AsylbLG in der ab 24.10.2015 geltenden Fassung ab Juli 2016 bis längstens 31.12.2016 dahingehend eingeschränkt, dass nur noch Leistungen
zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt würden,
weil aus von diesem selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen weiterhin nicht vollzogen werden könnten.
Der Antragsteller verhindere durch die unterlassene Beschaffung von Passdokumenten seine Abschiebung aus der Bundesrepublik
Deutschland. Die Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beruhe auf Umständen, die dem Verantwortungsbereich
des Antragstellers zuzurechnen seien. Er sei verpflichtet, sich Passdokumente zu beschaffen, § 48 Abs. 3 AufenthG. Die Beschaffung sei ihm auch zumutbar. Er sei wiederholt von der Antragsgegnerin zur entsprechenden Mitwirkung unter Verweis
auf die Rechtsfolge einer Leistungsbeschränkung aufgefordert worden. Die Voraussetzungen der Leistungseinschränkung gemäß
§
1a Abs.
3 AsylbLG seien ohne Zweifel, erfüllt. Die Antragsgegnerin sei weiterhin auch berechtigt, erneut eine Anspruchseinschränkung vorzunehmen,
nachdem bereits im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2016 eine Leistungseinschränkung erfolgt sei. Zwar sei eine Einschränkung
gemäß §
14 Abs.
1 AsylbLG auf sechs Monate zu beschränken. Gemäß §
14 Abs.
2 AsylbLG sei die Anspruchseinschränkung im Anschluss bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt würden. Es solle folglich zwar ein vergangenes Fehlverhalten nicht unbegrenzt
fortwirken, weitere Leistungseinschränkungen seien bei fortgesetzter unterlassener Mitwirkung aber zulässig. Im vorliegenden
Fall verletze der Antragsteller aktuell weiter seine Pflichten. Das SG halte aufgrund der neuen Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 08.07.2016 und 24.08.2016 (Az. L 8
AY 14/16 B ER, L 8 AY 15/08 B ER) an seinen bisher getroffenen Entscheidungen nicht weiter fest, dass, solange keine höherrichterliche
Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des neu gefassten §
1a AsylbLG vorläge, aufgrund einer Folgenabwägung weitere Leistungen vorläufig zuzusprechen seien. Das LSG vertrete die Rechtsansicht,
dass §
1a AsylbLG nicht verfassungswidrig sei. Art
1 GG, Art
20 GG gebieten keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Dem Gesetzgeber sei im Rahmen der Konkretisierung
des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum zugewiesen, innerhalb
dessen er zulässigerweise die Gewährung existenzsichernder Leistungen an Mitwirkungspflichten knüpfen und Leistungsminderungen
vorsehen dürfe. §
1a AsylbLG sanktioniere verfassungsgemäß vermeidbares persönliches Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vorwerfbares Verhalten verhindere. Dies gelte umso mehr, als §
1a AsylbLG nicht vorrangig migrationspolitische Ziele verfolge, sondern die Möglichkeit der Leistungseinschränkung geschaffen worden
sei, um gegen einen rechtsmissbräuchlichen, uneingeschränkten Leistungsbezug, gerade auch durch Ausreisepflichtige, vorgehen
zu können. Dieser Änderung habe es insbesondere auch bedurft, um eine Privilegierung von Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG etwa gegenüber Sozialhilfeempfängern oder sich legal in der Bundesrepublik aufhaltenden Ausländern zu vermeiden (BT-Drucks.
13/10155 zum Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes, S.5). Der Antragsteller könne, wie im Bescheid vom 01.07.2016 ausdrücklich geregelt, jederzeit durch Beschaffung und Vorlage
von Passdokumenten die Gewährung lediglich eingeschränkter Leistungen selbst beenden. Dabei sei er sogar gegenüber Leistungsempfängern
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) privilegiert, die einer Sanktionsentscheidung, ohne Möglichkeit der Verkürzung, für drei Monate ausgesetzt sind.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 07.09.2016 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 07.10.2016 (Eingang beim SG) Beschwerde zum LSG erhoben. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.07.2016 habe aufschiebende Wirkung zumindest bis zum
Inkrafttreten des §
11 Abs.
4 Nr.
2 AsylbLG am 06.08.2016. Im Übrigen bestünden gegen die Kürzung nach §
1 a AsylbLG grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art.
1 und Art.
20 GG.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 1. September 2016 im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 06.07.2016 vorläufig Geldleistungen nach dem
AsylbLG in Höhe von monatlich 339,61 EUR zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf telefonische Nachfrage des Senats hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.07.2016
mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 zurückgewiesen wurde und hiergegen ein Klageverfahren beim SG anhängig (S 5 AY 94/16) sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakten beider
Instanzen verwiesen.
II.
Das LSG ist zur Entscheidung über die Beschwerde in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig §§
86 b Abs.
4,
172 Abs.
1 SGG.
Die unter Beachtung der §§
172,
173 SGG frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller begehrt mit der Beschwerde die vorläufige Bewilligung
der Differenz zwischen den bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich 151,11 EUR und den begehrten Leistungen nach §
2 AsylbLG in Höhe von monatlich 339,61 EUR (= 188,50 EUR) für die Zeit vom 06.07.2016 (für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrages
auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG) bis 31.12.2016. Somit ist der Beschwerdewert von 750 EUR (§
172 Abs.
3 Nr.
1, §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG) überschritten, (5 26/30 mal o.g. Differenz 188,50 EUR = 1105,87 EUR). Die zulässige Beschwerde ist auch insoweit begründet,
als dem Antragsteller in der Zeit vom 06.07.2016 bis 31.12.2016 vorläufig weitere Leistungen in Höhe von monatlich 90 EUR
als notwendiger persönlicher Bedarf zustehen. Soweit der Antragsteller höhere Leistungen nach §
2 AsylbLG (monatlich 339,61 EUR) begehrt, ist die Beschwerde unbegründet.
1. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass sich der Rechtsschutz nach §
86 b Abs.
2 S. 2
SGG richtet, weil die reine Anfechtung des Kürzungsbescheides vom 01.07.2016 nicht zu dem begehrten Antragsziel führen würde.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.03.2015, mit dem letztmalig ungekürzte Leistungen nach §
3 AsylbLG bewilligt wurden, war kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung i.S. des § 48 SGB X. Der Senat hat diese Rechtsansicht schon in seinen früheren Beschlüssen vom 08.07.2016, L 8 AY 14/14 B ER und vom 13.09.2016,
L 8 AY 21/16 B ER, (jeweils veröffentlicht in [...]) vertreten und hält daran fest. Der Senat führt seine Rechtsprechung vom
8. Juli 2016 (L 8 AY 14/16 B ER) und vom 24. August 2016 (L 8 AY 15/16 B ER) auch in Kenntnis der zum 06.08.2016 eingetretenen
Gesetzesänderung in §
11 Abs.
4 Nr.
2 AsylbLG fort. Durch Art. 4 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. 2016, Teil I Nr.
39, S. 1939 ff) wurde §
11 Abs.
4 Nr.
2 AsylbLG wie folgt gefasst: "Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem
eine Einschränkung des Leistungsanspruches nach § 1 a oder § 11 Abs. 2 a festgestellt wird." Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung
(Bundesratsdrucksache 266/16, vom 26.05.2016, S. 41, 42) heißt es dazu:
Mit dem in §
11 AsylbLG neu eingefügten Absatz
4 wird die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten angeordnet, die die Leistungsbewilligung nach dem
AsylbLG aufheben oder die Leistung ganz oder teilweise entziehen. Die Vorschrift normiert somit Fälle im Sinne von §
86a Absatz
2 Nummer
4 des
Sozialgerichtsgesetzes, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. ( ...) Die Regelung nach Nummer 2 betrifft Entscheidungen, durch die eine Pflichtverletzung
und eine daran anknüpfende Einschränkung des Leistungsanspruchs festgestellt wird.
Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 20.06.2016 (Bundestagsdrucksache 18/8829, vom 20.06.2016, S. 20) heißt es:
Zu Artikel 4 Nummer
7 (§
11 Absatz 4
AsylbLG) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung der Auswirkungen der Regelung auf die Belastungssituation
der Sozialgerichtsbarkeit. Begründung: Nach §
11 Absatz
4 AsylbLG-E sollen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem a) eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder
teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder b) eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach §
1a oder § 11 Absatz 2aAsylbLG festgestellt wird, keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Regelung dürfte zu einer deutlich
erhöhten Arbeitsbelastung der Sozialgerichtsbarkeit führen, die vermehrt mit Verfahren nach §
86b SGG (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) beschäftigt werden wird, obgleich seit Jahrzehnten eine Entlastung der bekanntermaßen
sehr hoch belasteten Gerichtsbarkeit (vgl. z. B. BT-Drucksache II/2773, BT-Drucksache V/3979, BTDrucksache 16/7716, BT-Drucksache
17/12297; vgl. BT-Ausschuss-Drucksache 18(11) 541, S. 163 ff.) angestrebt wird.
In der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 18/8883 vom 22.06.2016,
S. 3) wird angeführt:
Zu Ziffer 7 Zu Artikel 4 Nummer
7 (§
11 Absatz 4
AsylbLG) Die Bundesregierung nimmt zur Prüfbitte des Bundesrates wie folgt Stellung: zentrales Argument für die Neuregelung in §
11 Absatz
4 AsylbLG-E ist, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide, die Leistungseinschränkungen nach dem
AsylbLG vornehmen, zukünftig keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten sollen, sondern diese stets über einen Rechtsbehelf gesondert
beantragt werden muss. Ziel ist es, dadurch den Vollzug der Leistungseinschränkungen effizienter zu gestalten. Bislang tritt
die Wirksamkeit der Leistungseinschränkungen durch Widerspruch und Anfechtungsklage häufig erst stark zeitversetzt ein und
dann möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Aufenthalt eines Leistungsberechtigten bereits seinem Ende zugeht.
Dass mit der Neuregelung eine höhere Belastung der Sozialgerichtsbarkeit einhergehen könnte, trifft zu, muss aber nach Auffassung
der Bundesregierung mit Blick auf die Zielrichtung der Neuregelung in Kauf genommen werden. Hinzu kommt, dass die Leistungsbehörden
bei überzeugenden Rechtsbehelfen jederzeit die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen können, so dass es nicht
zwingend zu einer Mehrbelastung der Sozialgerichtsbarkeit kommen muss.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber wohl erstmals eine Regelung nach §
86 a Abs.
2 Nr.
4 SGG treffen wollte. Im Umkehrschluss galt vor der Neuregelung mit Wirkung zum 06.08.2016 die generelle Regelung des §
86 a Abs.
1 SGG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben.
Allerdings konnte der Antragsteller sein Antragsziel (ungekürzte Leistungen nach §
3 AsylbLG) allein durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches/einer Klage gegen den Bescheid vom 01.07.2016 nicht erreichen.
Wie zutreffend vom SG ausgeführt, lag mit dem Bescheid vom 12.03.2015 nämlich kein "alter Verwaltungsakt" vor, aus dem der Antragsteller Leistungen
ab Juli 2016 in Höhe von 339,61 EUR begehren konnte, so dass das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers an §
86 b Abs.
2 S. 2
SGG zu messen ist. Ohne eine einstweilige Anordnung mit einer Erweiterung ihrer Rechtsposition hätte der Antragsteller keine
Entscheidung über Leistungsansprüche ab Juli 2016 gehabt.
2. Es liegen jedoch ein glaubhafter Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach §
86 b Abs.
2 S. 2
SGG auf ungekürzte Leistungen nach §
3 AsylbLG vor. Die Voraussetzungen für eine wiederholte Leistungskürzung nach §
1 a Abs.
3, §
14 Abs.
2 AsylbLG liegen beim Antragsteller derzeit nicht vor.
a. Der Senat teilt in Übereinstimmung mit der jüngsten Kommentierung (Hohm in
AsylbLG Gemeinschaftskommentar, § 1 a Rn. 27 ff) die jetzige Einschätzung des SG, dass §
1 a AsylbLG i.d.F. des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 verfassungsgemäß ist. Art.
1 und
20 GG gebieten keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. §
1 a AsylbLG sanktioniert vermeidbares persönliches Fehlverhalten des Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vertretbares und vorwerfbares Verhalten verhindert. Auch die gesetzgeberisch
vorgesehen Möglichkeit der fortgesetzten Leistungseinschränkung auf das reduzierte physische Existenzminimum nach §
14 Abs.
2 AsylbLG hält der Senat für grundsätzlich verfassungsrechtlich vertretbar (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 11.11.2016, L 8 AY 28/16
B ER, [...] Rn. 45).
b. Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII ohnehin reduzierten Leistungen nach dem
AsylbLG gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
allerdings eine restriktive Auslegung des §
1 a AsylbLG (Hohm a.a.O. § 1 a Rn. 41 ff, Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider SGB XII Kommentar, 19. Auflage, §
1 a AsylbLG a.F. Rn. 6, Oppermann in [...] Praxiskommentar § 1 a Rn.151ff; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII Kommentar, 5. Auflage §
1 a AsylbLG (a.F.) Rn. 2, Birk in LPK SGB XII, 9. Auflage §
1 a AsylbLG Rn. 1).
c. Nach §
1 a Abs.
3 i.V.m. Abs.
2 AsylbLG i.d.F. vom 20.10.2015 erhalten Leistungsberechtigte nach §
1 Abs.
1 Nr.
4 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, grundsätzlich
nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege.
Zweck der Leistungskürzung ist es, dass ein Anreiz für ein bestimmtes Verhalten erfolgen kann, das aktuell eine Aufenthaltsbeendigung
verhindert. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der ausreispflichtige Antragsteller den Leistungsmissbrauchstatbestand
des §
1 a Abs.
3 AsylbLG erfüllen würde, wenn er sich offen und "aktuell" weigern würde, bei der Beschaffung der fehlenden gültigen Dokumente zur
Klärung der Identität und der Ausreispapiere mitzuwirken und hierzu zuvor von der Antragsgegnerin erneut konkret aufgefordert
worden wäre (vgl. zum Fall der ausdrücklichen Weigerung, einen Pass zu beantragen, Beschluss des Senats vom 8. Juli 2016,
L 8 AY 14/16 B ER, vgl. zu den Anforderungen an eine konkrete Aufforderung zur Mitwirkung Beschluss vom 13.09.2016, L 8 AY
21/16 B ER ).
Soweit aber ein Vertretenmüssen i.S. §
1 a Abs.
3 AsylbLG darauf gründet, dass im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung bestehende Mitwirkungspflichten nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz verletzt werden, sind zugunsten des Leistungsberechtigten folgende Einschränkungen zu berücksichtigen:
* Die verlangte Mitwirkungshandlung muss eine gesetzliche Grundlage haben und geeignet und zumutbar sein, * die für die Durchführung
des
AsylbLG zuständige Behörde darf keine einfachere Möglichkeit haben, die zum Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlichen
Informationen, Unterlagen etc. zu erlangen und * der Leistungsberechtigte ist vor der Entscheidung über die Einschränkung
anzuhören und ihm ist eine angemessene Frist zur Beendigung des leistungsmissbräuchlichen Verhaltens zu setzen, damit er die
beabsichtigte Einschränkung der Leistungen durch eigenes Zutun noch abwenden kann, (vgl. Hohm in
AsylbLG Kommentar, §
1 a Rn. 278).
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller, der sich seit 1996 (mit Duldung seit 2000) in der BRD aufhält, in dem ersten "Sanktionsbescheid"
vom 30.12.2015 gleichzeitig dazu aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht und Passpflicht nachzukommen und ihn vorsorglich
zur Fortsetzung der der Anspruchseinschränkung nach §
14 Abs.
2 AsylbLG angehört. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass zu einem späteren Zeitpunkt, zeitnäher zu der weiteren Anspruchseinschränkung
ab 01.07.2016 keinerlei weitere Aufforderungen zur Mitwirkung und keine weitere Anhörung erfolgten. Die Gesetzesmaterialien
weisen darauf hin, dass eine erneute Prüfung der Behörde erforderlich ist, ob die Pflichtverletzung andauert (BT-Drs. 18/6185,
S. 47 f. zu Nr. 12.). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die lange Aufenthaltsdauer des Antragstellers in der
BRD seit 1996 und die sich daraus ergebende Aufenthaltsverfestigung mit entsprechenden Bedarfen generell einer fortdauernden
Anspruchseinschränkung entgegen steht. Eben sowenig braucht hier entschieden zu werden, ob §
14 Abs.
2 AsylbLG unbefristete Kettenanspruchseinschränkungen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausschließt. §
14 Abs.
2 AsylbLG begrenzt die leistungsrechtliche Fortwirkung von pflichtwidrigem, ausländerrechtlichem Verhalten. Dies bedeutet einerseits,
dass ein korrigiertes Fehlverhalten leistungsrechtlich nicht mehr sanktioniert werden darf. Darüber hinaus darf aber auch
ein nicht mehr abänderbares Fehlverhalten nicht unbegrenzt fortwirken. Gleiches gilt auch, wenn der Zweck der Sanktion, den
Ausländer zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Oppermann a.a.O. § 14
Rn. 11 ff).
Aus der Gesamtschau der "Anhörung" vom 30.12.2015 mit der Aufforderung, den Mitwirkungspflichten und der Passpflicht nachzukommen
und der auflösenden Bedingung im Bescheid vom 01.07.2016, den Mitwirkungspflichten nachzukommen und einen Pass vorzulegen,
ergibt sich hier, dass die Voraussetzungen für eine erneute Leistungskürzung aus eher formalen Gründen (noch) nicht vorliegen,
weil nicht erkennbar ist, dass die Antragsgegnerin ein erneutes Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des §
1 a Abs.
3 i.V.m. Abs.
2 AsylbLG durchgeführt hat. Dazu bedürfte es einer erneuten Aufforderung und konkreter Bezeichnung der Mitwirkungshandlung unter angemessener
Fristsetzung. Aus den Akten der Antragsgegnerin ist nicht einmal eine Kontaktaufnahme der Antragsgegnerin mit dem Antragsteller
seit der ersten Anspruchseinschränkung ersichtlich. Es fehlen auch jegliche Feststellungen dazu, welche konkreten Handlungen
dem Antragsteller aufgegeben werden und ob eine einfachere Möglichkeit besteht, an die zum Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen
erforderlichen Informationen, Unterlagen etc zu gelangen. Es kann der Antragsgegnerin nicht erlassen werden, ähnliche verwaltungsmäßigen
Anstrengungen bei fortgesetzten Anspruchseinschränkungen zu erbringen, wie sie im Bereich des SGB II den Jobcentern bei wiederholten Pflichtverletzungen von Grundsicherungsberechtigten obliegen.
3. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Bedeutung der Leistungen als soziokulturelles Existenzminimum.
4. Hinsichtlich des Umfangs der im Ermessen des Gerichts stehenden einstweiligen Anordnung (§
86 b Abs.
2 S. 2
SGG, §
938 ZPO) hält der Senat eine vorläufige Verpflichtung in Höhe von 90 EUR monatlich für angemessen, da nicht ausgeschlossen ist, dass
sich die entsprechenden Aufforderungen etc. in anderen, dem Senat nicht vorliegenden Aktenteilen befinden. Im Übrigen hat
es der Antragsteller unverändert selbst in der Hand, durch seine Mitwirkung die auflösende Bedingung der Anspruchseinschränkung
auszulösen. Der Senat orientiert sich hinsichtlich der Höhe an den früheren Entscheidungen des SG (vgl. Beschluss vom 3.06.2016, S 5 AY 42/16 ER) und hält auch die Nichtberücksichtigung der Bedarfe für Bekleidung für vertretbar.
Soweit der Antragsteller der Höhe nach Leistungen § 2 AsylblLG beantragt hat, hat er diese Leistungen bislang zu keinem Zeitpunkt
bezogen (letzte Bewilligung vom 12.03.2015 war auch eine Bewilligung nach §
3 AsylbLG). Zudem beeinflusst der Antragsteller die Dauer seines Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich, so dass die Voraussetzungen des
§
2 AsylbLG nicht vorliegen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.
6. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war zu entsprechen, da eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 S. 1
ZPO vorlag. An der Bedürftigkeit des Antragstellers bestehen ohnedies keine Zweifel.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.