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LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2016 - 8 AY 31/16 B ER
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne Anspruchseinschränkung Fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Passdokumenten Voraussetzungen der verlangten Mitwirkungshandlung
1. Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII ohnehin reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Auslegung des § 1a AsylbLG.
2. Nach § 1a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG i.d.F. vom 20.10.2015 erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, grundsätzlich nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege.
3. Die verlangte Mitwirkungshandlung muss eine gesetzliche Grundlage haben und geeignet und zumutbar sein, die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Behörde darf keine einfachere Möglichkeit haben, die zum Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlichen Informationen, Unterlagen etc. zu erlangen, und der Leistungsberechtigte ist vor der Entscheidung über die Einschränkung anzuhören und ihm ist eine angemessene Frist zur Beendigung des leistungsmissbräuchlichen Verhaltens zu setzen, damit er die beabsichtigte Einschränkung der Leistungen durch eigenes Zutun noch abwenden kann.
Normenkette: ,
AsylbLG § 1a Abs. 3
,
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Landshut 01.09.2016 S 5 AY 61/16 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 1. September 2016, S 5 AY 61/16 ER, aufgehoben und die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 06.07.2016 bis 31.12.2016 einen weitern Geldbetrag in Höhe von 90 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S., A-Stadt, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: